EuG · T-179/96 · 29.11.1996 · ECLI:EU:T:1996:175
BIB.ORDERT-179/96 R61996B01790021.000116431165412TBESCHLUSS VOM 29.11.1996 — RECHTSSACHE T-179/96 R ANTONISSEN / RAT UND KOMMISSION Beschluß des Präsidenten des Gerichts 29. November 1996(*) In der Rechtssache T-179/96 R J. Antonissen, Landwirt, wohnhaft in Giethem (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg, Antragsteller, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin, A.-M. Colaert und J.-P. Hix, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Th. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegner, wegen Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zur vorläufigen Zahlung von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. September 1996 sowie von 20000 HFL HLF pro Jahr für die Zeit von der Beantragung der einstweiligen Anordnung bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Der Antragsteller ist der Schwiegersohn und Erbe von A. A. Herbrink, der in Giethem (Niederlande) ansässig war. Herr Herbrink war ein SLOM-Erzeuger (Staking van de Levering van melk en zuivelprodukten en Omschakeling van het Melkveebestand, Aufgabe der Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung der Milchkuhbestände), der aufgrund einer Nichtver marktungs -Verpflichtung, die er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in der später geänderten Fassung eingegangen war, in der Zeit vom 17. Mai 1979 bis zum 17. Mai 1984 keine Milch oder Milcherzeugnisse vermarktet hatte. 2Als Herr Herbrink nach dem Auslaufen der SLOM-Vereinbarung gemäß der damals gerade in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine spezifische Referenzmenge oder „Milchquote“ für das Jahr 1984 beantragte, wurde dieser Antrag von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, daß er im Referenzjahr 1983 keine Milch erzeugt habe. 3Gegen diese Entscheidung erhob Herr Herbrink seinerzeit Klage. Das zuständige nationale Gericht, das College van Beroep voor het bedrijfsleven, setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 aus, die für Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge vorsah. Der Gerichtshof erließ sein Urteil am 28. April 1988 (Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321). 4Nach Erlaß dieses Urteils rüstete Herr Herbrink 1988 den neuen Betrieb, den er inzwischen gepachtet hatte, zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung aus. Im Juni 1989 beantragte er bei den nationalen Behörden eine spezifische Referenzmenge. Etwa zur gleichen Zeit nahm er in diesem neuen Betrieb die Milcherzeugung auf, obwohl er keine Milchquote erhalten hatte. 5Mit Entscheidung vom 2. Februar 1990 lehnten die nationalen Behörden Herrn Herbrinks Quotenantrag ab. Unter Berufung auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) vertraten die nationalen Behörden die Auffassung, daß Herr Herbrink keine spezifische Referenzmenge beanspruchen könne, da eine solche Quote einem SLOM-Erzeuger nur zugeteilt werden könne, wenn der Antragsteller noch ganz oder teilweise über seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb verfüge. Herr Herbrink erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. 6Gegen diese Ablehnung erhob Herr Herbrink erneut Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven. Dieses legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich insbesondere auf das sich u. a. aus Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ergebende Erfordernis bezogen, daß ein SLOM-Erzeuger, der eine spezifische Referenzmenge erhalten will, nachweisen muß, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines SLOM-Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet. 7In seinem Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223) hat der Gerichtshof die fragliche Gemeinschaftsvorschrift nicht für ungültig erklärt und sie dahin ausgelegt, daß sie der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen SLOM-Erzeuger, der die Milcherzeugung fortsetzen will, auch nach dem Ablauf seines Pachtvertrags nicht entgegensteht. 8Im weiteren Verlauf des nationalen Verfahrens vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven hielten die nationalen Behörden an ihrer engen Auslegung der Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge fest und machten von der ihnen in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch. Aus diesem Grund konnte Herr Herbrink ihrer Ansicht nach keine spezifische Referenzmenge beanspruchen. 