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EuG · T-113/99

15.12.2000 · ECLI:EU:T:2000:310

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EuG · T-113/99 · 15.12.2000 · ECLI:EU:T:2000:310

BIB.ORDERT-113/9961999B01130016.000141431416119TBESCHLUSS VOM 15. 12. 2000 — RECHTSSACHE T-113/99 GALILEO UND GALILEO INTERNATIONAL / RAT Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) 15. Dezember 2000(*) In der Rechtssache T-113/99 The Galileo Company mit Sitz in Swindon, Wiltshire (Vereinigtes Königreich), Galileo International LLC mit Sitz in Rosemont, Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: R. Plender, QC, und Barrister S. Masters, beauftragt durch die Solicitors K. Holmes und D. Austin, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, Klägerinnen, unterstützt durch Amadeus Global Travel Distribution SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Caballero Clavijo, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, Streithelferin, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und M. Bishop, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater F. Benyon als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Streithelferin, wegen teilweiser Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) (ABl. L 40, S. 1) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung, folgenden Beschluss Sachverhalt 1Vor dem Aufkommen von computergesteuerten Buchlingssystemen (computerized reservation systems, im Folgenden: CRS) wurden Flugtickets unmittelbar von den Fluggesellschaften verkauft. Mit der Weiterentwicklung der Computer erhielten die Reisevermittler direkten Zugang zu den Datenverarbeitungssystemen dieser Gesellschaften, um Informationen abrufen und Reservierungen vornehmen zu können. Der Zugang war jedoch auf das System der Gesellschaft beschränkt, die ihn anbot, was nur bei den großen Fluggesellschaften der Fall war. In der Folgezeit entstanden mehrfach zugängliche CRS, die von einem einzigen Terminal aus den Zugang zu den eigenen Systemen bestimmter Gesellschaften ermöglichten. Diese Systeme führten nicht zur Schaffung einer gesonderten Datenbank und betrafen oft nur die wichtigsten inländischen Fluggesellschaften mit begrenztem Zugang für im Ausland niedergelassene Reiseanbieter. 2Dann richteten die Fluggesellschaften zusammen neutrale, weltweite CRS ein; dabei handelte es sich um unabhängige Systeme, deren Datenbanken Informationen aus den Datenbeständen zahlreicher Reiseanbieter schöpften. 3Die Galileo International LLC (im Folgenden: GILLC) unterhält ein weltweites CRS, durch das die Abonnenten, insbesondere Reisevermittler, elektronische Reservierungen bei einer Vielzahl von Dienstleistern im Reisegewerbe wie Fluggesellschaften, PKW-Vermietern oder Hotels vornehmen können. Die Galileo Company, eine 99% ige Tochtergesellschaft der GILLC, bietet dieser in der Europäischen Union, dem Nahen Osten, Afrika, Asien, dem Pazifik und Lateinamerika Wartungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem weltweiten CRS an. 4Die Klägerinnen tragen vor, es gebe vier CRS dieser Art: GILLC, das von den United Airlines, British Airways, SAir Group, KLM Royal Dutch Airlines, US Airways und Alitalia, Amadeus, das von Lufthansa, Iberia und Air France, Sabre, das u. a. von American Airlines, und Worldspan, das von Delta Airways, TWA und Northwest betrieben werde. Im entscheidungserheblichen Zeitraum hätten einzig diese CRS Luftfahrtdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet angeboten. Außerdem seien diese vier CRS die einzigen, die weltweit operierten. 5In die Datenbanken des CRS seien zwei Arten von Informationen aufgenommen worden, und zwar die in den Reservierungsanfragen der Reisevermittler enthaltenen Informationen und die, die von den Fluggesellschaften geliefert worden seien. Diese Informationen, die im Allgemeinen mit dem Begriff „Übermittlung von Vertriebsinformationsdaten“ („Marketing Information Data transfer“, im Folgenden: MIDT) bezeichnet würden, könnten als eigenes Produkt verkauft werden. Sie böten vier MIDT-Produkte an: eines für den amerikanischen Markt, ein internationales (für die gesamte Welt außer den Vereinigten Staaten von Amerika), ein weltweites und ein regionales. 6Am 24. Juli 1989 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (ABl. L 220, S. 1). Diese Verordnung, insbesondere ihr Artikel 6, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. L 278, S. 1 ) geändert. 7Am 9. Juli legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 2299/89 vor. Darin war keine Änderung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen. 8Am 15. Mai 1998 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich verschiedener Änderungen (ABl. C 167, S. 288 und 293), darunter die Hinzufügung einer Ziffer v zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89. 9Am 15. Juni 1998 legte die Kommission einen neuen Vorschlag für eine Verordnung vor, der insbesondere die genannte Änderung des Parlaments beinhaltete. 10Am 24. September 1998 erließ der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt (ABl. C 360, S. 69), der die Hinzufügung der Ziffer v zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 mit einschloss. 11Nach einer zweiten Lesung im Parlament erließ der Rat am 8. Februar 1999 die Verordnung (EG) Nr. 323/1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 2299/89 (ABl. L 40, S. 1). Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 lautet nunmehr wie folgt: „1.Für die Bereitstellung von statistischen oder sonstigen Informationen durch einen Systemverkäufer aus seinem CRS gelten folgende Bestimmungen: ... b)Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten werden auf folgender Grundlage bereitgestellt: ... v)eine Gruppe von Luftfahrtunternehmen und/oder abonnierten Benutzern hat die Möglichkeit, Daten zur gemeinsamen Verarbeitung zu erwerben.“ 12Nach Auffassung der Klägerinnen sollte diese Bestimmung gewährleisten, dass die Reisevermittler, im Wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen, durch Bildung von Gruppen Zugang zu den in den Datenbanken enthaltenen Informationen erhalten. Verfahren 13Mit am 7. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 2299/89 in der geänderten Fassung sei aus zwei Gründen rechtswidrig. Erstens verletze er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn wenn er so zu verstehen sei, dass er es den Fluggesellschaften unabhängig von ihrer Größe oder von der Anzahl der beteiligten Gesellschaften erlaube, für den Erwerb von MIDT Gruppen zu bilden, gehe er zu weit und sei zur Erreichung seines Zieles nicht erforderlich; auch stehe er in keinem angemessenen Verhältnis zu den schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Betreiber von CRS, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 323/1999 MIDT geliefert hätten. Zweitens sei die Begründungspflicht nicht beachtet worden, da die Verordnung Nr. 323/1999 keinen Hinweis darauf enthalte, welche Erwägungen dem Erlass der fraglichen Bestimmung mit der Erlaubnis zum Kauf in Gruppen zugrunde lägen. 14Mit gesondertem, bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat eine Unzulässigkeitseinrede erhoben, zu der die Klägerinnen am 2. Oktober 1999 Stellung genommen haben. 15Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Februar 2000 sind die Amadeus Global Travel Distribution SA (im Folgenden: Amadeus) und die Kommission als Streithelferin der Klägerinnen bzw. des Rates zugelassen worden. Ihnen ist eine Frist zur Stellungnahme, zunächst nur zur Zulässigkeit, gesetzt worden. Mit diesem Beschluss ist auch dem Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung im Verhältnis zu den Streithelferinnen stattgegeben worden. 16Das schriftliche Verfahren zur Zulässigkeit ist am 21. Juni 2000 geschlossen worden. Anträge der Parteien 17Die Klägerinnen beantragen, — die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; — Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 für nichtig zu erklären, soweit er in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eine Ziffer v einfügt und diese Bestimmung für die Betreiber von computergesteuerten Buchungssystemen gilt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 323/1999 vorhanden waren, sowie — dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 18Amadeus beantragt, — die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; — dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 19Der Rat beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 20Die Kommission beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit 21Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht hält die Informationen, die sich aus den Akten ergeben, für ausreichend, um ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung über den Antrag entscheiden zu können. Vorbringen der Parteien 22Die Klägerinnen machen geltend, von dem angefochtenen Akt angesichts dessen zwingenden Wortlauts unmittelbar betroffen zu sein (Urteil des Gerichts vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Sig. 1998, II-4137, Randnr. 31). 23Außerdem machen sie geltend, von dem fraglichen Akt individuell betroffen zu sein. 24Eine Verordnung könne eine besondere Bestimmung enthalten, die für sich genommen einen Kläger individuell betreffe (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 12). 25Außerdem könne unter bestimmten Umständen selbst eine Norm einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Sig. 1995, II-2941, Randnr. 50). Das treffe bei zwei Fallgestaltungen zu, die hier vorlägen. 26Die erste bestehe darin, dass Anzahl und Identität der von dem angefochtenen Rechtsakt betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bei Erlass desselben bestimmt und nachprüfbar seien. Das sei dann gegeben, wenn ein Rechtsakt auf Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt seines Erlasses in dem betreffenden Wirtschaftszweig betätigt hätten, Anwendung finde und keine Übergangsvorschriften enthalte, die diese Unternehmen vor einem schweren und unvorhersehbaren Schaden bewahren sollten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63, Töpfer und Getreide-Import-Gesellschaft/Kommission, Slg. 1965, 547, 556, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990,I-2477, Randnr. 11). 27Im vorliegenden Fall habe der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 323/1999 wissen können, welche Gesellschaften durch diese Maßnahme individuell betroffen seien, da nur vier solche Gesellschaften aktiv gewesen seien. Diese hätten eine geschlossene Gruppe dargestellt, die sich von allen anderen Gesellschaften unterschieden habe, die in der Zukunft möglicherweise ein weltweites CRS innerhalb der Gemeinschaft hätten betreiben können. 28Außerdem hätten die Klägerinnen vor Erlass der angefochtenen Bestimmung mit verschiedenen Fluggesellschaften 36 Verträge über den Erwerb von MIDT ge schlossen. Der Wert dieser Verträge sei durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 2299/89, wie er durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügt worden sei, stark beeinträchtigt worden. 