EuG · T-78/98 · 29.04.1999 · ECLI:EU:T:1999:87
BIB.ORDERT-78/9861998B00780006.000113791139416TBESCHLUSS VOM 29.4.1999 — RECHTSSACHE T-78/98 UNIONE PROVINCIALE DEGLI AGRICOLTORI DI FIRENZE U. A. / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 29. April 1999(*) In der Rechtssache T-78/98 Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Verband italienischen Rechts mit Sitz in Florenz (Italien), Unione pratese degli agricoltori, Verband italienischen Rechts mit Sitz in Prato (Italien), Consorzio Produttori dell'olio tipico di oliva della provincia di Firenze, Verband italienischen Rechts mit Sitz in Florenz, Francesco Miari Fulcis, Landwirt, wohnhaft in Fiesole (Italien), Bonaccorso Gondi, Landwirt, wohnhaft in Pontassieve (Italien), Simone Giannozzi, Landwirt, wohnhaft in Barberino Val d'Elsa (Italien), Antonio Morino, Landwirt, wohnhaft in Bagno a Ripoli (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vittorio Chierroni, Florenz, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Franco Colussi, 36, rue de Wiltz, Luxemburg, Kläger, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater José Luis Iglesias und Eugenio de March als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 644/98 der Kommission vom 20. März 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 87, S. 8), soweit sie die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte geographische Angabe aufgrund einer Spezifikation, die auf zusätzliche geographische Bezeichnungen Bezug nimmt, bewirkt, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben, die bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel führen können. 2Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 definiert die geographische Angabe als den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. 3Die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, das die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllen und insbesondere einer in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Spezifikation entsprechen muß, als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder als geschützte geographische Angabe (g. g. A.) verleiht dieser Bezeichnung einen gemeinschaftlichen Schutz. Dazu bestimmt Artikel 13 der Verordnung: „(1)Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen a)jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird; b)jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird; c)alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d)alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. ....“ 4Die Verordnung Nr. 2081/92 führt zwei Eintragungsverfahren ein. 5Nach dem sogenannten „normalen“ Verfahren gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung kann jede Vereinigung, definiert als jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, oder — unter bestimmten Bedingungen — jede natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe für die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die sie erzeugt oder gewinnt und die aus dem begrenzten geographischen Gebiet stammen, bei dem Mitgliedstaat stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses geographische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission, die, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sofern bei der Kommission kein Einspruch eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 7 eingelegt wird, trägt sie die Bezeichnung in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben“ ein. 6Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 führt ein sogenanntes „vereinfachtes“ Eintragungsverfahren ein, das sich auf die bei Inkrafttreten der Verordnung in den Mitgliedstaaten bereits existierenden Bezeichnungen bezieht. Diese Bestimmung sieht vor: „(1)Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. (2)Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig. (3)Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“ 7Gemäß ihrem Artikel 18 ist die Verordnung Nr. 2081/92 am 25. Juli 1993 in Kraft getreten. Sachverhalt und Verfahren 8Mit Schreiben vom 22. Januar 1994 übermittelte die italienische Regierung der Kommission einen Antrag auf Eintragung mehrerer Bezeichnungen gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92, und zwar insbesondere — für Olivenöl — der Bezeichnung „Toscana“ oder „Toscano“ als geschützte Ursprungsbezeichnung, mit der Begründung, daß diese Bezeichnung eine in Italien bereits traditionell anerkannte geographische Angabe sei. 9Am 6. Dezember 1995 sandte die italienische Regierung der Kommission Unterlagen zum Eintragungsantrag, die insbesondere eine Zusammenfassung, eine Spezifikation und einen technischen, historischen und kartographischen Bericht enthielten, in dem erwähnt war, daß sich ihr Antrag auf die Bezeichnung „Toscano“ bezog, „eventuell unter Hinzufügung einer der folgenden zusätzlichen geographischen Bezeichnungen:‚Seggiano‘, ‚Colline Lucchesi‘, ‚Colline della Lunigiana‘, ‚Colline di Arezzo‘, ‚Colline Senesi‘, ‚Colline di Firenze‘, ‚Montalbano‘, ‚Monti Pisani‘ [und] ‚Chianti Classico‘ “. 