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EuG · T-210/99

01.03.2004 · ECLI:EU:T:2004:54

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EuG · T-210/99 · 01.03.2004 · ECLI:EU:T:2004:54

Parteien Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor Parteien In der Rechtssache T-210/99 Johan Henk Gankema, wohnhaft in Veendam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Maas, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger, unterstützt durch Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch M. Fierstra und L. Cuelenaere, sodann durch L. Cuelenaere und V. Koningsberger und schließlich durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, Streithelfer, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch G. Rozet und H. Speyart und sodann durch G. Rozet und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87), erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richterin V. Tiili und der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood, Kanzler: H. Jung, folgenden Beschluss Entscheidungsgründe 1. Mit Entscheidung 1999/705/EG vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87, im Folgenden: Entscheidung), erklärte die Kommission die von den Niederlanden an 450 niederländische Tankstellen gewährten Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) und ordnete die Rückforderung der bereits gewährten Beihilfen an. Der Kläger betreibt eine der in der Entscheidung namentlich genannten Tankstellen. 2. Mit Klageschrift, die am 20. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 3. Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gegen diese Klage nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 4. Der Kläger hat zu dieser Einrede innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Erklärungen eingereicht. 5. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 17. Februar 2000 sind die Parteien aufgefordert worden, zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der mit diesem Verfahren verwandten Rechtssache C‑382/99 (Niederlande/Kommission), die ebenfalls die Nichtigerklärung der Entscheidung zum Gegenstand hat, Stellung zu nehmen. 6. Der Kläger hat auf diese Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 7. Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. März 2000 ist das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C‑382/99 ausgesetzt worden. 8. Mit Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C‑382/99 (Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I‑5163) hat der Gerichtshof die Klage der Niederlande abgewiesen, und das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist demzufolge wieder aufgenommen worden. 9. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 21. Juni 2002 ist der Kläger aufgefordert worden, zu etwaigen Schlussfolgerungen, die in der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofes zu ziehen seien, Stellung zu nehmen, gegebenenfalls anzugeben, ob er diejenigen seiner Nichtigkeitsgründe, die im Wesentlichen mit denen übereinstimmten, die der Gerichtshof in diesem Urteil zurückgewiesen habe, aufrechterhalten wolle, und gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts in Erwägung zu ziehen. 10. Der Kläger hat auf diese Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. 11. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 30. Juli 2003 ist der Kläger aufgefordert worden, etwaige Erklärungen in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht einzureichen. 12. Der Kläger hat auf diese Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Erklärungen eingereicht. 13. Aufgrund der mit Beginn des neuen Gerichtsjahres eingetretenen Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache demzufolge zugewiesen worden ist. 14. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. September 2003 ist das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen worden. 15. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 13. November 2003 sind die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Gericht aufgrund des Fortgangs der vorliegenden Rechtssache, des Urteils Niederlande/Kommission sowie des Ausbleibens jeder Antwort des Klägers auf die Schreiben der Kanzlei vom 21. Juni 2002 und 30. Juli 2003 beabsichtige, die Hauptsache mit Beschluss für erledigt zu erklären, sofern die Verfahrensbeteiligten vor dem 27. November 2003 keine förmlichen Einwände erheben sollten. 16. Weder der Kläger noch der Streithelfer haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist auf dieses Schreiben geantwortet. Mit Schreiben, das am 27. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie gegen einen Erledigungsbeschluss keine Einwände habe. 17. Das Gericht stellt daher gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen fest, dass die Klage gegenstandslos geworden ist und sich die Hauptsache erledigt hat (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 1987 in der Rechtssache 43/83, De Naeyer/Kommission, Slg. 1987, 3569, und Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 1999 in der Rechtssache T‑81/98, Boyes/Kommission, Slg. 1999, II‑3501). Kostenentscheidung Kosten 18. Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. 19. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission trägt, während das Königreich der Niederlande seine eigenen Kosten trägt. Tenor Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen: 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.