← Zur Entscheidungssuche

EuG · T-1/00

15.02.2000 · ECLI:EU:T:2000:38

Suchen
Schriftgröße: 100 %

EuG · T-1/00 · 15.02.2000 · ECLI:EU:T:2000:38

BIB.ORDERT-1/00 R62000B00010010.0001253126412TBESCHLUSS VOM 15. 2. 2000 — RECHTSSACHE T-1/00 R HÖLZL U. A. / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten des Gerichts 15. Februar 2000(*) In der Rechtssache T-1/00 R Gustav Hölzl, Damme (Deutschland), Günter Wiegert, Velen (Deutschland), Firma Molkerei Wagenfeld Karl Niemann GmbH & Co. KG, Wagenfeld (Deutschland), Josef Brüninghoff, Bocholt (Deutschland), und Lüdger Nienhaus, Borken/Gemen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schrömbges und L. Harings, Hamburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Antragsteller, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und G. Braun, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, S. 3) sowie wegen Anordnung der Fortgeltung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. L 184, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Ausgleichung und Änderung bestimmter Preise und Beträge in den vor dem 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Verordnungen für Milch und Milcherzeugnisse, deren Wert in Ecu wegen der Abschaffung des Korrekturfaktors der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt wurde (ABl. L 174, S. 27), bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren 1Der Rat erließ gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 169, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Ausgleichung und Änderung bestimmter Preise und Beträge in den vor dem 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Verordnungen für Milch und Milcherzeugnisse, deren Wert in Ecu wegen der Abschaffung des Korrekturfaktors der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt wurde (ABl. L 174, S. 27). 2Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 986/68 wurden die Beihilfen sowohl für Magermilch, die zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Mischfutter verwendet wird, als auch für denaturiertes oder zur Herstellung von Mischfutter verwendetes Magermilchpulver gewährt. Die Verordnung enthielt auch Vorgaben zum Verfahren der Auszahlung der Beihilfen. 3Zur Durchführung dieser Grundregeln erließ die Kommission mehrere Verordnungen, darunter die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. L 184, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1802/95. 4Die Höhe der Beihilfebeträge für Magermilch und Magermilchpulver wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1634/85 der Kommission vom 17. Juni 1985 zur Festsetzung der Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken (ABl. L 158, S. 7) mit späteren Änderungen festgesetzt. 5Am 17. Mai 1999 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160, S. 48) mit Geltung ab 1. Januar 2000. Gemäß ihrem Artikel 46 wurden u. a. die Verordnungen Nrn. 804/68 und 986/68 aufgehoben. 6Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1255/1999 lautet: „(1)Für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden und gewisse Bedingungen erfüllen, werden Beihilfen gewährt.Der Magermilch und dem Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels sind Buttermilch und Buttermilchpulver gleichgestellt.“ 7Am 17. Dezember 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, S. 3; im folgenden: streitige Verordnung). 8Diese Verordnung, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, sieht die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver vor, sofern diese für die Herstellung von Mischfutter oder denaturiertem Magermilchpulver verwendet werden (Artikel 8) und bestimmte, in der Verordnung genannte Bedingungen erfüllt sind. 9Gemäß Artikel 36 der streitigen Verordnung werden u. a. die Verordnungen Nrn. 1105/68 und 1634/85 aufgehoben. 10Mit der Aufhebung der Verordnungen Nrn. 986/68, 1105/68 und 1634/85 wurden die Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke mit Wirkung vom 1. Januar 2000 abgeschafft. 11Die Antragsteller Hölzl, Brüninghoff und Nienhaus mästen Kälber, die mit Magermilch gefüttert werden. 12Der Antragsteller Wiegert betreibt eine Molkerei, die seit mehreren Jahren Kälbermäster mit Magermilch beliefert und Magermilchbeihilfen erhält. 13Die Antragstellerin Molkerei Wagenfeld Karl Niemann GmbH & Co. KG stellt Butterspezialitäten aus Sauerrahm her, wobei saure Buttermilch anfällt. 14Die Antragsteller haben mit Klageschrift, die am 5. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung erhoben. 15Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, haben sie den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verordnung und auf Anordnung der Fortgeltung der Verordnung Nr. 1105/68 in der geänderten Fassung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache eingereicht. 16Am 14. Januar 2000 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. 17Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Januar 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission im Hauptsacheverfahren die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 18Die Akten enthalten alle Angaben, die für eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlich sind; eine vorherige mündliche Verhandlung wäre daher nicht zweckdienlich. Rechtliche Würdigung 19Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. 20Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit; es wird vielmehr vorausgesetzt, daß die Klage, die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegt, vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann. 21Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 121). 22Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage in diesem Sinne offensichtlich unzulässig ist. 23Nach Artikel 230 Absatz 4 EG ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung nur zulässig, wenn diese Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet sich eine Verordnung von einer Entscheidung dadurch, daß die letztere eine generelle Norm ist (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33; Beschluß des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 26). Eine Maßnahme ist eine generelle Norm, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 17). 