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EuG · T-182/98

30.09.1999 · ECLI:EU:T:1999:243

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EuG · T-182/98 · 30.09.1999 · ECLI:EU:T:1999:243

BIB.ORDERT-182/9861998B01820011.000128601287920TBESCHLUSS VOM 30. 9. 1999. — RECHTSSACHE T-182/98 UPS EUROPE / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) 30. September 1999(*) In der Rechtssache T-182/98 UPS Europe SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tom R. Ottervanger, Rotterdam, und Dirk Arts, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loeff, Claeys und Verbeke, 5, rue Charles Martel, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch James Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 2. Oktober 1998 (Bezugsnr. D/54021) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, des Richters R. Garciá-Valdecasas, der Richterinnen V. Tiili und P. Lindh sowie des Richters P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt 1Die Klägerin ist eine der Gesellschaften der Gruppe United Parcel Service (UPS), die weltweit Pakete zustellt. Sie hat in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, darunter in Deutschland, Zweigniederlassungen. 2Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 legte die Klägerin bei der Kommission Beschwerde ein und beantragte, ein Verfahren u. a. zum Zweck der Feststellung einzuleiten, daß das mißbräuchliche Verhalten der Deutschen Bundespost — jetzt Deutsche Post AG — (im folgenden: Deutsche Post) auf dem Markt für Postdienste und die Quersubventionierung des Postdienstes gegen die Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG), 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG), 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) verstießen. 3Da die Klägerin zur Frage staatlicher Beihilfen, die sie in ihrer Beschwerde aufgeworfen hatte, keine Antwort erhielt, forderte sie die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 1995 auf, ihr vor dem 20. Mai 1995 zu antworten. 4Die Kommission forderte die Klägerin mit Antwortschreiben vom 18. Mai 1995 auf, Beweise für ihre Behauptungen bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu erbringen. 5Die Klägerin machte die verlangten Angaben in einem Schreiben vom 27. Juli 1997 und forderte die Kommission erneut auf, von ihren Untersuchungsbefugnissen nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages Gebrauch zu machen. 6Am 2. August 1995 antwortete die Kommission, sie müsse die Ergebnisse der Untersuchung prüfen, die die Direktion Β (Task Force Fusionskontrolle) der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) durchgeführt habe, bevor sie die Möglichkeit in Betracht ziehen könne, die deutschen Behörden um Stellungnahme zu der etwaigen staatlichen Beihilfe zu bitten. 7Mit Schreiben vom 16. November 1995 erkundigte sich die Klägerin nach den Ergebnissen dieser Prüfung. Sie unterstrich erneut, daß offensichtlich ein Fall staatlicher Beihilfe vorliege und daß die Kommission, die eher als sie selbst in der Lage sei, zusätzliche Informationen zu beschaffen, von ihren Untersuchungsbefugnissen Gebrauch machen müsse, um die Angelegenheit zu prüfen. 8Am 19. November 1996 sandte der Anwalt der Klägerin der Kommission unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) ein Mahnschreiben. 9Am 12. Dezember 1996 teilte der Direktor der Direktion G (Staatliche Beihilfen) der GD IV der Klägerin folgendes mit: „Aufgrund der Informationen, die die Kommission in der oben genannten Angelegenheit im Verfahren nach Artikel 86 erhalten hat, sind meine Dienststellen der Auffassung, daß die Angelegenheit möglicherweise einen spezifischen Aspekt staatlicher Beihilfen aufweist, weshalb sie kürzlich die deutschen Behörden gebeten haben, zu Ihren in Ihrem Schreiben vom 27. Juli 1995 dargelegten Bedenken Stellung zu nehmen.“ 10Auf das oben genannte Mahnschreiben sandte Herr Temple Lang, Direktor in der GD IV, der Deutschen Post am 24. Januar 1997 eine „Mitteilung“ zu dem auf Artikel 86 des Vertrages gestützten Teil der Beschwerde. Zu dem Artikel 92 des Vertrages betreffenden Teil der Beschwerde erklärte er, daß die Kommission gegenwärtig die Behauptungen der Klägerin prüfe und sich das Recht vorbehalte, das Verfahren nach diesem Artikel einzuleiten. 11Mit Schreiben vom 25. August 1997 teilte Herr Temple Lang der Klägerin mit, daß die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 86 des Vertrages bis auf weiteres einstellen und gemäß Artikel 92 des Vertrages fortführen werde. 12Am 22. Oktober 1997 forderte die Klägerin die Kommission unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 175 des Vertrages auf, Stellung zu ihrer am 7. Juli 1994 eingereichten Beschwerde zu nehmen. 