EuG · T-191/96 · 26.02.1997 · ECLI:EU:T:1997:22
BIB.ORDERT-191/96 R61996B01910009.0001213122816TBESCHLUSS VOM 26. 2.1997 — RECHTSSACHE T-191/96 R CAS SUCCHI DI FRUTTA / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten des Gerichts 26. Februar 1997(*) In der Rechtssache T-191/96 R CAS Succhi di Frutta SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Verona (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alberto Miele, Padua, Antonio Tizzano und Gian Michele Roberti, Neapel, und Carlo Scarpa, Venedig, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tizzano, Place du Grand Sablon 36, Brüssel (Belgien), Antrags tellerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paolo Ziotti, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 6. September 1996 zur Änderung ihrer Entscheidung vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 (ABl. L 30, S. 18) erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren 1Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18) eröffnete die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 1000 Tonnen Fruchtsaft, 1000 Tonnen konzentriertem Fruchtsaft und 1000 Tonnen Fruchtkonfitüre. Nach Artikel 1 dieser Verordnung sollte die Eröffnung der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 196, S. 4), insbesondere Artikel 2 Absatz 2, erfolgen. Diese Bestimmung lautet: „Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung artverwandter Verarbeitungserzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe zu übernehmen sind.“ 2In Anhang I der Verordnung Nr. 228/96, auf den ihr Artikel 1 verwies, waren für jede der ausgeschriebenen sechs Partien zum einen die Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse und zum anderen das Erzeugnis aufgeführt, das die Zuschlagsempfänger bei den Interventionsstellen als Zahlung für die Lieferung zu übernehmen hatten. Dieser Anhang sah vor, daß je nach Partie entweder Äpfel oder Orangen vom Zuschlagsempfänger an Zahlungs Statt zu übernehmen waren. 3Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 228/96 mußte das Angebot des Bieters für jede Partie die vom Markt genommene Gesamtmenge an Obst enthalten, zu deren Abholung bei den betreffenden Erzeugerorganisationen als Bezahlung sämtlicher Lieferkosten bis zu der vorgesehenen Lieferstufe er sich verpflichtete. Diese Bestimmung sah eine Übernahme der Ware in Teilen zu 1000 Tonnen vor, wobei der jeweils folgende Teil erst freigegeben werden konnte, wenn der Nachweis der Verarbeitung des vorhergehenden Teiles erbracht wurde. Nach Artikel 4 Buchstabe a dieser Verordnung waren die Interventionsstellen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Zuschlagsempfänger vorrangigen Zugang zu den vom Markt genommenen Erzeugnissen erhielten, damit der Liefervorgang ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. 4Nachdem mehrere Angebote innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist vorgelegt worden waren, erhielt die Trento Frutta SpA den Zuschlag für die Partien Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 und die Loma GmbH denjenigen für die Partie Nr. 2. 5Die Antragstellerin hatte an der Ausschreibung der Partien Nrn. 1 und 2 teilgenommen. Ihre Angebote wurden nicht berücksichtigt, da sie eine erheblich größere Menge Äpfel als Zahlung für die Lieferung ihrer Erzeugnisse zu übernehmen angeboten hatte als die Menge, die von den beiden Zuschlagsempfängern in ihren jeweiligen Angeboten für diese beiden Partien angeboten worden waren. 6In ihren Angeboten hatte die Trento Frutta SpA angegeben, sie wäre für den Fall, daß Äpfel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stünden, bereit, Pfirsiche statt Äpfel abzunehmen (Anlage 6 zu den Erklärungen der Kommission). Mit Schreiben vom 6. März 1996 teilte die Kommission der italienischen Interventions -stelle AIMA mit, daß die Trento Frutta SpA den Zuschlag für die Partien Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 erhalten habe. Sie wies darauf hin, daß dieser Zuschlagsempfänger je nach Partie eine bestimmte Menge Äpfel — oder wahlweise: Pfirsiche — oder Orangen — oder wahlweise: Äpfel oder Pfirsiche — an Zahlungs Statt erhalten werde (Anlage 8 zu den Erklärungen der Kommission). 7Mit Entscheidung vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften oder Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (Anlage 1 zu den Erklärungen der Kommission) gestattete es die Kommission den Zuschlagsempfängern, die dies wünschten, anstelle von Äpfeln oder Orangen „andere vom Markt genommene Erzeugnisse in einem vorher nach Maßgabe der Verarbeitungsäquivalenz der betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Mengenverhältnis [zu übernehmen]“. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung war Grund für ihren Erlaß die Tatsache, daß seit der Zuschlagserteilung die bei den betreffenden Erzeugnissen vom Markt genommenen Mengen gegenüber den erforderlichen Mengen bedeutungslos gering gewesen seien und die Rücknahmekampagne praktisch beendet sei. Als Ersatzerzeugnisse sah diese Entscheidung Pfirsiche und Aprikosen vor. Bei Pfirsichen legte die Entscheidung ein Äquivalenzverhältnis gegenüber Äpfeln von 1: 1 fest. Außerdem ließ die Kommission mit Entscheidung vom 22. Juli 1996 (Anlage 2 zu den Erklärungen der Kommission) die Ersetzung der von den Zuschlagsempfängern als Zahlung für die Lieferung ihrer Erzeugnisse zu übernehmenden Äpfel durch Nektarinen zu. 8Nachdem die Antragstellerin Beschwerde eingereicht hatte, überprüfte die Kommission die Modalitäten dieser Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch andere Obstsorten. In ihrer Entscheidung vom 6. September 1996 zur Änderung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (Anlage 1 zum Antrag auf einstweilige Anordnung) legte die Kommission neue Äquivalenzkoeffizienten für das Verhältnis von Pfirsichen zu Äpfeln und Orangen fest, die für die Zuschlagsempfänger weniger günstig waren. Nach dieser Entscheidung, die wie die vorhergehende an Italien, Frankreich, Griechenland und Spanien gerichtet ist, können eine Tonne Äpfel durch 0,914 Tonnen Pfirsiche und eine Tonne Orangen durch 0,372 Tonnen Pfirsiche ersetzt werden. Diese neuen Koeffizienten sind nur auf Erzeugnisse anwendbar, die von den Zuschlagsempfängern am 6. September 1996 noch nicht als Zahlung für die Lieferungen abgeholt worden waren. 9Nach den Erklärungen der Kommission hatte die Trento Frutta SpA wegen der geringen bei den Interventionsstellen verfügbaren Obstmengen am 29. Januar 1997, also fast ein Jahr nach Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung, erst 25 % der Obstmengen erhalten, die in ihren Angeboten für die fünf Partien, für die sie den Zuschlag erhalten hatte, angegeben waren. Aus den Akten geht hervor, daß etwa 16500 Tonnen der von der Trento Frutta SpA bereits abgeholten 22000 Tonnen Obst Pfirsiche waren (vgl. Anlage 10 zu den Erklärungen der Kommission, in der die der Trento Frutta SpA bis zum 30. Januar 1997 ausgehändigten Obstmengen aufgeführt sind). 10Mit Klageschrift, die am 25. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 1996 erhoben. 11Mit besonderem Schriftsatz, der am 16. Januar 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat sie darüber hinaus nach Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beantragt. Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen mit am 29. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz eingereicht. Die Parteien haben im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 6. Februar 1997 mündlich verhandelt. Entscheidungsgründe 12Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und des Beschlusses 94/149/EGKS/EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder andere erforderliche einstweilige Anordnungen treffen. 13Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 17). Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung Vorbringen der Parteien 14Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, da die Klage offensichtlich unzulässig sei und ein Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht bestehe. Erstens sei die Klage offensichtlich unzulässig, weil die Antragstellerin von dieser Entscheidung nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen sei. Die Entscheidung sei nämlich von der Ausschreibungsbekanntmachung unabhängig und sei nach Vergabe des Auftrags erlassen worden. Sie könne daher nur die Zuschlags emp f anger betreffen und beziehe sich keineswegs auf die Zuschlagserteilung selbst. Die Stellung der Antragstellerin sei daher die gleiche wie die jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers des fraglichen Sektors, der nicht zum Kreis der Zuschlagsempfänger gehöre, unabhängig davon, ob er sich an der Ausschreibung beteiligt habe. Die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage ergebe sich ferner aus dem völligen Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin für eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung. 15Zweitens fehle der Antragstellerin das Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung aus den gleichen Gründen wie denen, aus denen ihr Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu verneinen sei. Die von der Antragstellerin beanstandete Ersetzung von Äpfeln oder Orangen durch Pfirsiche sei nämlich nicht durch diese Entscheidung erlaubt worden. Die Entscheidung habe lediglich die Äquivalenzkoefhzienten für diese Obstsorten, die in der früheren Entscheidung vom 14. Juni 1996 festgelegt worden seien, in der die Möglichkeit einer solchen Ersetzung ausdrücklich vorgesehen gewesen sei und die die Antragstellerin nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angefochten habe, in dem von dieser gewünschten Sinne geändert. Würde die Anderungsentscheidung vom 6. September 1996 ausgesetzt, so müßte die Kommission die Zahlungen an die Zuschlagsempfänger auf der Grundlage dieser früheren Entscheidung vornehmen, in der ein Äquivalenzkoeffizient festgesetzt worden sei, der, wie die Antragstellerin rüge, im wesentlichen die Zuschlagsempfänger begünstige. 16Die Antragstellerin hält die Klage für zulässig. Sie sei nämlich in ihrer Eigenschaft als Bieter von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen. Diese Entscheidung habe die Ausschreibungsbedingungen dadurch modifiziert, daß sie einen der wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung, nämlich die Gattung des an Zahlungs Statt zu übernehmenden Erzeugnisses, nachträglich geändert habe. Dieses Erzeugnis sei aber für die betroffenen Unternehmen, darunter die Antragstellerin, ein entscheidendes Kriterium bei ihrer Entscheidung gewesen, ob sie ein Angebot abgeben sollten und, wenn ja, zu welchen Konditionen. Die Antragstellerin sei von der angefochtenen Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die nationale Interventionsstelle bei der Durchführung dieser Entscheidung als Erfüllungsgehilfe handele und insoweit über kein Ermessen verfüge. 17In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ferner das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, ihr fehle das Interesse an der Nichtigerklärung oder der Aussetzung der angefochtenen Entscheidung. Ihrer Ansicht nach ist die angefochtene Entscheidung an die Stelle derjenigen vom 14. Juni 1996 getreten. Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung würde daher nicht zu einem Wiederaufleben der durch diese aufgehobenen früheren Entscheidung führen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 2). Die Entscheidung vom 14. Juni 1996 würde durch die beantragte Vollzugsaussetzung auch nicht vorläufig Wiederaufleben. Eine Vollzugsaussetzung würde vielmehr zur Folge haben, daß während des Verfahrens zur Hauptsache die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Zahlungsmodalitäten angewandt würden, so daß die Kommission der Trento Frutta SpA bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache je nach Partie nur Äpfel oder Orangen zur Verfügung stellen könnte. Rechtliche Würdigung 18Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 8). 19Im vorliegenden Fall ist die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig. Insbesondere sind die Argumente der Antragstellerin, mit denen sie dartun will, daß die angefochtene Entscheidung nach einer Überprüfung der Gesamtsituation durch die Kommission an die Stelle der vorangegangenen Entscheidung vom 14. Juni 1996 getreten sei, so daß sie ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf ihre Nichtigerklärung habe, dem ersten Anschein nach nicht völlig abwegig. Gleiches gilt für ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Befugnis, gegen eine Entscheidung zu klagen, die zwar an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, in Wirklichkeit jedoch die Modalitäten der Bezahlung der Lieferung betreffe, auf die sich die Ausschreibung gerade bezogen habe (siehe oben, Randnrn. 1 und 3). 20Zum Interesse der Antragstellerin daran, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, ist festzustellen, daß es ihr mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung im wesentlichen darum geht, daß die während des Verfahrens zur Hauptsache — in Form der Abgabe von Pfirsichen — erfolgten Zahlungen an die Trento Frutta SpA gestoppt werden. In diesem Stadium der Antragsprüfung ist nicht darüber zu entscheiden, welche Folgen eine etwaige bloße Aussetzung der angefochtenen Entscheidung für die anwendbaren Vorschriften zur Bestimmung der Erzeugnisse hätte, die von der Trento Frutta SpA als Zahlung für ihre Lieferung bezogen werden können; vielmehr genügt hier der