← Zur Entscheidungssuche

EuG · T-120/98

29.04.1999 · ECLI:EU:T:1999:88

Suchen
Schriftgröße: 100 %

EuG · T-120/98 · 29.04.1999 · ECLI:EU:T:1999:88

BIB.ORDERT-120/9861998B01200007.00011397114059TBESCHLUSS VOM 29. 4. 1999 — RECHTSSACHE T-120/98 ALCE / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. April 1999(*) In der Rechtssache T-120/98 Alce Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Novara (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Celestino Corica, Novara, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Franco Colussi, 36, rue de Wiltz, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, Prozeßbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1160/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 160, S. 20) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt 1Die Klägerin produziert und vertreibt Milchfermente, deren größter Hersteller sie in Italien ist, wo sie 50 % aller dort verwendeten Milchfermente liefert. Im Rahmen dieser Erzeugung verwendet sie das Erzeugnis „Lyostart“, das den Milchfermenten die zu ihrer Vermehrung notwendige Nahrung verschafft. Dieses von der Klägerin aus Drittländern eingeführte Erzeugnis unterliegt dem Gemeinsamen Zolltarif. 1995 führte die Klägerin „Lyostart“ für einen Gesamtbetrag von 5463646480 ITL ein, was zur Zahlung von Zoll in Höhe von 259545040 ITL führte. 2Mit der Verordnung (EG) Nr. 1160/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 160, S. 20), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) geändert wurde, wurden Erzeugnisse mit ähnlicher oder gleichartiger Zusammensetzung wie „Lyostart“ in die Position 04049021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. 3Die Klägerin hält diese Einreihung für falsch, da „Lyostart“ zur Position 38210000 der Kombinierten Nomenklatur gehöre. Aufgrund dieser falschen Einreihung müsse sie jährlich zusätzlichen Zoll in Höhe von 1769542240 ITL zahlen. Verfahren und Anträge der Parteien 4Mit Klageschrift, die am 3. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 5Mit besonderem Schriftsatz, der am 7. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 1. Dezember 1998 Stellung genommen. 6In ihrer Klageschrift, wie sie durch ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit präzisiert worden ist, beantragt die Klägerin, — die Verordnung Nr. 1160/98 für nichtig zu erklären; — der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 7Die Kommission beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, — die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien 9Die Kommission macht geltend, die auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gestützte Nichtigkeitsklage sei unzulässig, da die Klägerin von der Verordnung Nr. 1160/98 weder unmittelbar noch individuell betroffen sei. 10Die Klägerin sei von dieser Verordnung deshalb nicht individuell betroffen, weil diese für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber einer generell und abstrakt umschriebenen Personengruppe habe. Diese Verordnung könne daher nicht als eine in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung angesehen werden. 11Außerdem berühre die Verordnung Nr. 1160/98 die Klägerin nicht wegen einer tatsächlichen Situation, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und sie in ähnlicher Weise individualisiere wie den Empfänger einer Entscheidung. Ihrem Wesen und ihrer Geltung nach habe die angefochtene Verordnung vielmehr allgemeinen und abstrakten Charakter, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie die Klägerin individuell betreffe. 12Die Klägerin sei von der Verordnung Nr. 1160/98 auch nicht unmittelbar betroffen. Hierfür sei nämlich erforderlich, daß diese ihre Wirkungen automatisch entfalte, ohne daß es einer weiteren, unabhängigen Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans oder eines Mitgliedstaats in Ausübung eines Ermessens bedürfe. Die Verordnung richte sich dagegen unmittelbar nur an die für die spezifische Anwendung der Nomenklatur zuständigen nationalen Behörden, die ihrerseits in allen Fällen, in denen Einfuhrzollanmeldungen abgegeben würden, Einzelentscheidungen gegenüber den Importeuren erließen. Nur diese Entscheidungen beträfen die Wirtschaftsteilnehmer, die mit der Einfuhr von Erzeugnissen der durch die Verordnung Nr. 1160/98 in die Nomenklatur eingereihten Kategorien befaßt seien, unmittelbar. 13Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Bestimmungen des Vertrages über die Rechtsbehelfe nicht restriktiv auslegen dürften. 14Auch wenn eine Handlung nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, könne doch ein einzelner ihr tatsächlicher Empfänger sein. 15Sie trägt vor, daß die Verordnung Nr. 1160/98 auf die Importeure der in ihr genannten Erzeugnisse Anwendung finde, die die allgemeine Personengruppe darstelle, zu der sie gehöre. Eine Verordnung über die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse könne aber von allen Importeuren dieser Erzeugnisse angefochten werden. Würdigung durch das Gericht 16Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, über den Antrag vorab ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 17Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Nach der Rechtsprechung liegt außerdem das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 und 28; Beschluß Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35). 18Nach der Verordnung Nr. 1160/98 gehören die in ihrem Anhang beschriebenen Waren in der Kombinierten Nomenklatur zu den in diesem Anhang genannten entsprechenden KN-Codes. Diese Maßnahme gilt für eine objektiv bestimmte Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, insbesondere gegenüber den Importeuren der in ihr beschriebenen Erzeugnisse. 19Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, daß eine Vorschrift eines Rechtsakts allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Co-dorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann ein Gemeinschaftsrechtsakt also gleichzeitig normativen Charakter und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer Entscheidungscharakter haben (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995,II-2941, Randnr. 50). Dies ist dann der Fall, wenn die streitige Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen einer tatsächlichen Situation, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt, berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36). 20Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerin von der Verordnung Nr. 1160/98 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder einer sie in bezug auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden tatsächlichen Situation betroffen ist. 21Auch wenn die Verordnung geeignet ist, die Situation der Klägerin zu berühren, so genügt dieser Umstand doch nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Die Verordnung betrifft sie nämlich nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in der Verordnung bezeichnete Erzeugnisse einführt, und damit ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Europäischen Gemeinschaft ausübt. 22Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß die Klägerin die größte Erzeugerin von Milchfermenten in Italien ist. Dieser Umstand kann sie nämlich in bezug auf die angefochtene Verordnung, die allgemein die Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse wegen deren Einfuhr aus Drittländern unterschiedslos in alle Mitgliedstaaten betrifft, nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. 23Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verordnung Nr. 1160/98 die Klägerin individuell betrifft. Da die Klägerin eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht erfüllt, braucht die Frage, ob sie von der Verordnung unmittelbar betroffen ist, nicht geprüft zu werden. 24Schließlich ist festzustellen, daß nicht auszuschließen ist, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der eines der in der angefochtenen Verordnung bezeichneten Erzeugnisse aus einem Drittland in die Gemeinschaft einführt und von dem die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zölle erheben, die auf der Grundlage der mit dieser Verordnung vorgenommenen Einreihung dieses Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur berechnet worden sind, die Gültigkeit dieser Verordnung im Rahmen einer bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats erhobenen Klage gegen die Entscheidung, mit der diese Zölle auferlegt werden, in Frage stellen kann. Dieser Rechtsstreit kann dann zu einem Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit an den Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag führen. 25Demnach ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Kosten 26Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Luxemburg, den 29. April 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident M. Jaeger (*)Verfahrenssprache: Italienisch.