10Mit Schreiben vom 11. März 1996 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß unabhängig von der Begründetheit ihres Antrags die zusätzlichen Bezeichnungen in den am 6. Dezember 1995 übermittelten Unterlagen, die als „Varianten“ der Hauptbezeichnung „Toscano“ qualifiziert worden waren, nicht nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen werden könnten, da sie nicht binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist von sechs Monaten mitgeteilt worden seien, die am 26. Januar 1994 abgelaufen sei. Die Kommission stellte daher fest, daß diese Bezeichnungen, um den Schutz gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 zu erhalten, im Rahmen des normalen Eintragungsverfahrens mitgeteilt werden müßten und daß sie im übrigen nicht in den Genuß des vorläufigen Schutzes gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung gelangen könnten. 11Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 antwortete die italienische Regierung der Kommission, daß sie angesichts dieser Einwände nur den Antrag auf Eintragung der Hauptbezeichnung „Toscano“ aufrechterhalte und daß die Verwendung der zusätzlichen Bezeichnungen, die bestimmten Zonen des betroffenen geographischen Gebietes entsprächen, den betreffenden Erzeugern freigestellt bleibe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 teilte sie erneut mit, sie nehme die Tatsache zur Kenntnis, daß der angestrebte Schutz nur den gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgelegten Bezeichnungen gewährt werden könne, und unterstrich dabei, daß sie nicht beabsichtige, einen besonderen Antrag auf Schutz der zusätzlichen geographischen Bezeichnungen zu stellen. 12Mit Schreiben vom 12. März und 2. April 1997 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden darüber, daß sie die Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 als nicht erfüllt ansehe, wies jedoch darauf hin, daß ein Schutz dieser Bezeichnung als geschützte geographische Angabe in Betracht komme, wenn die Behörden dies beantragten. 13Am 10. November 1997 nahm der Wissenschaftliche Ausschuß für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (im folgenden: Wissenschaftlicher Ausschuß) dahin gehend Stellung, daß der Antrag auf Eintragung des nativen Olivenöls extra „Toscano“ nicht die Voraussetzungen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, möglicherweise aber die für eine geschützte geographische Angabe erfülle. 14Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 richtete die italienische Regierung einen förmlichen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte geographische Angabe an die Kommission. 15Auf diesen Antrag hin leitete die Kommission den Entwurf einer Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte geographische Angabe dem in Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Ausschuß auf der Grundlage einer Zusammenfassung, die zusätzliche Bezeichnungen nicht mehr erwähnte, zu. 16Nachdem der Ausschuß zu diesem Entwurf befürwortend Stellung genommen hatte, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 644/98 vom 20. März 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 87, S. 8; im folgenden: Verordnung Nr. 644/98 oder angefochtene Verordnung), die in Punkt A dieses Anhangs unter der Rubrik „Fette, Olivenöl, Italien“ die Bezeichnung „Toscano (g. g. Α.)“ einfügte. 17Die Kläger sind in Italien, in der Region Toscana niedergelassene Olivenölerzeuger, die Bezeichnungen wie „Colline di Firenze“ oder andere ähnliche Bezeichnungen zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse verwenden, sowie Verbände, die die kollektiven Interessen dieser Erzeuger vertreten. 18Mit am 15. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 644/98, soweit diese die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte geographische Angabe bewirkt, da die Spezifikation, auf deren Grundlage die Eintragung erfolgt sei, andere, bestimmten geographischen Zonen der Region Toscana entsprechende Bezeichnungen für Olivenöl enthalte, deren sich bestimmte Erzeuger wie die Kläger und die Mitglieder der klagenden Verbände bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse frei bedienten. Erstens habe die Kommission Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 verletzt, indem sie diese zusätzlichen Bezeichnungen im Rahmen der Eintragung in bezug auf die geographische Angabe „Toscano“ eingetragen habe. Zweitens habe sie gegen Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 verstoßen, da mangels eines innerhalb der in diesem Artikel gesetzten Frist gestellten Eintragungsantrags diese speziellen Bezeichnungen nicht nach dem vereinfachten Verfahren hätten eingetragen werden können. 19Mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Kläger haben am 29. September 1998 zu dieser Einrede Stellung genommen. Anträge 20Die Kläger beantragen, — die Vorlegung der Unterlagen über die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ anzuordnen; — die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten.aufzuerlegen. 21Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Zulässigkeit 22Nach Artikel 114 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab eine Entscheidung über die Unzulässigkeit erlassen. Nach § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, keine mündliche Verhandlung zu eröffnen. Vorbringen der Parteien 23Die Kommission macht erstens geltend, daß die Kläger mangels Rechtsschutzinteresses die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht beantragen könnten. Diese Verordnung entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber den Olivenölerzeugern, die die Bezeichnung „Colline di Firenze“ oder ähnliche Bezeichnungen verwendeten, und hindere sie insbesondere nicht daran, diese Herkunftsbezeichnungen unabhängig von der geschützten geographischen Angabe „Toscano“ weiterhin frei zu verwenden. Die Verordnung Nr. 644/98 bewirke für Olivenöl lediglich die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ und nicht die der zusätzlichen Bezeichnungen, die von der italienischen Regierung verspätet übermittelt worden seien. Selbst wenn die Kläger obsiegten, ändere daher die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nichts an ihrer rechtlichen Lage. 24Im übrigen weist die Kommission darauf hin, daß es den Klägern, wenn sie der Auffassung seien, Bezeichnungen wie „Colline di Firenze“ könnten in Zukunft wahrscheinlich als Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, freistehe, einen entsprechenden Eintragungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 zu stellen, wie es der Wissenschaftliche Ausschuß und sie selbst der italienischen Regierung vorgeschlagen hätten. 25Zweitens sind nach Auffassung der Kommission die Kläger jedenfalls nicht zu einer Klage gegen die Verordnung Nr. 644/98 befugt. Es handele sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EG-Vertrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung eine Klage unzulässig sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Kommission, Slg. 1987, 941, und vom 29. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045, abgekürzte Veröffentlichung). Außerdem befänden sich die Kläger nicht in der gleichen Situation wie die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853) geführt habe, und könnten deshalb nicht als individuell und unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag angesehen werden. Die Tatsache, daß sie bisher von Bezeichnungen wie „Colline di Firenze“ Gebrauch gemacht hätten, die sie weiterhin frei verwenden könnten, bedeute nicht, daß sie durch die Eintragung der geschützten geographischen Angabe „Toscano“ wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt seien. 26Schließlich können nach Auffassung der Kommission die klagenden Verbände um so weniger Nichtigkeitsklage erheben, als zum einen ihre Mitglieder dies nicht im eigenen Namen tun könnten und zum anderen die Vertretung der allgemeinen und kollektiven Interessen bestimmter Gruppen von Olivenölerzeugern nicht genüge, um nachzuweisen, daß diese durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen seien (Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429, 2432). 27Die Kläger tragen in ihrer Klageschrift vor, daß die angefochtene Verordnung die Interessen derjenigen Olivenölerzeuger der Toscana beeinträchtige, die bisher unabhängig von der Bezeichnung „Toscano“ Bezeichnungen wie „Colline di Firenze“ oder ähnliche Bezeichnungen frei verwendet hätten, um ihre hochwertigen Erzeugnisse von den anderen Ölen der Toscana zu unterscheiden. Die Verordnung Nr. 644/98 zwinge diese Erzeuger nämlich nunmehr, die fraglichen Bezeichnungen nur im Rahmen der geschützten geographischen Angabe „Toscano“ zu verwenden, da die von der Kommission genehmigte Spezifikation diese Bezeichnungen als „geographische Untergliederungen“ oder „Varianten“ des Öles „Toscano“ definiere. Daraus ergebe sich eine Schmälerung des Ansehens dieser Bezeichnungen, zumal diese möglicherweise die Voraussetzungen erfüllten, um als Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt zu werden. 28In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit machen die Kläger geltend, daß ihre Interessen in der Tat durch die angefochtene Verordnung nicht beeinträchtigt würden, wenn sich herausstellen sollte, daß die von ihnen verwendeten Bezeichnungen nicht eingetragen worden seien, so daß sie sie weiterhin frei und eigenständig verwenden könnten. Doch bleibe in dieser Hinsicht ein Zweifel und mache die Vorlegung der von der Kommission genehmigten Spezifikation erforderlich, da diese offenbar nicht geändert worden sei und deshalb den fraglichen Bezeichnungen einen rechtswidrigen Schutz gewähre. 