13Am 19. Dezember 1997 sandte der Generaldirektor der GD IV der Klägerin ein Schreiben, in dem auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) Bezug genommen wurde. In diesem Schreiben führte der Generaldirektor aus:„Wie oben dargelegt, ist die Kommission daher der Auffassung, daß Ihre Beschwerde im Moment nur insoweit zu prüfen ist, als mit ihr Verstöße gegen die Bestimmungen über staatliche Beihilfen geltend gemacht werden. Die Kommission wird Anfang des nächsten Jahres das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten ... Aufgrund des Vorstehenden sind die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß es keine Gründe dafür gibt, Ihrem Antrag stattzugeben, soweit er Artikel 86 EG-Vertrag betrifft.“ 14Mit Schreiben vom 2. Februar 1998 teilte die Klägerin der Kommission ihre Bemerkungen mit und bat sie, sie über die Fortschritte ihrer Untersuchung bezüglich der staatlichen Beihilfen zu unterrichten, und zwar nicht nur hinsichtlich der Quersubventionen zugunsten der Deutschen Post, sondern auch hinsichtlich der anderen Formen staatlicher Beihilfen, die in der Beschwerde und den nachfolgenden Schreiben genannt waren. 15Mit Schreiben vom 10. August 1998 forderte die Klägerin die Kommission auf, innerhalb von zwei Monaten nach Empfang dieses Schreibens Stellung zu der Beschwerde zu nehmen, die sie gemäß Artikel 92 des Vertrages gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht habe. Andernfalls werde sie Klage nach Artikel 175 des Vertrages beim Gericht erster Instanz erheben. 16Am 2. Oktober 1998 antwortete der stellvertretende Generaldirektor der GD IV der Klägerin: „In Ihrem Schreiben bitten Sie die Kommission, [Sie] über ihren Standpunkt zu der Beschwerde bezüglich etwaiger Elemente staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 92 zu informieren. Ferner teilen Sie der Kommission mit, daß Sie beabsichtigen, Klage nach Artikel 175 des Vertrages zu erheben, falls die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten Stellung nimmt. Die Kommission hat beschlossen, die Stellung und das Verhalten der Deutschen Post AG, die nach [Ihrer] Beschwerde... gegen mehrere Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags verstoßen haben soll, gemäß Artikel 86 des Vertrages zu untersuchen und — zumindest vorläufig — kein Verfahren nach Artikel 93 einzuleiten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Kommission die Möglichkeit ausschließt, daß die Angelegenheit Aspekte staatlicher Beihilfen aufweist. Die Kommission behält sich deshalb das Recht vor, in der Zukunft eine Untersuchung nach Artikel 92 des Vertrages einzuleiten, wenn dies angemessen erscheinen sollte.“ Verfahren und Anträge der Parteien 17Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben und beantragt, — die mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1998 getroffene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen; — sämtliche Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält. 18Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kommission beantragt insoweit, — die Klage für unzulässig zu erklären; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 19In ihrer am 18. Februar 1999 eingegangenen Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt die Klägerin, — die Klage für zulässig zu erklären; — hilfsweise, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 20Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung ebenfalls einen Zwischenstreitantrag gestellt und beantragt, — eine Beweiserhebung im Sinne von Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung anzuordnen, mit der der Klägerin und ihrem Anwalt aufgegeben wird, dem Gericht — das Original und sämtliche Kopien des am 18. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Dokuments in Anlage 1 zur Stellungnahme der Klägerin zur Unzulässigkeitseinrede vorzulegen, die sich in ihrem Besitz befinden oder für sie von Dritten aufbewahrt werden. Diese Dokumente sind vom Gericht (und nicht in den Prozeßakten) zu verwahren; — vollständige Angaben über die Umstände zu machen, unter denen das Dokument in ihren Besitz gelangt ist, einschließlich des Namens der Person, die es zur Verfügung gestellt hat, des Namens der Person, die es entgegengenommen hat, sowie der Zeit, des Ortes und der Art der Übermittlung; — vollständige Angaben über die Dritten zu machen, denen sie Kopien des Dokuments oder bestimmter Teile des Dokuments oder Auszüge daraus gezeigt oder gegeben haben; — anzuordnen, daß das Dokument aus den Prozeßakten entfernt wird; — anzuordnen, daß das Verfahren wiedereröffnet wird und die Kommission die Möglichkeit erhält, sich schriftlich zur Stellungnahme der Klägerin zu äußern; — auf jeden Fall der Klägerin die durch diesen Antrag entstandenen Kosten aufzuerlegen. 