24Die streitige Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse. Ihre elfte Begründungserwägung lautet: „Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Beihilferegelung gemäß der Verordnung [Nr. 1105/68], zuletzt geändert durch die Verordnung... Nr. 1802/95, zahlreiche Schwierigkeiten in bezug auf ihre Durchführung und die Kontrolle der Beihilfeempfänger bereitet. Außerdem sind die Magermilchmengen, für die diese Maßnahme in Anspruch genommen wird, in den letzten Jahren sehr stark zurückgegangen, so daß sich diese Beihilferegelung auf das Gleichgewicht des Milchmarktes nur marginal auswirkt. Im übrigen bleibt die Stützung des Magermilchmarktes weiterhin durch die Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Mischfutter erhalten. Es ist daher angezeigt, die Beihilfemaßnahme gemäß der Verordnung... Nr. 1105/68 zu streichen und die genannte Verordnung aufzuheben.“ 25Mit der in Artikel 36 der streitigen Verordnung ausdrücklich angeordneten Aufhebung der Verordnung Nr. 1105/68 wird die nach dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe für Magermilch für Futterzwecke gestrichen, ohne daß bei den Unternehmen zwischen tatsächlichen oder nur potentiellen Empfängern unterschieden wird. Folglich gilt die streitige Verordnung, soweit sie die Verordnung Nr. 1105/68 aufhebt, für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich allen Molkereien und Mästern in der Gemeinschaft, die von der in der Verordnung Nr. 1105/68 vorgesehenen Beihilfe — unmittelbar oder mittelbar — profitiert oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hatten. Diese Regelung stellt sich als Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG und damit als generelle Norm dar. 26Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die ihrem Wesen und ihrer Bedeutung nach eine generelle Norm ist, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände erfaßt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluß Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219, Randnr. 56). 27Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Antragsteller von der streitigen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften erfaßt werden, oder ob besondere Umstände vorliegen, die sie für diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben. 28Eine Maßnahme verliert nicht dadurch ihre allgemeine Geltung und damit ihren Charakter als generelle Norm, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie in einem gegebenen Zeitpunkt gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen. Dieser Umstand hat auch nicht zur Folge, daß diese Rechtssubjekte von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines in ihr gemäß ihrer Zweckbestimmung festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art angewandt wird (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 58). Die streitige Verordnung hat die Antragsteller nicht spezifisch im Auge. 29Sodann machen die Antragsteller die Auswirkungen der streitigen Verordnung auf ihre wirtschaftliche Lage geltend. Die Antragsteller Hölzl, Brüninghoff und Nienhaus tragen vor, die streitige Verordnung habe zur Folge, daß sie keine Magermilch mehr verfüttern könnten und ihnen gleichzeitig ein Verfüttern von Magermilchpulver aus praktischen wie aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Der Antragsteller Wiegert macht geltend, daß seine Milchlieferungen an die Kälbermäster wegen des Inkrafttretens der streitigen Verordnung eingestellt werden müßten. Die Antragstellerin Molkerei Wagenfeld Karl Niemann GmbH & Co. KG schließlich trägt vor, eine Streichung der Beihilfe für Mager- und Buttermilch zur Flüssigverfütterung habe eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Folge, da sie die bei der Produktion von Sauerrahmbutter entstehende saure Buttermilch nicht mehr in den Bereich der Flüssigverfütterung einführen könne. 30Auch wenn die Verordnung aufgrund ihrer Auswirkungen die wirtschaftliche Situation der Antragsteller beeinträchtigen kann, reicht dieser Umstand nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Sie sind von der streitigen Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Molkereiwirtschaft oder in der Kälbermast von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke profitiert haben, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der Europäischen Gemeinschaft in der gleichen Lage befinden (vgl. Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II-2601, Randnr. 37). 31Weiter wird geltend gemacht, die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitigen Verordnung auf die Tätigkeiten der Antragsteller wögen besonders schwer. Jedoch ist der Umstand, daß sich eine generelle Norm auf die von ihr Betroffenen unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Maßnahme nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Beschluß Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Randnr. 22). 32Schließlich war die Gemeinschaft im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung nicht verpflichtet, die besondere Lage der Antragsteller zu berücksichtigen. Es gab nämlich keine höherrangige Rechtsnorm, die die Kommission verpflichtet hätte, gerade die Lage der Antragsteller gegenüber der Lage aller anderen von dieser Maßnahme Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 16 bis 32, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90). 33Aus alledem ergibt sich, daß nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Antragsteller von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind und gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung beantragen können. Da sie dem ersten Anschein nach eine der Sachurteilsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfüllen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind. 34Nach alledem ist die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig. 35Daher ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 15. Februar 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Deutsch.