Hinweis, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nach Prüfung der Argumente jeder Partei hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen für ihren Erlaß jedenfalls befugt ist, alle angemessenen einstweiligen Anordnungen zu erlassen, um dem Anliegen der Antragstellerin konkret zu entsprechen und gegebenenfalls die von dieser behauptete Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens abzuwenden. Diese Befugnis wird nur durch die Notwendigkeit begrenzt, dafür Sorge zu tragen, daß die möglicherweise erlassene einstweilige Anordnung unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine irreversiblen Wirkungen erzeugt und somit der Entscheidung über die Klage nicht vorgreift. 21Infolgedessen ist die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, wonach die Antragstellerin ein Interesse daran, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, deshalb nicht habe, weil der Erlaß einer solchen Anordnung notwendig die vorläufige Anwendung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 zur Folge hätte, die für die Zuschlagsempfänger günstiger sei als die angefochtene Entscheidung. 22Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung für zulässig zu erklären. 23Somit ist zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insoweit erscheint es zweckmäßig, zunächst die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen. Zur Dringlichkeit Vorbringen der Parteien 24Die Antragstellerin führt eine Reihe von Umständen an, um darzutun, daß ihr im Fall des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung ein schwerer und kaum wiedergutzumachender Schaden drohe. 25Diese Entscheidung würde zu einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt der industriellen Obstverarbeitung führen, wodurch ihr enorme wirtschaftliche Schäden entstehen würden. Sie wäre gezwungen, ihre Erzeugnisse — gleichgültig, ob es sich um Pfirsichfruchtmark oder konzentrierten Pfirsichsaft handele — zu einem deutlich unter ihren Produktionskosten liegenden Preis zu verkaufen, um gegenüber den äußerst niedrigen Preisen, die die Trento Frutta SpA aufgrund der Wirkungen der angefochtenen Entscheidung anwenden könnte, wettbewerbsfähig zu bleiben. Dieser Schaden betrage schätzungsweise jährlich 2,3 Milliarden LIT. Darüber hinaus entstünde ihr durch diese Entscheidung ein Verdienstausfall in der Größenordnung von 2 bis 2,5 Milliarden LIT. Das Verhältnis zwischen beispielsweise dem Verkaufspreis für Pfirsichfruchtmark und den Kosten der Früchte habe 1994 2,14: 1, 1995 2,09: 1 und 1996 nur noch 1,67: 1 betragen. Wegen des ungewöhnlichen Drucks, der aufgrund der Zuteilung von etwa 65000 Tonnen Pfirsichen — die 65 bis 70 % der durchschnittlich von der italienischen Industrie verarbeiteten Pfirsichmenge ausmachten (während 65000 Tonnen Äpfel lediglich 30 % der von dieser Industrie durchschnittlich verarbeiteten Apfelmenge entsprächen) — von der Trento Frutta SpA auf die Marktpreise ausgeübt würde, wäre daher die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Verkäufe im Wirtschaftsjahr 1996 nicht mehr durch die Marktpreise gewährleistet. 26Außerdem bestünde die Gefahr, daß die Antragstellerin Marktanteile auch bei anderen als den fraglichen Erzeugnissen — nämlich Pfirsichsäften — verliere. Für ihre herkömmlichen Abnehmer, die sie mit mehreren Erzeugnissen beliefere, bestünde ein starker Anreiz, bei den Wettbewerbern nicht nur billigere Pfirsichsäfte, sondern auch andere Erzeugnisse zu beziehen, wodurch letztlich sogar die Existenz der Antragstellerin gefährdet würde. Ein solcher Schaden wäre ganz eindeutig irreparabel. Er könnte bestenfalls eine — überdies kaum zu bemessende — Entschädigung in Geld nach sich ziehen, durch die die bisherige Stellung der Antragstellerin im Hinblick auf Marktpräsenz und Entwicklung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht wiederhergestellt werden könnte. 27Die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme ergebe sich gerade daraus, daß für den größten Teil des von der Trento Frutta SpA an Zahlungs Statt zu übernehmenden Obstes — dieses Unternehmen könne insgesamt etwa 65000 Tonnen Obst abholen, die ihm aufgrund des Zuschlags zustünden — der Vertrag noch nicht erfüllt sei. Da dieses Konkurrenzunternehmen aber schon jetzt wisse, daß es über eine sehr große Menge Pfirsiche aus der Rücknahmekampagne 1996/97 zu einem in der angefochtenen Entscheidung im voraus festgesetzten Preis verfügen könne, sei es in der Lage, bereits heute Erzeugnisse auf Pfirsichbasis zu Preisen anzubieten, die in keinem Zusammenhang mit dem Preisgefüge stünden, das im neuen Ernte- und Verarbeitungsjahr entstehe. Es sei damit den normalen Bedingungen des Marktes entzogen, auf dem der Handel normalerweise kurz vor Beginn der Pfirsichernte im Juni aufgenommen werde, wenn die Daten über die Obsterzeugung und die der Verarbeitungsindustrie zur Verfügung stehenden Obstmengen bekannt seien. 