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EuG · T-73/99

01.06.1999 · ECLI:EU:T:1999:116

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EuG · T-73/99 · 01.06.1999 · ECLI:EU:T:1999:116

BIB.ORDERT-73/9961999B00730007.00011741117488TBESCHLUSS VOM 1. 6. 1999 — RECHTSSACHE T-73/99 MEYER / RAT UND KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 1. Juni 1999(*) In der Rechtssache T-73/99 Karl L. Meyer, Landwirt mit Wohnsitz in Uturoa, Insel Raiatea (Französisch Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Dominique des Arcis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: Horst Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Émile Reuter, Luxemburg, Kläger, gegenRat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beklagte, wegen Nichtigerklärung des Artikels 133 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 184 Absatz 3 EG) und des Artikels 106 Absatz 1 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß 1Am 24. Dezember 1998 wurde im Journal officiel de la Polynésie française (Amtsblatt Französisch Polynesiens) der Erlaß Nr. 662 DRCL des Hochkommissars der Französischen Republik in Französisch Polynesien vom 8. Dezember 1998 veröffentlicht, mit dem insbesondere das im Journal officiel de la République française vom 29. Juni 1996 erschienene Gesetz Nr. 96-575 vom 28. Juni 1996 zur Genehmigung des dritten Protokolls vom 6. Oktober 1995, das im Anhang des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen enthalten ist (nebst den Listen der Verpflichtungen, deren Übersetzung diesem Gesetz beigefügt ist), und das im Journal officiel de la République française vom 27. November 1998 erschienene Dekret Nr. 98-1065 vom 18. November 1998 zur Veröffentlichung des dritten Protokolls vom 6. Oktober 1995, das im Anhang des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen enthalten ist (nebst den Listen der Verpflichtungen, deren Übersetzung diesem Gesetz beigefügt ist), verkündet worden sind. 2Der Kläger, der auf der Insel Raiatea in Französisch Polynesien eine Tropenfruchtplantage betreibt, hat unter diesen Umständen mit Klageschrift, die am 11. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. In der Annahme, daß die Französische Republik durch die genannte Veröffentlichung die Geltung des in Anhang IB des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden: WTO) enthaltenen Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (ABl. 1994, L 336, S. 191; im folgenden: GATS) in Französisch Polynesien offiziell anerkannt habe, das durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, beantragt der Kläger, Artikel 133 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Anderung jetzt Artikel 184 Absatz 3 EG) und Artikel 106 Absatz 1 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) für nichtig zu erklären, da diesen Vorschriften insbesondere das Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (WTO/GATT von 1994) entgegenstehe, das in Anhang 1 A des WTO-Übereinkommens (im folgenden: WTO/GATT-Übereinkommen von 1994) enthalten sei. Anträge des Klägers 3Der Kläger beantragt: — seine Anträge allesamt für zulässig und begründet zu erklären; — festzustellen, daß der Inhalt von Artikel 133 Absatz 3 EG-Vertrag gegen das WTO/GATT-Übereinkommen von 1994 verstößt und nichtig ist; — festzustellen, daß der Zolltarif der Gemeinschaft wegen der zwischen Französisch Polynesien, Frankreich und der EWG durch das WTO/GATT-Übereinkommen von 1994 im Zollwesen bestehenden Beziehungen in Französisch Polynesien gilt; — die angefochtenen Artikel bis zum Urteil in Anbetracht der Dringlichkeit vorläufig für nicht anwendbar zu erklären; — festzustellen, wodurch in Französisch Polynesien in steuerlicher und zollrechlicher Hinsicht eine rechtswidrige Situation entstanden ist und welche Haftung sich daraus ergibt; — den Rat und die Kommission zu verurteilen, ihm für die unwiederbringlichen Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, 20000 FRF zu zahlen. Rechtliche Würdigung 4Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung in der mit Wirkung ab 1. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. 1997, L 103, S. 6) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. 5Das Gericht hält im vorliegenden Fall die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden. 6Erstens ist festzustellen, daß eine Vorschrift des Vertrages keine Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne der Artikel 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 7 EG) und 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) darstellt und daß das Gericht folglich nicht befugt ist, sie für nichtig zu erklären (Beschluß des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-584/93, Roujansky/Rat, Slg. 1994, II-587, Randnr. 15). Daraus folgt, daß der Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 133 Absatz 3 EG-Vertrag für unzulässig zu erklären ist. 7Zweitens muß gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluß des Gerichts vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-205/98, Clauni u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14). 8Die Klageschrift erfüllt diese Mindestvoraussetzungen jedoch nicht. Zwar wird in ihr angegeben, daß die Klage auf Artikel 173 EG-Vertrag und Artikel 229 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 302 EG) gestützt sei, jedoch läßt ihr Inhalt eine genaue Bestimmung des Streitgegenstands nicht zu. In der Klageschrift wird nämlich sowohl das Verhalten der französischen Behörden als auch das der Behörden von Französisch Polynesien, des Rates und der Kommission beanstandet, ohne daß genau zu erkennen wäre, was dem einen und was dem anderen vorgeworfen wird. Deshalb sind die betreffenden Anträge allein schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. 9Selbst wenn jedoch die vom Kläger in ungeordneter Weise vorgetragenen Argumente tatsächlich darauf gerichtet sind, daß das Gericht die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Rates und der Kommission prüft, ist das genannte Vorbringen unzulässig. 10Abgesehen von der geltend gemachten Unvereinbarkeit des Artikels 106 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 mit den Vorschriften des WTO/GATT-Übereinkommens von 1994 ist zunächst nicht zu erkennen, ob der Kläger dem Rat und der Kommission eine bestimmte Handlung vorwirft oder aber ihre Untätigkeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Französisch Polynesien beanstandet. Letzteres wäre jedenfalls im Rahmen einer Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag unzulässig, denn eine solche Rüge fiele unter Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), dessen Anwendung voraussetzt, daß die betroffenen Organe zuvor aufgefordert worden sind, tätig zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Voraussetzung keineswegs erfüllt. 11Soweit die Nichtigkeitsklage gegen Artikel 106 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 gerichtet ist, ist sie auf jeden Fall unzulässig, denn zum einen wurde sie nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag festgelegten Frist erhoben, und zum anderen hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß er von dieser Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen ist. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag. 12Das Gericht ist nach Artikel 173 EG-Vertrag auch nicht befugt, an die Stelle der Gemeinschaftsorgane oder der inländischen Behörden zu treten, denen die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts obliegt. Insofern kann es über die angebliche Rechtswidrigkeit der Steuer- und zollrechtlichen Situation in Französisch Polynesien und die daraus resultierende Haftung nicht befinden. 13Im übrigen erfüllt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz schon nicht die Voraussetzungen des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts und ist darüber hinaus auf jeden Fall als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da die Anträge zur Hauptsache selbst unzulässig sind. 14Aus diesen Gründen ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Kosten 15Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als offensichtlch unzulässig abgewiesen. 2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten. Luxemburg, den 1. Juni 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident M.Jaeger (*)Verfahrenssprache: Französisch.