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EuG · T-155/96

06.12.1996 · ECLI:EU:T:1996:180

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EuG · T-155/96 · 06.12.1996 · ECLI:EU:T:1996:180

BIB.ORDERT-155/96 R61996B01550022.000116571166812TBESCHLUSS VOM 6. 12. 1996 — RECHTSSACHE T-155/96 R STADT MAINZ / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten des Gerichts 6. Dezember 1996(*) In der Rechtssache T-155/96 R Stadt Mainz, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Heidenhain, Bernhard Maassen, Cord-Georg Hasselmann und Horst Satzky, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jean Hoss, 15, Côte d' Eich, Luxemburg, Antragstellerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paul F. Nemitz und Dimitris Triantafyllou, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/631/EG der Kommission vom 17. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz, einer Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland, an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz mbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Siemens AG/Siemens Nixdorf Informationssysteme AG (ABl. L 283, S. 43), erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1In der Entscheidung 96/631/EG vom 17. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz, einer Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland, an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz mbH & Co. KG (im folgenden: Fort Malakoff), eine Tochtergesellschaft der Siemens AG/Siemens Nixdorf Informationssysteme AG (im folgenden: Siemens), stellte die Kommission fest, daß der Verkauf eines in der Stadt Mainz gelegenen Grundstücks an Fort Malakoff zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag in Höhe von 4904725 DM dargestellt habe (ABl. L 283, S. 43; im folgenden: Entscheidung). Sie führte in Artikel 1 der Entscheidung aus, die Beihilfe sei rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Meldepflicht für staatliche Beihilfen in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. In Artikel 2 der Entscheidung ordnete sie an, daß die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern habe. 2Der Kaufpreis dieses in der Nähe des Rheins gelegenen, insgesamt 22010 m2 großen innerstädtischen Grundstücks betrug unstreitig 13528650 DM, d. h. 614,66 DM/m2. Nach dem am 24. Februar 1992 zwischen der Stadt Mainz und Fort Malakoff, einer Immobilienholding von Siemens, geschlossenen Vertrag war dieser Preis am Tag der Eigentumsübertragung, die am 1. Januar 1995 erfolgen sollte, fällig und zahlbar. Zinsen für die Zeit von der Unterzeichnung des Vertrages bis zur Eigentumsübertragung wurden nicht vereinbart. 3Der Vertrag erlegte Fort Malakoff zum Ausgleich für diesen, gemessen an den Preisen für vergleichbare Lagen im Mainzer Stadtgebiet unter dem Marktwert des Grundstücks liegenden Preis eine Reihe von Verpflichtungen auf. Sie ist u. a. verpflichtet, einen Büro- und Geschäftshauskomplex mit 25000 m2 Nutzfläche und einer Tiefgarage mit 800 Stellplätzen für ein Vertriebs- und Schulungszentrum von Siemens zu errichten. Sie ist verpflichtet, die bebaute Fläche spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Gebäude für mindestens fünfzehn Jahre an Siemens oder an mit Siemens verbundene Unternehmen zu vermieten, die dort eine gewerbesteuerpflichtige Geschäftstätigkeit ausüben müssen. Bei nicht vollständiger Erfüllung dieser Bedingung muß Fort Malakoff die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Marktwert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs, mindestens jedoch 40 Millionen DM, nachzahlen. Dieser Eventualanspruch der Stadt Mainz wurde durch eine im Grundbuch einzutragende erstrangige Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 40 Millionen DM dinglich gesichert. 4Die Kommission akzeptierte in der Entscheidung die Schlußfolgerungen, zu denen der unabhängige Gutachterausschuß für Grundstückswerte in der Stadt Mainz in seinem — der Kommission von der deutschen Regierung im Rahmen des Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelten — Gutachten über den Marktwert des fraglichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags und zur wirtschaftlichen Bedeutung der dem Käufer auferlegten besonderen Verpflichtungen gekommen war, sowie die in der Entscheidung wiedergegebenen Argumente der deutschen Regierung mit Ausnahme der Auffassung, daß die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherungshypothek im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch einen niedrigeren Kaufpreis kompensiert würde. Die Kommission vertrat unter diesen Umständen die Ansicht, daß der Marktwert des Grundstücks im vorliegenden Fall in Anbetracht der vom Käufer eingegangenen besonderen Verpflichtungen mit 837,50 DM/m2, d. h. mit 18433375 DM für das gesamte Grundstück statt der vertraglich vereinbarten 13528650 DM anzusetzen sei. 5Die Stadt Mainz hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung beantragt. 6Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ferner gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung beantragt. Die Kommission hat hierzu mit Schriftsatz, der am 8. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Stellung genommen. Die Parteien haben am 25. November 1996 mündlich verhandelt. Entscheidungsgründe 7Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/35O/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die übrigen erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. 8Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache T-137/96R, Valio/Kommission, Slg. 1996, II-1327, Randnr. 27). 9In bezug auf die Begründetheit sieht Artikel 104 § 2 vor, daß Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß Valio/Kommission, a. a. O., Randnr. 15). 10Im vorliegenden Fall hält es der Präsident des Gerichts für angebracht, zunächst die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen. Zum Periculum in mora Vorbringen der Parteien 11Die Antragstellerin weist darauf hin, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit als erfüllt anzusehen sei, wenn die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung kein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein könne, falls die Klage abgewiesen werde, umgekehrt aber der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung Auswirkungen hätte, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, falls die Entscheidung für nichtig erklärt werde (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnrn. 12 ff.). 12Im vorliegenden Fall würde die Bundesrepublik Deutschland, wenn der Vollzug der Entscheidung nicht ausgesetzt würde, mit der die Rückforderung der Beihilfe von Fort Malakoff angeordnet worden sei, die Stadt Mainz über das Land vermutlich auffordern, den in der Entscheidung als staatliche Beihilfe bezeichneten Betrag nebst Zinsen unverzüglich von Fort Malakoff zurückzufordern. Die Antragstellerin könne aber nicht gezwungen werden, vor einem nationalen Gericht wider besseres Wissen und entgegen dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ einen Anspruch auf Rückforderung einer angeblich formell rechtswidrig gewährten Beihilfe geltend zu machen, solange nicht feststehe, ob überhaupt eine mit staatlichen Mitteln finanzierte Leistung gewährt worden sei, die als Beihilfe angesehen werden könne. 13Außerdem würde ein deutsches Gericht eine solche Klage gegen Fort Malakoff möglicherweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin als unzulässig ansehen, solange nicht feststehe, daß die Entscheidung aufrechterhalten bleibe. Selbst wenn eine solche Klage für zulässig erklärt würde, sei jedenfalls anzunehmen, daß das nationale Gericht das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag aussetzen würde, bis sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung geäußert habe, oder daß es den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag um Vorabentscheidung über ihre Auslegung ersuchen würde. 14Im übrigen könnte sich Fort Malakoff bei sofortigem Vollzug der Entscheidung auf die völlige oder teilweise Nichtigkeit des fraglichen Kaufvertrags berufen, um mit dieser Begründung zu versuchen, sich von einzelnen in dem Vertrag enthaltenen langfristigen Verpflichtungen zu lösen; dies würde eine irreversible Situation schaffen. Ihre insoweit bestehenden Befürchtungen seien begründet. Das Vertriebs- und Schulungszentrum von Siemens, zu dessen Bau sich Fort Malakoff verpflichtet habe, sei noch nicht fertiggestellt, und seine mittel- und langfristige Wirtschaftlichkeit sei überaus fragwürdig geworden. Die Unternehmen im Datenverarbeitungsbereich seien aufgrund der veränderten Gegebenheiten des Marktes davon abgekommen, eigene Schulungszentren in Verbindung mit Vertriebszentren zu unterhalten. Überdies seien die Preise für Büroflächen, die zur Durchführung von Schulungsveranstaltungen angemietet werden könnten, im Rhein-Main-Gebiet seit mehreren Monaten gefallen und lägen vermutlich deutlich unter den Kosten für ein im Eigentum eines Konzerns stehendes Dienstleistungszentrum. Die Antragstellerin hat hierzu in der Sitzung ergänzend ausgeführt, im Rahmen von Gesprächen zwischen der Stadt Mainz, Fort Malakoff und Siemens am 27. September 1996 habe Siemens erstens erklärt, daß sie nicht gewillt sei, gegen die Entscheidung zu klagen. Zweitens habe sie die Ansicht vertreten, daß der mit der Stadt Mainz geschlossene Vertrag wegen eines Verstoßes gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ganz oder teilweise nichtig sei. Drittens habe sie sich bereit erklärt, eine Erhöhung des streitigen Kaufpreises zu akzeptieren. Aus alledem sei zu schließen, daß Siemens versuchen werde, sich von ihren langfristigen Verpflichtungen zu befreien, die in Anbetracht der Entwicklung der Marktlage für ihren Konzern nachteilig geworden seien. 