29Schließlich erlege der Rat, da keine Übergangsfrist vorgesehen sei, mit sofortiger Wirkung eine Verpflichtung auf, die beträchtliche Auswirkungen auf vergangene Investitionen, auf Finanzplanungen und auf die Einkünfte aus den bestehenden Verträgen hätten. 30Die angefochtene Norm sei daher als eine solche anzusehen, die für sie besondere Rechtswirkungen erzeugen solle oder tatsächlich erzeuge. 31Die zweite Fallgestaltung bestehe darin, dass außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände einen Kläger entweder als Einzelnen oder innerhalb einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in derselben Lage befänden und bestimmbar seien, aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853). 32Für den vorliegenden Fall gelte: — Sie befänden sich mit den drei anderen Betreibern von weltweiten CRS in einer Lage, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe; nur diese vier Betreiber unterhielten solche Systeme und es sei unwahrscheinlich, dass ein neues System eingerichtet werden könne, da bereits alle größeren Fluggesellschaften an den vier bestehenden weltweiten CRS beteiligt seien. Außerdem wären erhebliche Investitionen für die Schaffung eines neuen CRS erforderlich. — Der Erlass der angefochtenen Handlung verändere ihre Lage. Für jeden der Betreiber weltweiter CRS mindere die Verpflichtung, die MIDT nur einmal, und zwar einer der Gruppen von Fluggesellschaften zu liefern, die ein Interesse an der gemeinsamen Datenverarbeitung hätten, den Wert der bestehenden Verträge und könne die weitere Lieferung von MIDT sehr wohl unrentabel machen. — Der Rat sei bei Erlass der Verordnung Nr. 323/1999, die die Effizienz der CRS beeinträchtige und einige von ihnen in ihrer Existenz bedrohe, nach den Artikeln 71 EG und 74 EG verpflichtet gewesen, der besonderen Lage der Klägerinnen und der anderen Betreiber weltweiter CRS Rechnung zu tragen. 33Der Umstand, dass es auf nationaler Ebene möglicherweise einen Rechtsbehelf gebe, der die Einholung einer Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit der erlassenen Norm ermögliche, könne keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage haben (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevision Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 68). 34Jedenfalls gebe es keine eindeutige Rechtsgrundlage für eine Klage auf nationaler Ebene. Die Möglichkeit eines Rechtsstreits zwischen ihnen und einem Abonnenten könne ihnen nicht ihr Recht nehmen, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Ansonsten wäre das umfassende Rechtsschutzsystem nach dem Vertrag unvollständig (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg 1998,I-7183, Randnr. 48). 35Nach Auffassung der Streithelferin Amadeus ist die Nichtigkeitsklage zulässig. 36Eine „Maßnahme“ zur Festsetzung der Preise, die ausschließlich die Klägerinnen, sie selbst und zwei weitere CRS-Betreiber binde und sie dazu zwinge, die Art und Weise, in der sie bisher nach den bestehenden Verträgen den Preis für die von ihnen erstellten Datenbanken gegenüber ihren jeweiligen Kunden festgesetzt und die Datenbanken an sie verkauft hätten, grundlegend zu ändern, sei als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG und nicht als „generelle Rechtsnorm“ einzustufen. 37Seit 1989 habe sich kein einziger weiterer Konkurrent auf dem Markt der Europäischen Union etabliert, während einer der fünf Teilnehmer von 1989 infolge einer Fusion mit ihr vom Markt verschwunden sei. 38Schließlich stelle die fragliche Bestimmung eine flagrante Verletzung der Rechte dar, die die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) den Eigentümern von CRS einräume. 39Der Beklagte ist der Auffassung, dass die angefochtene Handlung ein normativer Akt von allgemeiner Geltung sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Sig. 1962, 963). Ein und dieselbe Bestimmung könne nicht zugleich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung und eine Einzelfallmaßnahme sein (Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1982 in der Rechtssache 45/81, Moksel/Kommission, Slg. 1982, 1129, Randnr. 18). 40Außerdem seien die Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Slg. 1993,I-3605, Randnr. 17). Die Klage sei daher unzulässig. 41Schließlich ergäben sich die von den Klägerinnen gestellten Fragen aus einer Auslegung der streitigen Bestimmung. Sie eigneten sich daher nicht für eine direkte Nichtigkeitsklage vor dem Gericht, das nicht befugt sei, über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu befinden, sondern ihre Klärung müsse einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes vorbehalten bleiben. 42Die Kommission unterstützt die Anträge des Rates. Die Klägerinnen legten nicht dar, aus welchen Gründen die Verordnung Nr. 323/1999 als eine in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei. Auch trügen sie nicht vor, in welchem Recht sie durch die angefochtene Handlung individuell betroffen seien. Würdigung durch das Gericht 43Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Klage entgegen dem Vorbringen des Rates in der Tat eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG und nicht nur ein einfaches Ersuchen um Auslegung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 323/1999 darstellt. Die Tatsache, dass den Gründen, auf die die Nichtigkeitsklage gestützt wird, eine Auslegung der fraglichen Bestimmung zugrunde gelegt wird, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit dieser Klage. 44Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede juristische Person Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. 45Nach ständiger Rechtsprechung besteht das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat. Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 49). 46Außerdem verliert eine Handlung ihren normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 30, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 34). 47Im vorliegenden Fall ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 mit der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v allgemein und abstrakt umschrieben. Wie in den Ziffern i bis iv legt er die Bedingungen fest, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem CRS liefern darf. Dabei stellt er auf objektiv bestimmte Sachverhalte ab und verwendet dafür in Artikel 2 allgemein und abstrakt definierte Begriffe. Allein in diesem Rahmen entfaltet er Rechtswirkungen für bestimmte Unternehmenskategorien. Auch wenn feststünde, dass die Rechtssubjekte, für die die fragliche Bestimmung wie übrigens auch jede andere Bestimmung der Verordnung Nr. 2299/89 mit Wirkungen für die Systemverkäufer gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (Beschluss CNPAAP/Rat, Randnr. 35). 48Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung eines allgemeinen Rechtsakts unter Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19). Das ist dann der Fall, wenn die fragliche Bestimmung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20). 49Die Klägerinnen machen geltend, sie gehörten zu einer kleinen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Bestimmung erfasst werde. 50Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-605, Randnr. 24). Im vorliegenden Fall berührt die streitige Bestimmung die Klägerinnen ebenso wie jeden anderen Systemverkäufer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2299/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 3089/93 in ihrer objektiven Eigenschaft als „Systemverkäufer“. Alle Wirtschaftsteilnehmer, die durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 2299/89 in der geänderten Fassung erfasst werden, sind unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Systemverkäufer, Fluggesellschaften oder Abonnenten handelt, von dieser Bestimmung in ihrer objektiven Eigenschaft als Akteure auf dem fraglichen Markt betroffen. 51Im Übrigen berufen sich die Klägerinnen auf das Vorliegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände. Die beiden von ihnen angeführten Urteile des Gerichtshofes, in denen entschieden wurde, dass eine juristische Person durch die von ihr angefochtene Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, beruhen jedoch auf Umständen, die hier nicht vorliegen. 52Im Urteil Extramet Industrie/Rat, das zur Antidumpingregelung erging, wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Kläger als der größte Importeur des den Gegenstand der Antidumpingmaßnahme bildenden Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses Schwierigkeiten habe, sich das fragliche Erzeugnis bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis sei. 53Im Urteil Codorniu/Rat entschied der Gerichtshof, dass ein Kläger, der seit 1924 das Exklusivrecht an einer Marke hat, deren herkömmlicher Verwender er ist und deren Benutzung ihm durch eine Verordnungsbestimmung untersagt wird, durch diese individuell betroffen ist. 54Aus diesen Urteilen geht hervor, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen ist, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berührt. In den Fällen, auf die sich diese Urteile bezogen, trafen besondere Umstände zusammen, die hier nicht vorliegen. So haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass ihnen die Verwendung eines ausschließlichen Rechts ähnlich dem in der Rechtssache Codorniu/Rat untersagt würde. Zwar wird die MIDT betreffende Tätigkeit, die lediglich eine von der Hauptfunktion der CRS, der elektronischen Reservierung von Dienstleistungen, abgeleitete Tätigkeit ist, von der angefochtenen Bestimmung berührt; doch haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befanden wie seinerzeit die Gesellschaft Extramet Industrie SA auf dem Markt von Calcium-Metall. Sie sind nämlich ebenso wie die anderen Wirtschaftsteilnehmer von der fraglichen Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer betroffen. Die besonderen Umstände, aufgrund deren die Extramet Industrie SA und die Codorniu SA als durch die von ihnen angefochtenen Maßnahmen individuell betroffen angesehen wurden, haben im vorliegenden Fall keine Entsprechung. 55Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie durch die Verordnungsbestimmung, deren Nichtigerklärung sie beantragen, individuell betroffen sind. 56Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Kosten 57Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. 58Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Ungeachtet ihres Antrags zu diesem Punkt sind der Kommission daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. 59Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung trägt Amadeus ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. 3.Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 15. Dezember 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. W. H. Meij (*)Verfahrenssprache: Englisch.