21Die Klägerin hat sich am 30. März 1999 schriftlich zum Zwischenstreitantrag geäußert. Zulässigkeit 22Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht hält im vorliegenden Fall die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und ist daher der Ansicht, daß über den Antrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Vorbringen der Parteien 23Die Kommission stützt ihre Unzulässigkeitseinrede darauf, daß das Schreiben vom 2. Oktober 1998 keine anfechtbare Handlung darstelle, da es nicht den Charakter einer Entscheidung habe. Für dieses Argument führt sie mehrere Umstände an. 24Sie macht geltend, selbst wenn der Vorwurf, sie habe nicht innerhalb einer angemessenen Frist gehandelt, begründet sein sollte, sei die Klägerin nicht berechtigt, das Schreiben vom 2. Oktober 1998 anzufechten. Die Klägerin müsse entweder die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission anfechten (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 45) oder, falls eine solche Entscheidung nicht vorliege, gemäß Artikel 175 des Vertrages gegen die Untätigkeit der Kommission vorgehen. Da die Klägerin nicht ein Schreiben der Kommission anfechten könne, in dem sie über deren Entscheidung unterrichtet werde, könne sie erst recht nicht ein Schreiben anfechten, in dem ihr mitgeteilt werde, daß vorläufig keine Entscheidung ergangen sei. 25Im Bereich staatlicher Beihilfen sei es nicht vorstellbar, daß ein Beschwerdeführer der Adressat einer Entscheidung sei. In diesem Kontext könne die Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat nur eine der drei folgenden Entscheidungen erlassen: Die fragliche staatliche Maßnahme stelle keine „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar; die Maßnahme stelle zwar eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, sei jedoch nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sei einzuleiten. Im vorliegenden Fall habe sie keine dieser drei Entscheidungen erlassen, so daß die Vorprüfungsphase weiterhin offen sei und der einzige Rechtsbehelf, über den die Klägerin verfüge, der nach Artikel 175 des Vertrages sei (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevision Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 55). 26Der rein informatorische Charakter des angefochtenen Schreibens ergebe sich aus dem ersten Satz, genauer, aus den Worten „zumindest vorläufig“ und aus dem Hinweis darauf, daß die Kommission nicht „die Möglichkeit ausschließt, daß die Angelegenheit Aspekte staatlicher Beihilfen aufweist“. In dem streitigen Schreiben unterrichte sie die Klägerin lediglich über den Stand des Verfahrens. Folglich habe dieses Schreiben keine Rechtswirkungen. Sie lege darin auch nicht ihren Standpunkt fest. Sie räume ein, daß der erste Satz des zweiten Absatzes des Schreibens vom 2. Oktober 1998 möglicherweise so verstanden werden könne, daß eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 93 des Vertrages vorliege. Die Klägerin hätte jedoch, was das normale Verfahren sei, eine Kopie der Entscheidung von ihr verlangen müssen. 27Das Schreiben könne auch deswegen keine Entscheidung darstellen, weil es von einem Beamten im Namen eines anderen unterzeichnet sei und keiner der beiden nach der Geschäftsordnung der Kommission ermächtigt sei, im Namen des Kollegiums ihrer Mitglieder Entscheidungen über die Beendigung der Vorprüfungsphase zu erlassen. Das angefochtene Schreiben könnte auch als inexistenter Rechtsakt angesehen werden, da sich „der genaue und bestimmte Inhalt“ der angeblichen Maßnahme nicht feststellen lasse. 28Schließlich habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Schreibens vom 2. Oktober 1998, da es rein informatorisch sei. 29Die Klägerin macht geltend, daß der Wortlaut des angefochtenen Schreibens klar sei. Daraus ergebe sich, daß die Vorprüfungsphase der Untersuchung gestoppt worden sei und die Kommission beschlossen habe, nicht das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, obwohl sie ernste Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt habe. Ein solches Schreiben weise daher sowohl einen informatorischen Aspekt als auch den Aspekt einer Entscheidung auf, da der Adressat darin über den gegenwärtigen Stand der Vorprüfung unterrichtet und ihm mitgeteilt werde, daß die Untersuchung abgeschlossen oder zumindest bis auf weiteres eingestellt sei. 30Aus diesem Grund sei es nicht zweifelhaft, daß die Kommission ihren Standpunkt zur Beschwerde der Klägerin nach Artikel 92 des Vertrages klar und eindeutig festgelegt habe. Daß die Kommission ihre Ermittlungen in der Zukunft wieder aufnehmen könne, „wenn dies angemessen erscheinen sollte“, bedeute nicht, daß sie ihren Standpunkt im unklaren gelassen habe. Die Kommission habe beschlossen, daß zur Zeit kein Anlaß bestehe, ihre Ermittlungen fortzusetzen. 