28In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin schließlich geltend gemacht, daß eine Interessenabwägung für den Erlaß der beantragten Anordnung spreche. Durch eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung würde nämlich weder der Gemeinschaft ein Schaden entstehen, da sämtliche Lieferungen der Trento Frutta SpA bereits erfolgt seien, noch diesem Unternehmen selbst, das die in der Ausschreibung vorgesehenen Erzeugnisse, nämlich Äpfel oder Orangen, an Zahlungs Statt erhalten würde, was seinen eigenen aufgrund dieser Ausschreibung vorgelegten Angeboten entsprechen würde. 29Die Kommission bestreitet die Behauptungen der Antragstellerin hinsichtlich des Schadensrisikos. Diese lege keinen Beweis dafür vor, daß die niedrigen Preise der Trento Frutta SpA aus der angefochtenen Entscheidung resultierten und ihr einen schweren Schaden verursachten, weil sie gezwungen sei, ihre Erzeugnisse unter dem Einstandspreis zu verkaufen, und Marktanteile verliere. Jedenfalls handele es sich bei den behaupteten Schäden um reine Vermögensschäden. Insoweit habe die Antragstellerin, die nach eigenem Vortrag in der Lage sei, jährlich 20500 Tonnen Pfirsichfruchtmark abzusetzen, nichts dafür vorgetragen, daß der Schaden im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht vollständig ersetzt werden könnte. 30Weiter hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Interventionsbestände bei Pfirsichen wie auch bei Äpfeln und Orangen und bei Nektarinen und Aprikosen nunmehr erschöpft seien und daß sich die Obsterzeugung und die bei der kommenden Rücknahmekampagne zurückzunehmenden Obstmengen nicht vorhersehen ließen. Daher könne weder die Antragstellerin noch sie selbst absehen, welche Mengen Pfirsiche, Äpfel oder Orangen die Trento Frutta SpA an Zahlungs Statt erhalten werde. Der angebliche Schaden der Antragstellerin sei somit rein hypothetischer Natur und lasse sich derzeit nicht bemessen. Rechtliche Würdigung 31Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen (vgl. zuletzt Beschluß Stadt Mainz/Kommission, a. a. O., Randnr. 19). 32Im vorliegenden Fall soll sich das angebliche Schadensrisiko der Antragstellerin zufolge daraus ergeben, daß es aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt der gewerblichen Verarbeitung von Pfirsichen kommen werde. Sie legt jedoch keine Beweismittel zur Stützung ihrer Behauptungen vor. Insbesondere läßt sich weder aufgrund der von ihr gemachten Angaben noch aufgrund des Inhalts der Akten ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den niedrigen Preisen der Trento Frutta SpA, auf die sich die Antragstellerin beruft und die einen ungewöhnlichen Druck auf die Marktpreise ausüben sollen, und der Möglichkeit herstellen, daß dieses Konkurrenzunternehmen in Anwendung der angefochtenen Entscheidung Pfirsiche statt Äpfel oder Orangen an Zahlungs Statt erhält. Die Antragstellerin beschränkt sich nämlich auf die Feststellung, daß dieses Konkurrenzunternehmen Preise praktiziere, die niedriger seien als ihre Produktionskosten. Sie führt dazu ohne weitere Angaben aus, bei Pfirsichfruchtmark liege „der Verkaufspreis der Trento Frutta SpA — wie Markterhebungen zeigen — bei etwa 517 LIT pro Kilogramm (wahrscheinlich noch darunter)“. Bei konzentriertem Pfirsichsaft betrage der Verkaufspreis höchstens 4000 LIT pro Kilogramm. Die Antragstellerin macht jedoch keine Angaben etwa dazu, wo und wann und gegebenenfalls mit welcher Periodizität diese Erhebungen durchgeführt wurden, damit ihre Zuverlässigkeit beurteilt werden kann. Daß die Trento Frutta SpA den von der Antragstellerin angeführten Marktpreiserhebungen zufolge bestimmte Erzeugnisse zu einem Preis absetzen konnte, der unter den Produktionskosten der Antragstellerin lag, ergibt sich jedenfalls in Ermangelung eines entsprechenden Anhaltspunkts nicht schon notwendig daraus, daß die Trento Frutta SpA eine bestimme Menge Pfirsiche nach dem in der Entscheidung vom 16. Juni 1996 festgelegten und durch die angefochtene Entscheidung geänderten Aquivalenzkoeffzienten als Zahlung erhalten hat. Dies ließe sich ebenso gut mit anderen Faktoren erklären, wie z. B. unterschiedlichen Produktionskosten der beiden Unternehmen. 