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EuG · T-45/00

12.07.2000 · ECLI:EU:T:2000:188

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EuG · T-45/00 · 12.07.2000 · ECLI:EU:T:2000:188

BIB.ORDERT-45/0062000B00450006.000129291293911TBESCHLUSS VOM 12. 7. 2000 — RECHTSSACHE T-45/00 CONSEIL NATIONAL DES PROFESSIONS DE L'AUTOMOBILE U.A. / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 12. Juli 2000(*) In der Rechtssache T-45/00 Conseil national des professions de l'automobile mit Sitz in Suresnes (Frankreich), Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiments de travaux publics et de manutention mit Sitz in Joinville-le-Pont (Frankreich), Auto Contrôle 31 SA mit Sitz in Toulouse (Frankreich), YAM 31 SARL mit Sitz in Toulouse, Roux SA mit Sitz in Saint-Denis-de-Saintonge (Frankreich), Marc Foucher-Creteau, wohnhaft in Paris (Frankreich), Verdier distribution SARL mit Sitz in Juvignac (Frankreich), Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt C. Bourgeon, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts F. Brouxel, 6, rue Zithe, Luxemburg, Kläger, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Vorgeschichte des Rechtsstreits 1Durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21; nachstehend angefochtene Verordnung) wird Artikel 81 Absatz 1 EG unter bestimmten Voraussetzungen für unanwendbar erklärt auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können (im folgenden: vertikale Vereinbarungen). 2Die Kläger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder, im Fall des Conseil national des professions de l'automobile (Nationaler Rat des Kraftfahrzeuggewerbes; nachstehend: CNPA) und der Fédération nationale des distributeurs, loueurs et réparateurs de matériels de bâtiments de travaux publics et de manutention (Nationaler Verband des Handels-, Verleih- und Reparaturgewerbes für Maschinen und Geräte des Bau- und Umschlagssektors; nachstehend: DLR), vertreten die Interessen solcher Unternehmen. Die fraglichen KMU sollen durch vertikale Vereinbarungen gebunden sein, die in den Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung fallen. Verfahren und Anträge der Parteien 3Mit Klageschrift, die am 29. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. 4Die Kläger beantragen, — die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 5Mit gesondertem Schriftsatz, der am 5. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 6In ihrer Einrede beantragt die Kommission, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 7Die Kläger haben am 18. Mai 2000 ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit eingereicht. Zur Zulässigkeit 8Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht. Vorbringen der Parteien 9Die Kommission trägt vor, die angefochtene Verordnung könne nicht als die Kläger unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG angesehen werden. Es handele sich nämlich um einen rein normativen Rechtsakt. Die Klage sei daher unzulässig. 10Die Kläger erwidern, die Kommission könne sich nicht auf Artikel 230 EG berufen, da die angefochtene Verordnung unter Verletzung der in Artikel 83 Absatz 1 EG vorgesehenen wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften und unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG erlassen worden sei. 11Überdies sei die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell betreffe. Sie seien selbst KMU oder verträten KMU, die als Händler von den großen Lieferanten wirtschaftlich abhängig seien. Aufgrund der Anwendung der angefochtenen Verordnung fielen die vertikalen Vereinbarungen, durch die dieser Zustand der wirtschaftlichen Abhängigkeit geschaffen und jeder Wettbewerb innerhalb einer Marke beseitigt werde, nicht unter die Geltung des Artikels 81 Absatz 1 EG und der Sanktion der Nichtigkeit ex tunc gemäß Artikel 81 Absatz 2 EG. Sie heben die kumulative Wirkung der in den vertikalen Vereinbarungen enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen hervor (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, und vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021). 12Schließlich machen sie unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. April 1970 in der Rechtssache 63/69 (Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 205) und vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76 (Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission Slg. 1977, 797) geltend, daß die angefochtene Verordnung keine Definition der objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation, bei der ein Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags vorliege, enthalte. Würdigung durch das Gericht 13Zunächst ist festzustellen, daß die Klage, die von natürlichen und juristischen Personen eingereicht wurde, auf Nichtigerklärung einer von der Kommission erlassenen Verordnung gerichtet ist. Daher ist die Zulässigkeit der Klage entgegen dem Vorbringen der Kläger im Licht der Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG zu beurteilen. 