31Die Kommission könne ihren Standpunkt gemäß Artikel 175 des Vertrages ohne den Erlaß eines Rechtsakts, den der Betroffene gewünscht oder für notwendig gehalten habe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, Randnr. 2), oder auch durch eine Maßnahme ohne Rechtswirkungen festlegen. Folglich wäre die Kommission nicht untätig geblieben, und eine Klage nach Artikel 175 des Vertrages hätte für unzulässig erklärt werden müssen. 32Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einleiten, sobald sie bei der Prüfung der Frage, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29). Im vorliegenden Fall sei die Kommission offenkundig verpflichtet, ein solches Verfahren einzuleiten. Denn in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1997 habe sie anerkannt, daß die Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt seien oder daß sie ernste Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit habe. 33Angesichts der Verpflichtung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, sei ihre Entscheidung, die Vorprüfung der Beihilfemaßnahmen „zumindest vorläufig“ einzustellen, eindeutig eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Anderung jetzt Artikel 230 EG). Eine solche Entscheidung habe Rechtsfolgen. 34Erstens hätte die Klägerin als Betroffene ihre Verfahrensrechte ausüben können, wenn die Kommission beschlossen hätte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Zweitens hätte der betreffende Mitgliedstaat, solange die Kommission nicht förmlich beschlossen habe, dieses Verfahren einzuleiten, die fraglichen Beihilfemaßnahmen durchführen können. Drittens sei selbst ein Rechtsakt, durch den eine Handlung der Kommission ausgesetzt werde, geeignet, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnrn. 51 und 52). Folglich könne eine solche Entscheidung nicht lediglich als Vorentscheidung betrachtet werden. Die negativen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die Stellung der Beschwerdeführerin würden nicht durch eine spätere Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beseitigt, da die Rechtswidrigkeit der Verspätung, mit der das Verfahren schließlich eingeleitet werde, und der daraus für die Klägerin resultierende Schaden bestehenblieben. 35Was das Argument des ungenauen und unbestimmten Inhalts des angefochtenen Schreibens betreffe, so könne sich die Kommission nicht darauf berufen, daß sie selbst das Gemeinschaftsrecht nicht beachte. 36Schließlich widerspricht die Klägerin der Auslegung durch die Kommission, es sei im Bereich staatlicher Beihilfen nicht vorstellbar, daß ein Beschwerdeführer Adressat einer Entscheidung sei. Würdigung durch das Gericht 37Um über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede der Kommission entscheiden zu können, ist daran zu erinnern, daß Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erläßt, die betreffenden Mitgliedstaaten sind. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung staatliche Maßnahmen betrifft, die in Beschwerden als vertragswidrige staatliche Beihilfen beanstandet werden, und sich aus ihr ergibt, daß die Kommission es ablehnt, das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten, weil die beanstandeten Maßnahmen nach ihrer Auffassung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages darstellen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wenn die Kommission solche Entscheidungen erläßt und entsprechend ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Beschwerdeführer davon unterrichtet, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung und nicht das ihm gesandte Informationsschreiben anzufechten (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 45). 38Auch wenn Adressat einer Entscheidung, mit der die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag abgeschlossen wird, stets der betreffende Mitgliedstaat ist, so kann doch eine an einen Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung den Inhalt dieser Entscheidung wiedergeben, selbst wenn diese dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zugesandt worden ist (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnrn. 20, 52 und 54). 39Im übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen qualifizierten Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143, Randnr. 26, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97, Ca'Pasta/Kommission, Slg. 1998,II-2925, Randnr. 24). 40Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen — insbesondere nach einem internen Verfahren — in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Beschluß Ca'Pasta/Kommission, Randnr. 25). 