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EuG · T-59/99

20.07.1999 · ECLI:EU:T:1999:160

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EuG · T-59/99 · 20.07.1999 · ECLI:EU:T:1999:160

BIB.ORDERT-59/99 R61999B00590014.000125201252910TBESCHLUSS VOM 20. 7. 1999 — RECHTSSACHE T-59/99 R VENTOURIS / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten des Gerichts 20. Juli 1999(*) In der Rechtssache T-59/99 R Ventouris Group Enterprises SA, Gesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in Panama, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Maria Proestou und Maria Velmachou, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Antragstellerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitris Triantafyllou und Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24), soweit darin gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) eine Geldbuße in Höhe von 1,01 Millionen ECU festgesetzt wurde, und wegen bedingungsloser Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Am 9. Dezember 1998 erließ die Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag die Entscheidung 1999/271/EG (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24, im folgenden: Entscheidung). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung haben die sechs dort genannten Fährdienstünternehmen, darunter die Antragstellerin, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen, indem sie Preisabsprachen für die Beförderung von LKWs auf den Routen Von Patras (Griechenland) nach Bari und Brindisi (Italien) trafen. 2In Artikel 2 der Entscheidung wurde u. a. der Antragstellerin wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 1,01 Millionen ECU auferlegt. Nach Artikel 3 der Entscheidung sind die festgesetzten Geldbußen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu zahlen. 3Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 gab die Kommission der Antragstellerin die Entscheidung bekannt. In dem Schreiben teilte sie der Antragstellerin mit, daß sie für den Fall, daß die Antragstellerin das Gericht befasse, von der Beitreibung der Geldbuße absehen werde, solange die Rechtssache beim Gericht anhängig sei, sofern die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst werde und daß spätestens bei Ablauf dieser Frist eine den Anforderungen der Kommission entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Zuschlägen bestellt Werde. 4Die Anträgstellerin hat mit Klageschrift, die am 1. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. 5Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am gleichen Tage eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung und auf bedingungslose Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung einer Bankbürgschaft gestellt. Die Kommission hat am 16. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht. 6Die mündliche Verhandlung, die ursprünglich für den 18. Mai 1999 vorgesehen war, wurde auf Antrag der Antragstellerin auf den 4. Juni 1999 verschoben. Bei diesem Termin legte die Antragstellerin eine Reihe von Unterlagen vor; der Antragsgegnerin wurde eine zwanzigtägige Frist gewährt, um dazu Stellung zu nehmen; sie reichte ihre Stellungnahme am 24. Juni 1999 ein. Entscheidungsgründe 7Gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. 8Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist [Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P(R), SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30]. 9Nach ständiger Rechtsprechung verfügt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Gesamtprüfung eines Antrags, der auf die Aussetzung des Vollzugs und Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist, über ein weites Ermessen; es kann je nach den Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da ihm für die Beurteilung, ob eine vorläufige Regelung erforderlich ist, keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ein feststehendes Prüfungsschema vorschreibt [Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P(R), Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44]. Vorbringen der Parteien 10In ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz führt die Antragstellerin lediglich aus, angesichts ihres stichhaltigen Vorbringens im Hauptsacheverfahren werde ihrer Klage sehr wahrscheinlich stattgegeben und die Entscheidung antragsgemäß entweder vollständig aufgehoben oder geändert werden. 11Sie trägt weiter vor, wegen ihrer gegenwärtig bedrängten Finanzlage hätten die Banken, an die sie sich wegen der Leistung der Bankbürgschaft gewandt habe, von ihr gefordert, daß sie den gesamten Bürgschaftsbetrag, also 1,01 Millionen ECU, ohne Abrufungsmöglichkeit (bar) hinterlege. Unter diesen Umständen sei es ihr objektiv unmöglich, die von der Kommission verlangte Bankbürgschaft zu stellen. Ergreife die Kommission Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung der Entscheidung, so werde dies den Konkurs der Antragstellerin nach sich ziehen. Da sie derzeit ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen könne, würden derartige Maßnahmen unweigerlich ihre Gläubiger beunruhigen und zur umgehenden Beitreibung der ihnen geschuldeten Beträge veranlassen, auch wenn insoweit bestimmte Abmachungen bestünden. 