14Die Ansicht der Kläger, daß die angefochtene Verordnung unter Verletzung der wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften des Artikels 83 Absatz 1 EG, wonach die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze vom Rat erlassen werden, und unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG erlassen worden sei, ist für die etwaige Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung. Ein solches Vorbringen betrifft nämlich die Begründetheit der Klage. Überdies muß ein Rechtsakt der Kommission, für den die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 84), keine Definition der „objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation, bei der ein Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags vorliegt“, enthalten. 15Sodann können natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und es soll auf diese Weise klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur eines Rechtsakts nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Sig. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Kriterium der Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8). 16Daher ist festzustellen, welche Rechtsnatur der angefochtene Rechtsakt hat. 17In der angefochtenen Verordnung wird Artikel 81 Absatz 1 EG unter bestimmten Voraussetzungen auf vertikale Vereinbarungen für unanwendbar erklärt. Die angefochtene Verordnung, die ihren Geltungsbereich abstrakt definiert, richtet sich an alle Unternehmen, die von vertikalen Vereinbarungen betroffen sind. 18Die angefochtene Verordnung hat daher aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG dar. 19Ihr normativer Charakter schließt jedoch nicht aus, daß die angefochtene Verordnung einige natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50) 20Was zunächst die Frage angeht, ob die angefochtene Verordnung die Kläger individuell betrifft, so ist daran zu erinnern, daß eine natürliche oder juristische Person, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden zu können, durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein muß (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238; Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98, Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 19). 21Die Kläger verweisen insoweit auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit oder, im Fall des CNPA und der DLR, auf die wirtschaftliche Abhängigkeit ihrer Mitglieder von den großen Lieferanten sowie darauf, daß es ihnen infolge der Wirkung der angefochtenen Verordnung unmöglich sei, sich gegenüber den vertikalen Vereinbarungen, die in den Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung fielen, auf die in Artikel 81 Absatz 2 EG vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit ex tunc zu berufen. 22Nach ständiger Rechtsprechung können Klagen von Vereinigungen als zulässig angesehen werden, wenn diese die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind (Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 19, Randnr. 64; Beschluß Federolio/Kommission, zitiert oben in Randnr. 20, Randnr. 61). 23Die durch die angefochtene Verordnung gewährte Freistellung, die zur Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG und damit der in Artikel 81 Absatz 2 EG vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit führt, betrifft jedoch die Kläger aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als durch vertikale Vereinbarungen gebundene Wirtschaftsteilnehmer ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die an solchen Vereinbarungen beteiligt sind. Zu der von den Klägern angeführten wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzustellen, daß dieser Umstand nicht geeignet ist, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, da, wie die Kläger in ihrer Klageschrift selbst vortragen, sich in Frankreich „mehrere tausend [KMU]“ und in Europa „mehrere zehntausend KMU“ in dieser Lage befinden. 24Schließlich ist festzustellen, daß sich der CNPA und die DLR auf kein prozessuales Recht und kein eigenes Interesse berufen, die sich von denen ihrer Mitglieder unterscheiden würden und die durch die angefochtene Verordnung beeinträchtigt wären (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993,I-1125, Randnrn. 28 bis 30; Beschluß Federolio/Kommission, zitiert oben in Randnr. 20, Randnr. 61). 25Aus alledem ergibt sich, daß die Kläger nicht als durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen angesehen werden können. Da die Kläger eine der in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen. 26Auch wenn die Kläger nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung verlangen können, so bleibt ihnen doch die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 234 EG entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg. 1998,I-7183, Randnrn. 48 und 49). Kosten 27Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 12. Juli 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Vertahrenssprache: Franzosisch.