41Um die Zulässigkeit der Klage beurteilen zu können, ist demnach zu prüfen, ob aus dem angefochtenen Schreiben hervorgeht, daß die Kommission beschlossen hat, die Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin beanstandeten staatlichen Beihilfen mit dem Vertrag abzuschließen, und somit eine Entscheidung erlassen hat, deren Adressat in Wirklichkeit der betreffende Mitgliedstaat ist und die die Interessen der Klägerin durch einen qualifizierten Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigt. 42In dem streitigen Schreiben bringt die Kommission klar zum Ausdruck, daß sie vorläufig nicht beabsichtige, ein Verfahren zur Prüfung der fraglichen Beihilfen nach Artikel 93 des Vertrages einzuleiten, und daß sie nicht „die Möglichkeit ausschließt, daß die Angelegenheit Aspekte staatlicher Beihilfen aufweist“. Das angefochtene Schreiben kann daher nicht als Wiedergabe einer Entscheidung der Kommission verstanden werden, mit der die Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin beanstandeten staatlichen Beihilfen mit dem Vertrag abgeschlossen wird. 43Darüber hinaus enthält das angefochtene Schreiben keine Qualifizierung der von der Klägerin in ihrer Beschwerde behaupteten Tatsachen im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages. In diesem Schreiben nimmt die Kommission zur Beschwerde der Klägerin hinsichtlich der Artikel 92 und 93 des Vertrages nicht begründet und endgültig Stellung. Nach dem Inhalt dieses Schreiben wird die Klägerin somit lediglich davon unterrichtet, daß die Dienststellen der Kommission vorläufig nicht beabsichtigen, etwas zu unternehmen. Das angefochtene Schreiben hat folglich keine Rechtswirkungen. 44Demnach steht fest, daß es im vorliegenden Fall keine Entscheidung gibt, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet worden wäre. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kann die Klägerin, da sie kein Schreiben der Kommission anfechten kann, in dem sie über deren Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen unterrichtet wird, erst recht kein Schreiben anfechten, in dem ihr mitgeteilt wird, daß vorläufig keine Entscheidung ergangen ist. 45Diese Schlußfolgerung kann durch das auf eine angebliche Verletzung der Verpflichtung zum Tätigwerden gestützte Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden. Dem Argument der Klägerin, durch die Untätigkeit der Kommission würden ihr ihre Verfahrensrechte genommen, obwohl die Möglichkeit einer Klage nach Artikel 175 des Vertrages besteht, kann nicht gefolgt werden. 46Zunächst ist die Kommission nicht berechtigt, einen Zustand der Untätigkeit unbegrenzt fortbestehen zu lassen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 86). Sie ist verpflichtet, gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine endgültige Entscheidung zu erlassen, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen muß (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 73 bis 75). Verletzt die Kommission diese Verpflichtung, so könnte die Klägerin eine Untätigkeitsklage erheben. Würde dieser Klage stattgegeben, so wäre es Sache der Kommission, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. 47Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß, wenn die Kommission ohne Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages auf der Grundlage von Absatz 3 dieses Artikels feststellt, daß eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder zwar eine Beihilfe darstellt, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, die Betroffenen, denen die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, die Möglichkeit haben, eine solche Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteil Kom-mission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47). Zudem kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer solchen Klage sämtliche rechtlichen Mängel geltend machen, die den Maßnahmen zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung eventuell anhaften (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 12). 48Was das Argument der Klägerin angeht, daß der betreffende Mitgliedstaat die Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen fortsetzen könnte, so erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung die unmittelbare Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages enthaltenen Durchführungsverbots auf jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein, und gilt im Fall der Anzeige während der Vorprüfungsphase und sodann — falls die Kommission das kontradiktorische Verfahren einleitet — bis zum Erlaß der abschließenden Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11; im folgenden: Urteil FNCE). Die abschließende Entscheidung der Kommission hat auch nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot dieses Artikels ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (Urteil FNCE, Randnr. 