29Schließlich sind die Kläger der Auffassung, daß sie durch die angefochtene Verordnung im Sinne des erwähnten Urteils Codorniu/Rat individuell betroffen seien, da die Verordnung sie nunmehr daran hindere, die Bezeichnung „Colline di Firenze“ oder andere ähnliche Bezeichnungen frei zu verwenden, und ihnen wegen des rechtswidrigen Schutzes, den die Verordnung diesen Bezeichnungen gewähre, schweren Schaden zufüge. Die klagenden Verbände fügen in diesem Zusammenhang hinzu, daß sie die Interessen der Erzeuger der Region verträten, die diese Bezeichnungen verwendeten. Würdigung durch das Gericht 30Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, daß diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76, Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, Randnr. 19, Beschluß des Gerichtshofes vom 24. September 1987 in der Rechtssache 134/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1987, 3633, Randnr. 8, Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-6/95, Cantine dei colli Berici/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache T-117/95, Corman/Kommission, Slg. 1997, II-95, Randnr. 83). Sie muß insbesondere ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme darlegen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache T-58/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-1443, Randnr. 31). 31Insoweit machen die Kläger geltend, daß die angefochtene Verordnung einen gemeinschaftlichen Schutz nicht nur der geographischen Angabe „Toscano“ verleihe, sondern auch den anderen Bezeichnungen für Olivenöl, die in der für die Eintragung erstellten Spezifikation erwähnt seien, so daß sie die Olivenölerzeuger, die wie sie selbst oder die Mitglieder der klagenden Verbände von diesen Bezeichnungen frei Gebrauch machten, daran hinderten, diese weiterhin unabhängig von der Bezeichnung „Toscano“ zu verwenden. 32Es ist jedoch festzustellen, daß die angefochtene Verordnung für Olivenöle lediglich die Eintragung der Bezeichnung „Toscano“ als geschützte geographische Angabe bewirkt und nicht die von Bezeichnungen wie „Colline di Firenze“, die die Kläger erwähnen. Da diese Bezeichnungen keine „eingetragenen Bezeichnungen“ im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 2081/92 sind, genießen sie im Gegensatz zu dem, was die Kläger vortragen, keinen wie immer gearteten Gemeinschaftsschutz aufgrund dieser Verordnung. 33Daher wird, wie auch die Kommission einräumt, die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnungen durch Olivenölerzeuger wie die Kläger oder die Mitglieder der klagenden Verbände durch die angefochtene Verordnung nicht beeinträchtigt, ebenso wie die Möglichkeit für die Kläger nicht geschmälert wird, einen Antrag auf Eintragung der fraglichen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 zu stellen. Die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verordnung ist also in keiner Weise geeignet, ihre Interessen zu beeinträchtigen. 34Demnach können die Kläger nicht behaupten, durch die angefochtene Verordnung als Erzeuger, die andere Bezeichnungen als die geschützte geographische Angabe „Toscano“ verwenden, betroffen zu sein, weshalb ihnen das Interesse an einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag fehlt (vgl. Urteil Corman/Kommission, Randnr. 83). 35Daher ist die von den Klägern als Landwirten erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. 36Soweit die Verbände Klage erhoben haben, ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe nicht ausreicht, um die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines Verbandes darzutun, so daß dieser Verband, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie die Rolle, die er in dem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme führte, keine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn seine Mitglieder dies individuell nicht tun könnten (Beschluß des Gerichtshofes vom 18. September 1997 in der Rechtssache C-409/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Sig. 1997,I-7531, Randnr. 45). 37Im vorliegenden Fall berufen sich die klagenden Verbände nur darauf, daß sie die Interessen der Olivenölerzeuger vertreten, die die fraglichen Bezeichnungen verwenden, ohne andere individuelle Erzeuger zu erwähnen als die Kläger, deren Klage unzulässig ist. Daher ist die Klage der Verbände ebenfalls unzulässig. 38Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß dem Antrag der Kläger auf Vorlegung von Unterlagen zu entsprechen wäre. Kosten 39Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 29. April 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Italienisch.
