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EuGH · C-404/04

11.01.2007 · ECLI:EU:C:2007:6

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EuGH · C-404/04 · 11.01.2007 · ECLI:EU:C:2007:6

Verfahrensgegenstand Tenor Verfahrensgegenstand Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T‑198/01), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30), abgewiesen hat Tenor Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind. 3. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten. 4. Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.