15In diesem Zusammenhang würde der sofortige Vollzug der Entscheidung der Stadt Mainz, für die die Nutzung des fraglichen Areals durch Siemens bis zum Jahr 2012 sowohl in städtebaulicher als auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht von grundlegender Bedeutung sei, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen. Die Stadt könnte nämlich zu den von Siemens akzeptierten Preisen und Bedingungen nur sehr schwer einen neuen Käufer finden. Umgekehrt würde die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung deren volle Wirksamkeit für den Fall ihrer Bestätigung durch das Gericht nicht beeinträchtigen. Die Fort Malakoff angeblich gewährte Beihilfe sei verhältnismäßig gering und betrage maximal 2 % der Gesamtinvestitionen dieses Unternehmens für die Durchführung des in dem fraglichen Kaufvertrag vorgesehenen Projekts. Die Rückforderung der Beihilfe wäre daher nicht gefährdet. 16Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin. Sie weist zunächst darauf hin, daß diese die Notwendigkeit eines Tátigwerdens des betreffenden Staates zur Durchführung der Entscheidung einräume. Es sei aber noch kein Verfahren eingeleitet worden. Außerdem hätte die Antragstellerin jedenfalls die Möglichkeit, dank der innerstaatlichen Rechtsbehelfe einen — gegebenenfalls vorläufigen — Rechtsschutz gegen eine innerstaatliche Rückforderungsanordnung zu erlangen, um den angeblichen Schaden abzuwenden. 17Ebenso könnte sich die Antragstellerin gegen etwaige Versuche von Fort Malakoff, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu befreien, dadurch wehren, daß sie innerstaatliche Rechtsbehelfe in Anspruch nehme, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. 18Die Auflösung des Vertrages würde ohnehin nur den Zustand vor seinem Abschluß wiederherstellen. Die Antragstellerin hätte dann die Möglichkeit, das Grundstück öffentlich auszuschreiben und einen besseren Preis dafür zu erzielen. Selbst wenn man unterstelle, daß sie Schwierigkeiten haben würde, einen neuen Käufer zu finden oder den gleichen Preis zu erzielen, wäre ihr Schaden rein finanzieller Natur und deshalb reparabel. Sie habe im übrigen nicht dargetan, daß ein erneuter Verkauf unter solchen Bedingungen die städtischen Finanzen gefährden würde. Ihre Einschätzung, daß es sich bei der angeblichen Beihilfe um einen verhältnismäßig geringen Betrag handele, bestätige vielmehr, daß weder sie noch Fort Malakoff durch die unverzügliche Rückforderung der Beihilfe über Gebühr belastet würden. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung 19Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 28. August 1996 in der Rechtssache T-112/96 R, Séché/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-1121, Randnr. 16). 20Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei sofortigem Vollzug der Entscheidung nach dem Vorbringen der Antragstellerin erstens daraus, daß sie möglicherweise verpflichtet wäre, gegen Fort Malakoff gerichtlich vorzugehen, um die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern, und zweitens daraus, daß es im Anschluß an die durch die Entscheidung, in der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, herbeigeführte Änderung des Kaufpreises auf Verlangen von Siemens zu einer Änderung der Vertragsbedingungen oder sogar zu einer Auflösung des Vertrages kommen könnte. 21Was erstens die Gefahr anbelangt, daß die Antragstellerin gezwungen sein könnte, gegen ihre Vertragspartnerin Klage zu erheben, um den als Beihilfe eingestuften Betrag zurückzufordern, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach dem Akteninhalt und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien bisher keine dahin gehende Initiative oder Maßnahme ergriffen worden ist. 22Außerdem hat die Antragstellerin — selbst wenn man davon ausgeht, daß die deutsche Regierung ein Verfahren einleitet, um sie zur Rückforderung der angeblichen Beihilfe zu veranlassen — nicht erläutert, worin ihr Schaden genau bestehen soll. Allein die Tatsache, daß sie gezwungen sein könnte, eine —vorliegend den Kaufpreis betreffende — Vertragsklausel aufzukündigen, weil diese sich als rechtswidrig erweist, und gegen Fort Malakoff Klage zu erheben, um den als Beihilfe eingestuften Betrag zurückzufordern, würde entgegen ihrer Auffassung nicht gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“ verstoßen, sondern nur den Erfordernissen des Gebots rechtmäßigen Handelns der Verwaltung entsprechen. 23Was zweitens die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens aufgrund des angeblichen Bestrebens von Fort Malakoff und Siemens anbelangt, sich mit der Begründung von einzelnen langfristigen Verpflichtungen zu befreien, daß der fragliche Vertrag wegen Verstoßes gegen die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag ganz oder teilweise nichtig sei, so ist festzustellen, daß die Antragstellerin keinen Anhaltspunkt dafür liefert, daß sich diese Unternehmen tatsächlich ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen wollen. Sie macht insbesondere nicht geltend, daß die Unternehmen darauf hingewirkt hätten, über eine etwaige Änderung des Vertrages zu verhandeln, um der durch die Entscheidung bedingten Erhöhung des Kaufpreises Rechnung zu tragen. Die von Siemens bei einem Gespräch mit der Antragstellerin am 27. September 1996 abgegebene Erklärung, die nach den von der Antragstellerin in der Sitzung gemachten Angaben dahin ging, daß Siemens bereit sei, die durch die Entscheidung bedingte Preiserhöhung zu akzeptieren, deutet vielmehr darauf hin, daß Siemens nicht die Absicht hat, ihre langfristigen Verpflichtungen in Frage zu stellen. Darüber hinaus ist den Akten und dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen, daß Fort Malakoff oder Siemens eine konkrete auf eine Änderung des Vertrages abzielende Maßnahme getroffen hätte. 