16). Die nationalenGerichte sind zudem — unabhängig davon, wie die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 des Vertrages abschließend beurteilt — verpflichtet, auf Antrag jedes Betroffenen die Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages enthaltenen Durchführungsverbots durch ihren Mitgliedstaat durchzusetzen (Urteil FNCE, Randnr. 12). 49Schließlich ist angesichts der vorstehenden Ausführungen das Argument der Klägerin, daß auch eine Maßnahme, mit der eine Handlung der Kommission ausgesetzt werde, geeignet sei, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. 50Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, daß die Kommission im Schreiben vom 2. Oktober 1998 ihren Standpunkt zur Vereinbarkeit der von der Klägerin beanstandeten Beihilfen mit dem Vertrag nicht endgültig festgelegt hat und daß dieses Schreiben nicht die Merkmale einer Maßnahme aufweist, die verbindliche Rechtswirkungen gegenüber einzelnen erzeugt. Somit ist die nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß die übrigen Argumente der Kommission zu prüfen wären. Zum Zwischenstreitantrag 51Erstens ist zum Antrag der Kommission, der Klägerin und ihrem Anwalt aufzugeben, das Original und sämtliche Kopien des Dokuments in Anlage 1 zur Stellungnahme der Klägerin zur Unzulässigkeitseinrede vorzulegen und vollständige Angaben über die Umstände, unter denen das Dokument in ihren Besitz gelangt ist, sowie über die Dritten zu machen, denen sie Kopien oder Auszüge gezeigt oder gegeben haben, daran zu erinnern, daß das Gericht eine Beweiserhebung beschließen kann, wenn nach seiner Auffassung bestimmte relevante Tatsachen in bezug auf die Rechtssache nicht hinreichend geklärt sind. Da dies vorliegend nicht zutrifft, ist es nicht erforderlich, die von der Kommission beantragte Beweiserhebung vorzunehmen (Beschluß des Gerichts vom 21. November 1996 in der Rechtssache T-53/96, Syndicat des producteurs de viande bovine u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1579, Randnr. 26). Im übrigen hat die Klägerin bereits freiwillig die Frage beantwortet, unter welchen Umständen sie in den Besitz des Dokuments gelangt ist. 52Zweitens ist zum Antrag, das von der Klägerin ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede in Anlage 1 beigefügte Dokument aus den Prozeßakten zu entfernen, da es sich um ein rechtswidrig in den Besitz der Klägerin gelangtes internes Dokument handele, lediglich festzustellen, daß die Klägerin seiner Entfernung zugestimmt hat, auch wenn sie geleugnet hat, es rechtswidrig erlangt zu haben. Unter diesen Umständen ist zu beschließen, daß das Dokument aus den Prozeßakten entfernt wird. 53Drittens ist das Gericht der Ansicht, daß der Antrag auf Wiedereröffnung des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden muß, da die Klage unzulässig ist. Kosten 54Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht auch der obsiegenden Partei auferlegen, die Kosten eines Verfahrens, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde, der Gegenpartei zu erstatten (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission, Slg. 1997, II-1061, Randnr. 47). 55Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen. Jedoch ist das Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen, die das Mahnschreiben der Klägerin vom 10. August 1998 nicht präzise beantwortet hat. Der erste Satz des zweiten Absatzes des Schreibens vom 2. Oktober 1998 könnte nämlich so verstanden werden, daß eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 93 des Vertrages vorlag, wie die Kommission im übrigen in Nummer 14 ihres Schriftsatzes zur Unzulässigkeitseinrede eingeräumt hat. 56Somit ist festzustellen, daß die Entstehung des Rechtsstreits durch das Verhalten der Beklagten gefördert wurde. Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß sie das Gericht irrtümlich gemäß Artikel 173 des Vertrages angerufen hat. 57Daher ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie eines Drittels der Kosten der Klägerin zu verurteilen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Das am 18. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Dokument in Anlage 1 zur Stellungnahme der Klägerin zur Unzulässigkeitseinrede wird aus den Prozeßakten der Rechtssache T-182/98 entfernt. 3.Im übrigen wird der Zwischenstreitantrag zurückgewiesen. 4.Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Klägerin. 5.Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. Luxemburg, den 30. September 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident R. M. Moura Ramos (*)Verfahrenssprache: Englisch.