33Darüber hinaus ist die Möglichkeit, daß die Trento Frutta SpA künftig eine sehr große Menge Pfirsiche an Zahlungs Statt zu einem in der angefochtenen Entscheidung im voraus festgelegten Preis erhalten wird, ganz und gar hypothetisch angesichts des Umstands, daß alle Pfirsich-, Apfel- und Orangenbestände der betreffenden Interventionsstellen derzeit erschöpft sind und daß sich, wie aus den Antworten der Kommission auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hervorgeht, nicht vorhersehen läßt, wieviel Obst während der kommenden Rücknahmekampagne produziert und vom Markt genommen werden wird. Ob nämlich während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache die vom Markt genommenen Apfel- oder Orangenmengen zur Bezahlung der Lieferungen der Trento Frutta SpA entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung ausreichen werden, läßt sich erst während der kommenden Rücknahmekampagne sagen, die sich nach den Akten (Anlage 3 zu den Erklärungen der Kommission) bei Äpfeln von August bis Mai und bei Orangen von Dezember bis Mai erstreckt. In diesem Zusammenhang läßt nichts die Annahme zu, daß die Trento Frutta SpA nicht gemäß Anhang I der Ausschreibungsbekanntmachung Äpfel oder Orangen als Zahlung für ihre Lieferungen erhalten wird. Folglich verfügt die Trento Frutta SpA entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht schon jetzt über eine große Menge Pfirsiche aus der kommenden Rücknahmekampagne zu einem in der angefochtenen Entscheidung im voraus festgesetzten Preis. Insoweit bleibt sie also ebenso wie die übrigen Wirtschaftsteilnehmer den normalen Marktbedingungen unterworfen. 34Da zum einen nicht nachgewiesen ist, daß die behaupteten niedrigen Preise der Trento Frutta SpA — auf die sich die Antragstellerin zur Beurteilung des angeblichen Schadensrisikos bezieht — mit der angefochtenen Entscheidung in Zusammenhang stehen, und da zum anderen dieses Konkurrenzunternehmen jedenfalls keine Gewähr dafür hat, daß es gemäß der angefochtenen Entscheidung eine große Menge Pfirsiche an Zahlungs Statt aus der Rücknahmekampagne 1996/97 erhalten wird, sind auch die Verluste in Höhe von jährlich etwa 2,3 Milliarden LIT und der entgangene Gewinn in der Größenordnung von 2 bis 2,5 Milliarden LIT — die die Antragstellerin damit begründet, daß sie wegen der Anwendung dieser Entscheidung gezwungen sei, ihre eigenen Preise zu senken, um gegenüber der Trento Frutta SpA konkurrenzfähig zu bleiben — rein hypothetisch und nicht auf eine konkrete, gesicherte Grundlage gestützt. 35Außerdem ist der von der Antragstellerin wegen angeblicher Verluste und entgangenen Gewinns geltend gemachte Schaden jedenfalls ein Vermögensschaden. Er kann daher, falls die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird, durch eine angemessene Entschädigung ersetzt werden und ist somit nicht als irreversibel anzusehen. 36Das Schadensrisiko, das nach den Ausführungen der Antragstellerin im Verlust von Marktanteilen auf dem Sektor Pfirsichsäfte und Pfirsichfruchtmark — bzw. auf den Sektoren anderer Erzeugnisse, soweit die Antragstellerin ihren herkömmlichen Abnehmern mehrere Erzeugnisse liefert — bestehen soll, begründet diese lediglich mit rein theoretischen oder allgemeinen Behauptungen; zur Stützung ihrer Auffassung macht sie keine konkreten Angaben und legt keine Beweismittel vor. Dies gilt auch für die nicht weiter erläuterte Behauptung der Antragstellerin, eine Durchführung der angefochtenen Entscheidung würde letztlich sogar ihre Existenz gefährden. 37Nach alledem hat die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die die Annahme zuließen, daß ihr durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein schwerer und kaum wiedergutzumachender Schaden entstehen könne. 38Daher ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt. Der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist somit zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung angeführten Sachgründe und -argumente zu prüfen und in diesem Rahmen insbesondere zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung, wie die Antragstellerin behauptet, dem ersten Anschein nach den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, soweit sie bestimmte in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte wesentliche Voraussetzungen ändert. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 26. Februar 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio (*)Verfahrenssprache: Italienisch.
