EuGH · C-226/05 · 05.10.2006 · ECLI:EU:C:2006:650
Verfahrensgegenstand Tenor Verfahrensgegenstand Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, 11, 12 und 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13) Tenor Tenor 1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist – für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, – Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt, – Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und – Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat. 2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
