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EuG · T-90/96

02.05.1997 · ECLI:EU:T:1997:63

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EuG · T-90/96 · 02.05.1997 · ECLI:EU:T:1997:63

BIB.ORDERT-90/9661996B00900001.0001665167814TBESCHLUSS VOM 2. 5. 1997 — RECHTSSACHE T-90/96 PEUGEOT / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) 2. Mai 1997(*) In der Rechtssache T-90/96 Automobiles Peugeot SA, Gesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Xavier de Roux, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, sodann nur durch G. Charrier, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung von vier Schreiben der Kommission vom 3. und 22. April 1996, mit denen die Anträge der Klägerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Auskünfte abgelehnt worden sein sollen, die sie der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) erteilt hatte, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy, des Richters A. Kalogeropoulos und der Richterin P. Lindh, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Die Klägerin, die Automobiles Peugeot SA, vertreibt in Europa Fahrzeuge der Marke Peugeot (und ferner Fahrzeuge der Marke Citroen). Die Vertreiber dieser Fahrzeuge sind durch einen Standardvertrag über den selektiven Alleinvertrieb an die Klägerin gebunden. Wegen des Verhaltens der Klägerin haben die Firmen Massol (Beschwerde Nr. 35.036), Colomb (Beschwerde Nr. 35.116), Givry (Beschwerde Nr. 35.148) und Sodima (Beschwerde Nr. 35.136) vier Beschwerden erhoben, die u. a. die Frage betreffen, ob der Standardvertrag über den selektiven Alleinvertrieb der Peugeot-Fahrzeuge mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freistellung von den wettbewerbsrechtlichen Verboten vereinbar ist. 2Die Kommission richtete aufgrund dieser Beschwerden am 26. Oktober 1994 ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), an die Klägerin. Die Klägerin erteilte die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 15. Februar 1995 und wies zugleich darauf hin, daß diese Angaben ihrer Ansicht nach insgesamt unter das Geschäftsgeheimnis fielen. 3Der Leiter der Direktion D (Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen und sonstige Wettbewerbsverzerrungen) der Generaldirektion IV (Wettbewerb) (GD IV) der Kommission führte in einem Schreiben an die Klägerin vom 12. September 1995 aus: „... Ohne auf den Inhalt Ihrer Antworten einzugehen und der Entscheidung in diesen Verfahren vorzugreifen, teile ich Ihnen mit, daß Ihrer auf der letzten Seite Ihres Schreibens vom 15. Februar 1995 geäußerten allgemeinen Forderung, alle in diesem Schreiben enthaltenen bislang nicht öffentlich bekannten Informationen als unter das Geschäftsgeheimnis fallend anzusehen, nicht entsprochen werden kann. Die Generaldirektion Wettbewerb beabsichtigt vielmehr, Ihre Antworten an die Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme weiterzuleiten, um in Kenntnis der Sachlage über diese Beschwerden entscheiden zu können; Sie werden daher gebeten, genau und jeweils unter Angabe von Gründen mitzuteilen, welche Ihrer Auskünfte als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden sollen ...“ 4Die Klägerin antwortete am 2. November 1995 wie folgt: „... Da in den Ihnen übermittelten Unterlagen dargestellt ist, auf welche Weise unsere Gesellschaft und einige Tochtergesellschaften der Peugeot-Gruppe mit den Mitgliedern unseres Vertriebsnetzes verbunden sind und wie unser Vertriebssystem arbeitet, fallen diese Unterlagen mit Ausnahme von bereits öffentlich bekannten Informationen ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis ...“ 5Sie übermittelte ferner ein Verzeichnis von öffentlich bekannten Informationen (Verzeichnis I) und ein Verzeichnis von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen (Verzeichnis II, Informationen, die nicht in Verzeichnis I aufgeführt sind). 6Mit Schreiben vom 3. April 1996, betreffend die Beschwerde der Soduma, und vom 22. April 1996, betreffend die drei weiteren erwähnten Beschwerden, antwortete der Direktor der Direktion F (Investitionsgüter- und Konsumgüterindustrie) der GD IV der Kommission der Klägerin, er teile ihre Auffassung hinsichtlich des Schutzes sämtlicher im Verzeichnis II aufgeführter Informationen nicht. Er führt weiter aus: „... Die Kommission beabsichtigt in der im Betreff genannten Sache, der Beschwerdeführerin Ihre gesamte Antwort vom 15. Februar 1995 auf das Auskunftsverlangen der Kommission mit Ausnahme der oben unter (1) und (2) angeführten Informationen zu übermitteln ... Diese Mitteilung ist nämlich erforderlich, damit die Beschwerdeführerin Stellung nehmen und anschließend in Kenntnis der Sachlage über die Beschwerde entschieden werden kann“. 7Unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Beschlusses 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (ABl. L 330, S. 67) teilte er der Klägerin ferner mit, sie könne binnen eines Monats gegenüber dem Anhörungsbeauftragten schriftliche Bemerkungen abgeben; zuvor werde die Kommission diese Mitteilung nicht durchführen. 8Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 teilte die Klägerin dem Anhörungsbeauftragten der Kommission und dem Generaldirektor der GD IV mit, sie beabsichtige, wegen der Schreiben vom 12. September 1995 sowie vom 3. und 22. April 1996 gemäß Artikel 173 EG-Vertrag beim Gerichtshof Klage zu erheben. Sie ersuchte die Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Ansicht nach unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen bis zur Entscheidung des Gerichtshofes keiner Beschwerdeführerin übermittelt würden. 9Am 13. Juni 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 10Am 24. Juli 1996 erließ der Anhörungsbeauftragte der Kommission vier an die Klägerin gerichtete Entscheidungen, mit denen er ihr mitteilte, er beabsichtige, „den Beschwerdeführerinnen [Ihre] Antwort vom 15. Februar 1995 nach Ablauf einer Zweimonatsfrist“ mitzuteilen. 11Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, — die vier Entscheidungen der Kommission vom 3. und vom 22. April 1996 für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 12Am 12. September 1996 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 13Die Klägerin hat am 4. November 1996 zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und beantragt, — den Antrag der Kommission zurückzuweisen, die Klage als unzulässig abzuweisen; — die in den Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 24. Juli 1996 enthaltenen Entscheidungen für nichtig zu erklären oder zumindest ihr Nichtbestehen festzustellen. Zulässigkeit Vorbringen der Parteien 14Die Klägerin macht geltend, die Schreiben vom 3. und 22. April 1996 stellten Entscheidungen dar, weil sie eindeutig eine Rechtsfrage regelten. Da sie die Rechtsstellung ihrer Adressatin in qualifizierter Weise und endgültig veränderten, seien sie beschwerende Maßnahmen. Die aKommission habe schlicht mitgeteilt, sie lehne es ab, die Auskünfte der Klägerin, von einigen Ausnahmen abgesehen, als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. 15Die Formulierung im letzten Absatz dieser Schreiben — „zuvor wird die Kommission diese Mitteilungen nicht durchführen“ — könne hieran nichts ändern. Wie sich aus dem Beschluß 94/810 ergebe, habe der Anhörungsbeauftragte zwar die Aufgabe, für einen geregelten Ablauf der Anhörung und für die Wahrung der Verfahrensrechte der Verteidigung Sorge zu tragen und dabei zugleich die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Wettbewerbsregeln in wirksamer Weise anzuwenden, doch habe er nicht die Stellung eines unabhängigen Entscheidungsorgans, da er zum einen eindeutig der GD IV zugeordnet sei und da zum anderen alle wesentlichen Entscheidungen, auf die Bezug genommen werde, allein von der Kommission und nicht vom Anhörungsbeauftragten getroffen würden. 16So verfüge der Anhörungsbeauftragte hinsichtlich der Einordnung einer Auskunft als Geschäftsgeheimnis über keine Entscheidungsbefugnis, weil diese ausschließlich der Kommission zustehe. Da diese ihre Entscheidungsbefugnis gegenüber der Klägerin ausgeübt habe, könne nur eine Klage auf Nichtigerklärung der sie beschwerenden Entscheidungen der Kommission ihre Rechte sichern; daß es an einer förmlichen Anrufung des Anhörungsbeauftragten fehle, ändere nichts an der Zulässigkeit dieser Klage, da dessen Handlungen keinen Entscheidungscharakter hätten. 17Die Kommission weist in ihrer Unzulässigkeitseinrede darauf hin, daß die streitigen Schreiben nur der erste Abschnitt des Verfahrens seien, in dem sie die Klägerin auffordere, unter Einschaltung des Anhörungsbeauftragten ihre Antwort abzugeben. Als endgültige Entscheidungen der Kommission seien insoweit die vom Anhörungsbeauftragten unterzeichneten Schreiben an die Klägerin vom 24. Juli 1996 anzusehen. 18Das vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986,1965) definierte und im Beschluß 94/810 im einzelnen geregelte Verfahren umfasse zwei Abschnitte, die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 dieses Beschlusses wie folgt beschrieben seien: „Besteht die Absicht, Informationen weiterzugeben, die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthalten könnten, wird das betroffene Unternehmen schriftlich über diese Absicht und die diesbezüglichen Gründe unterrichtet und wird ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen gesetzt. Erhebt das betroffene.Unternehmen Einwand gegen die Weitergabe der Informationen und wird die Auffassung vertreten, daß die Informationen nicht geschützt sind und deshalb weitergegeben werden dürfen, wird dieser Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niedergelegt. Die Entscheidung nennt den Tag, ab dem die Informationen weitergegeben werden. Die Weitergabe darf frühestens eine Woche nach dem Tage der Mitteilung der Entscheidung erfolgen.