24Hinzu kommt, daß die Antragstellerin — selbst wenn man von der unbewiesenen Annahme ausgeht, daß sich Fort Malakoff von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreien will— keine konkreten Erläuterungen oder überzeugenden Argumente liefert, die den Schluß zuließen, daß die Rückforderung der angeblichen Beihilfe nach deutschem Vertragsrecht dazu führen könnte, daß einzelne der im Vertrag festgelegten wesentlichen Verpflichtungen in Frage gestellt werden, obwohl der zu erstattende Betrag, wie die Antragstellerin selbst ausführt, maximal 2 % der Gesamtinvestitionen von Fort Malakoff für die Durchführung des fraglichen Projekts ausmachen würde. Mangels genauerer Angaben erscheint es auf den ersten Blick wenig plausibel, daß eine relativ geringe Erhöhung des Kaufpreises eine grundlegende Änderung einzelner wesentlicher Vertragspflichten von Fort Malakoff oder gar die Auflösung des Vertrages rechtfertigen könnte. 25Außerdem hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß es ihr die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihr nach deutschem Recht gegebenenfalls gegen eine Änderung oder eine teilweise oder völlige Kündigung des Vertrages durch ihre Vertragspartnerin zur Verfügung stehen, nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens — vorausgesetzt, sie könnte dessen Vorliegen nachweisen — abzuwenden (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, DeufüV Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, und vom 17. März 1989 in der Rechtssache 303/88 R, Italien/Kommission, Slg. 1989, 801, abgekürzte Veröffentlichung). 26Zu diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, daß allein das deutsche Gericht für die Feststellung zuständig ist, ob die Änderung des Kaufpreises infolge der Entscheidung, mit der die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet wird, nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts unter den Umständen des vorliegenden Falles die völlige oder teilweise Nichtigkeit des Vertrages rechtfertigen kann. Es ist insoweit am besten in der Lage, gegebenenfalls zu beurteilen, ob zum Schutz der Rechte der Antragstellerin bis zum Ende des beim Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens einstweilige Maßnahmen zu erlassen sind. 27Im übrigen ist jedenfalls festzustellen, daß die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur zur Folge hätte, daß während des Hauptsacheverfahrens jede Maßnahme der deutschen Behörden zur Rückforderung der angeblichen Beihilfe ausgeschlossen wäre. Sie würde einer etwaigen Klage von Fort Malakoff auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Änderung des Vertrages mit der Begründung, daß er eine unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, dem der Gerichtshof unmittelbare Wirkung beigemessen hat, gewährte rechtswidrige Beihilfe enthalte, nicht zwangsläufig und automatisch entgegenstehen. In einem solchen Fall hätte ein angerufenes nationales Gericht zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, gemäß dem nationalen Verfahrensrecht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage das Verfahren auszusetzen oder andere einstweilige Maßnahmen zu erlassen (siehe oben, Randnr. 26). 28Schließlich hat die Antragstellerin —selbst wenn man von der unbewiesenen Annahme ausgeht, daß die sofortige Durchführung der Entscheidung zu einer irreversiblen Annullierung des Vertrages führen könnte — nicht dargetan, daß sie in eine schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation geraten würde und daß sie nicht in der Lage wäre, das fragliche innerstädtische Grundstück zu Bedingungen, die sowohl in finanzieller als auch in städtebaulicher Hinsicht und in bezug auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ebenso günstig wären, an einen oder mehrere andere Käufer zu veräußern. 29Aus alledem ergibt sich, daß die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente vorgetragen hat, die den Schluß zulassen, daß der sofortige Vollzug der Entscheidung ihr einen kaum wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte. 30Folglich ist die Voraussetzung des Vorhandenseins eines Periculum in mora nicht erfüllt. Der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und die von der Antragstellerin zur Rechtfertigung der Begründetheit des Erlasses der beantragten einstweiligen Maßnahme geltend gemachten Argumente geprüft zu werden brauchen. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 6. Dezember 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio (*)Verfahrenssprache: Deutsch.