12Nach Ansicht der Kommission belegen die von der Antragstellerin eingereichten Schriftstücke hingegen nicht die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs. Die Antragstellerin sei kein kleines Unternehmen; die Geldbuße betrage weniger als 2 % ihrer Schulden, und sie habe nicht nachgewiesen, daß nur eine einzige, zudem bedingte Verbindlichkeit mehr sie in den Konkurs treiben werde. Sie hätte überdies günstigere Konditionen erwirken können, wenn sie mehrere Banken gebeten hätte, jeweils für einen Teilbetrag der Verbindlichkeit zu bürgen. Eine Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, erscheine auch unverhältnismäßig, wäge man sie gegen das Interesse der Kommission daran, die Geldbuße im Falle der Klageabweisung im Hauptverfahren tatsächlich einzuziehen, und gegen die gebotene Sicherung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ab. Schließlich hätten die Aktionäre und anderen Mitglieder der Unternehmensgruppe die Antragstellerin bei der Leistung der Bankbürgschaft unterstützen können. Rechtliche Würdigung 13Vor Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist der Verfahrensgegenstand genau zu umreißen. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Antragsschrift erstens, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit darin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 1,01 Millionen ECU festgesetzt wird, und sie beantragt zweitens ihre bedingungslose Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu leisten. 14Es ist unstreitig, daß die Kommission die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1998, mit dem sie die Entscheidung bekannt gab, darauf hinwies, daß sie für den Fall, daß die Antragstellerin das Gericht befasse, von der Beitreibung der Geldbuße absehen werde, solange die Rechtssache beim Gericht anhängig sei, sofern die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst und spätestens bei Ablauf dieser Frist eine den Anforderungen der Kommission entsprechende Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen und Zuschlägen bestellt werde. Somit ist der Antrag der Antragstellerin nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet, als Voraussetzung für die Abwendung der unverzüglichen Beitreibung der mit der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen. 15Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur ganz ausnahmsweise stattgegeben werden (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Fernere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725, Randnrn. 2 und 8, und des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Slg. 1994, II-1279, Randnr. 22). 16Zunächst ist zu prüfen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sie zur Stellung der verlangten Bankbürgschaft außerstande ist, und demgemäß Dringlichkeit gegeben ist. 17Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zunächst auf eine Reihe von ihr eingereichter Schriftstücke, zu denen fünfzehn Schreiben verschiedener Banken gehören, davon elf datierend aus der Zeit vor 1998. Zwar wird in diesen Dokumenten auf die schwierige Finanzlage der Antragstellerin Bezug genommen. Dennoch machen sie nicht glaubhaft, daß die Verpflichtung, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache eine Bankbürgschaft zu stellen, die Existenz der Antragstellerin ernsthaft gefährden würde. Sie hat außerdem ein Schriftstück vorgelegt, das ihre Darlehensschulden zum 31. Dezember 1998 aufführt. Da sie nur Angaben zu den Passiva ihrer Bilanz gemacht hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, daß das Ausmaß ihrer Verschuldung die Fortführung ihrer Tätigkeit gefährdet. 18In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend eine Reihe weiterer Schriftstücke vorgelegt, u. a. mehrere Bankschreiben, Auszüge aus Darlehensverträgen und eine konsolidierte, von dem Buchführer Herrn Stamou beglaubigte Gewinn- und Verlustrechnung für 1997 und 1998. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß die finanzielle Lage der Antragstellerin prekär ist. Sie machen aber gleichfalls nicht glaubhaft, daß die Verpflichtung, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache eine Bankbürgschaft zu stellen, die Existenz der Antragstellerin ernsthaft gefährden würde. 19Zu den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen gehört schließlich ein Vermerk, der ihr Vorbringen in der Antragsschrift präzisiert und ergänzt. Im Abschnitt III dieses Vermerks legt sie dar, daß sie sich im Interesse der Sanierung und Neubelebung ihrer Tätigkeit darum bemüht habe und weiterhin bemühe, für ihre Verbindlichkeiten und Verpflichtungen ungeachtet ihrer Fälligkeit mit den betroffenen Banken und sonstigen Gläubigern bestimmte Vereinbarungen und günstigere Konditionen zu erzielen. In diesem Zusammenhang erwähnt die Antragstellerin, sie habe der Griechischen Nationalbank alle ihr von dieser gewährten Darlehen zurückgezahlt, deren Gesamtbetrag sich am 31. Dezember 1998 auf 16257367 USD belaufen habe; diese Tilgung sei dadurch ermöglicht worden, daß sie am 5. März 1999, also kurz nach Einreichung der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren, das Schiff Polaris verkauft habe. Daneben konnte die Antragstellerin mit drei anderen Banken, der Ioniki Trapeza tis Ellados, der Royal Bank of Scotland und der Emporiki Trapeza tis Ellados, endgültige Übereinkommen über ihre Schulden abschließen oder stand kurz vor dem Abschluß solcher Übereinkommen. Wenn die Antragstellerin jedoch nach Verhängung der Geldbuße durch die Kommission solche Abkommen über ihre Schulden zu erzielen und namentlich ein Darlehen von mehr als 16 Millionen USD zurückzuführen vermochte, so ist kaum vorstellbar, daß es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die von der Kommission verlangte Bankbürgschaft in Höhe von nur etwa 1,5 Millionen USD zu stellen. 20Die Antragstellerin konnte somit nicht glaubhaft machen, daß sie ohne den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitte. 21Nach alledem ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne daß die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs zu prüfen sind. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 20. Juli 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Griechisch.