9Das College van Beroep voor het bedrijfsleven schloß sich der Auffassung der nationalen Behörden an. In seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 wies es Herrn Herbrinks Klage ab. Da gegen die Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wurde die Entscheidung vom 2. Februar 1990, mit der Herrn Herbrink eine spezifische Referenzmenge verweigert worden war, somit endgültig. 10Wegen dieser Entscheidung wird auf die im Betrieb von Herrn Herbrink erzeugte Milch seit dem Auslaufen seiner SLOM-Vereinbarung eine Zusatzabgabe erhoben. Diese Zusatzabgabe ist an die Molkerei zu zahlen, an die die Milch geliefert wird. 11Ab 1988 führte Herr Herbrink seinen Betrieb mit dem Antragsteller in Form einer nicht rechtsfähigen Vereinigung weiter. Nach dem Tod von Herrn Herbrink 1995 führte der Antragsteller den Betrieb allein weiter. Die Molkerei Sålland, an die Herr Herbrink, die Vereinigung Herbrink-Antonissen und der Antragsteller seit Mitte 1989 Milch lieferten, teilte jedoch mit, daß sie die seit dem Milchwirtschaftsjahr 1989/90 geschuldete Zusatzabgabe demnächst einfordern wolle. 12Am 25. Juli 1996 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Molkerei Sålland, wonach er dieser einen Betrag von 258565,38 HFL als Zusatzabgabe schulde. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 31. August 1996 gewährt, um diesen Betrag zu begleichen. Die Molkerei verlangt auch gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 5 % ab 1. Juli 1996. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 kündigte die Molkerei dem Antragsteller an, daß sie den Gerichtsvollzieher einschalten werde, falls der geschuldete Betrag nicht bis spätestens 1. Dezember 1996 gezahlt werde. 13Der Antragsteller sieht sich nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu begleichen, und befürchtet, daß die Molkerei nicht bereit sei, der besonderen Lage, in der er sich befinde, durch Erlaß oder Stundung Rechnung zu tragen. 14Mit Klageschrift, die am 11. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Antragsteller, a)für Recht zu erkennen, daß die Gemeinschaft verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat und der ihm in Zukunft noch droht, daß ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger A. A. Herbrink seit dem Auslaufen der von Herrn Herbrink eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 am 17. Mai 1984 die Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge allein aus dem Grund verweigert wird, daß er bzw. Herr Herbrink seit 1987 aus Gründen, die ihnen nicht zugerechnet werden können, nicht mehr ganz oder teilweise über den Betrieb verfügen, in dem Herr Herbrink vor dem Eingehen dieser Nichtvermarktungsverpflichtung Milch erzeugt hat; b)die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 258565,38 HFL zu zahlen, die der von ihm bzw. der Vereinigung, der er angehörte, geschuldeten Zusatzabgabe für Milch entspricht, die von diesen nach Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung erzeugt wurde (d. h. die Erzeugung in den Milchwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 einschließlich), jeweils zuzüglich der Zinsen, die denjenigen geschuldet werden, die diese Zusatzabgabe von ihm fordern können (d. h. 5 % ab 1. September 1996); c)die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 58695 HFL zu zahlen (d. h. den Betrag, der sich aus der Anwendung der Verordnung [EWG] Nr. 2187/93 für die Zeiten nach dem Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung ergibt, in denen er bzw. sein Rechtsvorgänger keine Milch erzeugt hat, zuzüglich Ausgleichszinsen von dem Tag des Eintretens des Schadens bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache Mulder II vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061), zuzüglich 8 % pro Jahr ab 19. Mai 1992 bis zum Tag der vollständigen Zahlung, wie in der Rechtssache Mulder II festgestellt; d)die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 180322,20 HFL zu zahlen, der den Aufwendungen für den Erwerb einer Ersatzreferenzmenge entspricht, die gleich der Referenzmenge ist, die er gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 hätte beanspruchen können, wenn er jetzt noch über den Betrieb verfügt hätte, für den Herr Herbrink 1979 die Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war; e)der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 15Mit Antrag auf einstweilige Anordnung, der am 11. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, beantragt er ferner gemäß Artikel 186 des Vertrages beim Präsidenten des Gerichts, a)die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm vorläufig einen Betrag von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen (den gesetzlichen Zinsen in den Niederlanden) ab 1. September 1996 zu zahlen, um den Betrag auszugleichen, den der Antragsteller der Sålland BV, also der Molkerei, an die er die Zusatzabgabe zu zahlen hat, schuldet; b)die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 20000 HFL pro Jahr ab dem Tag der Einreichung des vorliegenden Antrags bis zum Urteil des Gerichts zur Hauptsache zu zahlen; c)alle Maßnahmen anzuordnen, die der Präsident für zweckmäßig erachtet; d)der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 16Der Rat und die Kommission haben mit Schriftsatz, der am 22. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. 17Aus den Akten ergeben sich alle erforderlichen Anhaltspunkte, um über den Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden; eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien ist daher nicht zweckmäßig. Entscheidungsgründe 18Nach Artikel 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies nach den Umständen für nötig hält, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. 19Nach Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 186 EWG-Vertrag nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen. Gemäß Artikel 104 § 2 müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer AG/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 13). 20Der Antragsteller beantragt, die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zu verurteilen, ihm vorläufig einen Betrag von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. September 1996 sowie einen Betrag von 20000 HFL pro Jahr ab dem Tag der Beantragung der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu zahlen. 21Mit diesem Antrag werden daher einstweilige Anordnungen des Gerichts im Sinne des genannten Artikels 186 des Vertrages begehrt, die der Antragsteller aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände für erforderlich hält. 22Um über einen solchen Antrag zu entscheiden, ist zunächst zu prüfen, ob die beantragten Maßnahmen tatsächlich vorläufigen Charakter besitzen. Zum vorläufigen Charakter der beantragten Maßnahmen Vorbringen der Parteien 23Nach Ansicht des Antragstellers nehmen die beantragten Maßnahmen das Urteil des Gerichts zur Hauptsache nicht vorweg. Er wolle nämlich einen Konkurs noch vor der Entscheidung des Gerichts über die von ihm erhobene Schadensersatzklage verhindern und beantrage deshalb, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm vorläufig einen Betrag von 258565,38 HFL sowie einen Betrag in Höhe von 20000 HFL pro Jahr ab dem Tag der Beantragung der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu zahlen, damit er eine Milchquote pachten und so die Milcherzeugung fortsetzen könne. 24Nach Ansicht des Antragstellers „sind die beantragten einstweiligen Anordnungen als auf die Klageforderung anrechenbar anzusehen“. Obwohl die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung in der Form, daß ein Teil des in der Hauptsache geforderten Schadensersatzes als anrechenbarer Vorschuß zugesprochen werde, in der Gemeinschaftsrechtsprechung bisher noch nicht ausdrücklich in Betracht gezogen worden sei, erscheine eine solche Anordnung als nicht unvereinbar mit den Voraussetzungen und der Natur des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Nach niederländischem Recht sei es möglich, unter derartigen Umständen vorläufig einen teilweisen Schadensersatz zuzusprechen. Das gleiche müsse im Gemeinschaftsrecht gelten, wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung mit einer Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zusammenhänge, in dem ausdrücklich auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwiesen werde. 25Der Rat und die Kommission führen aus, falls dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde, so würde erstmals im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Artikel 186 des Vertrages die vorläufige Zahlung eines Geldbetrags erreicht. Die beantragten einstweiligen Anordnungen dürften nicht erlassen werden, da sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache vorwegnehmen würden. 26Die Antragsgegner tragen vor, daß der erste Antrag die Zahlung eines Betrages betreffe, der genau dem mit einem der Klageanträge geforderten Betrag entspreche. Ihrer Ansicht nach würde eine einstweilige Anordnung, mit der diesem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde, die Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorwegnehmen: Entscheide das Gericht nämlich, daß die Schadensersatzklage unbegründet sei, dann sei es für die Gemeinschaft angesichts der finanziellen Lage des Antragstellers schwierig, den gezahlten Betrag zurückzufordern. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Zahlung von 258565,38 HFL angeordnet würde, käme tatsächlich einer endgültigen Maßnahme zugunsten des Antragstellers und seines Gläubigers gleich, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts ginge. Eine solche Maßnahme sei daher unzulässig, da sie das Gleichgewicht zwischen den Parteien stören würde. 27Ein Erlaß der zweiten einstweiligen Anordnung käme nach Ansicht des Rates und der Kommission ebenfalls einer endgültigen Maßnahme gleich. Der Antragsteller verlange nämlich 20000 HFL pro Jahr, um eine Milchquote pachten zu können. Im Fall einer endgültigen Abweisung seiner Klage hätte die Gemeinschaft große Schwierigkeiten, den gezahlten Betrag vom Antragsteller zurückzufordern. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung würde das Gleichgewicht zwischen den Parteien stören, da der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen wiederum darauf hinausliefe, daß die Gemeinschaft letztlich unabhängig vom Erfolg der Schadensersatzklage mit den verlangten Beträgen belastet würde. Eine solche Maßnahme ginge über den Rahmen der Entscheidungen hinaus, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffen werden dürften. 28Die Antragsgegner tragen vor, es sei irreführend zu behaupten — wie es der Antragsteller tue —, daß die beantragten einstweiligen Anordnungen als anrechenbarer Vorschuß auf die Klageforderung anzusehen seien. Was die Zahlung von 258565,38 HFL angehe, sei die beantragte einstweilige Anordnung kein Vorschuß, da sich die Klage auf genau denselben Betrag beziehe. Die beantragte zweite einstweilige Anordnung werde noch nicht einmal als Vorschuß qualifiziert, was auch gar nicht möglich sei, da die Zuerkennung dieses jährlichen Betrages die entsprechende Klageforderung in keiner Weise mindere. Rechtliche Würdigung 29Die in den Artikeln 185 und 186 des Vertrages vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich lediglich darauf richten, im Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird. Diese Maßnahmen sind nach der Verfahrensordnung des Gerichts (Artikel 107 §§ 3 und 4) daher vorläufiger Natur und treten mit Verkündung des Endurteils grundsätzlich außer Kraft (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, Cirfs u. a./Kommission, Slg. 1991,I-2557, Randnrn. 23 und 24). Sie dürfen folglich „der Entscheidung zur Sache nicht vorgreifen, d. h. [sie dürfen nicht] ... die später zu treffende Sachentscheidung wirkungslos machen“ (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 20. Juli 1981 in der Rechtssache 206/81 R, José Alvarez/Parlament, Slg. 1981, 2187, Randnr. 6). 30Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung eines Betrages von 258565,38 HFL an ihn, der genau dem Betrag entspricht, den er unter Punkt b seines Klageantrags begehrt, sowie eines Betrages von 20000 HFL pro Jahr, den er für erforderlich hält, um für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache eine Milchquote pachten zu können, wobei dieser Betrag einen Vorschuß auf den Schadensersatz für einen künftigen und ungewissen Schaden darstellen soll. Durch diese Maßnahmen würde die Erörterung der Hauptsache vorweggenommen, da im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Würdigung des Fumus boni iuris aufgrund des ersten Anscheins zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Stellung genommen und dann ein Teil der mit der Klage beantragten Maßnahmen erlassen werden müßte — nämlich die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung der geforderten Beträge —, ohne daß die Begründetheit dieser Klage anhand von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages geprüft worden wäre. Die Feststellung einer Flaftung und der sich daraus ergebenden Folgen darf jedoch nicht auf einen Anschein des Rechts, sondern nur auf eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe gestützt werden und erfordert daher ein Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet ist. 31Daher sind die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erfüllt. Der vorliegende Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Klagegründe und Argumente, auf die sich der Antragsteller zu dessen Begründung beruft, begründet erscheinen. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 29. November 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio (*)Veriahrenssprache: Niederländisch.