“ 19Die Kommission habe den Beschluß SEC (94) 1696/3 vom 19. Oktober 1994 über die Durchführung der Vorschriften zur Gewährleistung des Anhörungsrechts in Wettbewerbs verfahr en (im folgenden: Beschluß vom 19. Oktober 1994) erlassen, durch den sie das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied u. a. ermächtigt habe, die zur Vorbereitung der einschlägigen Entscheidungen der Kommission erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bestimmte dieser Befugnisse auf die Anhörungsbeauftragten weiterzuübertragen. 20Durch den Beschluß vom 6. Februar 1995 zur Subdelegation der Befugnis zum Erlaß bestimmter Maßnahmen betreffend das Anhörungsrecht in Verfahren der Kommission über Kartelle, beherrschende Stellungen und Unternehmenszusammenschlüsse (im folgenden: Beschluß vom 6. Februar 1995) habe das hierzu ermächtigte Kommissionsmitglied diese Subdelegation auf die Anhörungsbeauftragten vorgenommen. 21Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses laute wie folgt: „Die Anhörungsbeauftragten sind ermächtigt, zu entscheiden, daß von einem Unternehmen stammende und von der Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates zusammengetragene Informationen keine schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse darstellen und demgemäß an andere Personen oder Unternehmen weitergegeben oder veröffentlicht werden können.“ 22Die Kommission habe eben dieses Verfahren angewendet. In einem ersten Abschnitt habe sie durch ihre Schreiben vom 3. und 22. April 1996 ihre Absichten angekündigt und begründet und der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Im vorletzten Absatz dieser Schreiben habe sie auf die Modalitäten dieses Verfahrens hingewiesen und die Klägerin aufgefordert, ihre Bemerkungen gegebenenfalls an den Anhörungsbeauftragten zu richten. Die streitigen Schreiben seien daher keine abschließenden Handlungen, die als solche die Rechtsstellung der Klägerin verändern und ihre Interessen beeinträchtigen könnten. Sie bereiteten die endgültigen Entscheidungen nur vor, die in den vom zuständigen Anhörungsbeauftragten unterzeichneten Schreiben vom 24. Juli 1996 enthalten seien. 23Die Klägerin macht in ihren Erklärungen zur Unzulässigkeitseinrede geltend, die Kommission habe sich erstmals auf zwei neue Rechtsgrundlagen, ihre Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 und vom 6. Februar 1995, berufen, die weder veröffentlicht noch der Klägerin übermittelt worden seien. 24Die Kommission habe sich trotz der ausdrücklichen Bitte der Klägerin geweigert, den Beschluß vom 19. Oktober 1994 zu übermitteln, obwohl dieser für die Überprüfung der Auffassung der Kommission wesentlich sei. 25Die Klägerin beantragt, der Kommission die Vorlage dieses Beschlusses aufzugeben. 26Sie macht geltend, ihre Klage, die im übrigen wegen der Nichtbeachtung des einzigen veröffentlichten Beschlusses der Kommission, des Beschlusses 94/810, begründet sei, könne nicht unter Berufung auf die beiden unveröffentlichten Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 und vom 6. Februar 1995 für unzulässig erklärt werden. Schon der Wortlaut der Schreiben der Kommission — nicht ihres Anhörungsbeauftragten — vom 3. und 22. April 1996 habe die Klägerin durch seine Klarheit und Endgültigkeit sowie durch die Gefahren, die mit der unmittelbar bevorstehenden Durchführung der Schreiben verbunden gewesen seien, zu der Annahme veranlaßt, daß diese mit einer Klage nach Artikel 173 des Verfahrens angefochten werden könnten. 27Der Anhörungsbeauftragte habe eine so weitgehende Entscheidungsbefugnis, wie sie ihm die Kommission nunmehr zuschreibe, also die Befugnis, die „endgültigen“ Entscheidungen vom 24. Juli 1996 zu erlassen, nicht gehabt. Sie habe daher nur die Entscheidungen der Kommission vom 3. und 22. April 1996 als anfechtbare Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag angesehen. Sie beantrage folglich, die Entscheidungen vom 24. Juli 1996 mangels der behaupteten Ermächtigung für nichtig zu erklären, oder zumindest ihr Nichtbestehen festzustellen. 28Der in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 94/810 geregelte erste Verfahrensabschnitt umfasse im vorliegenden Fall das Schreiben vom 12. September 1995, mit dem die Kommission der Klägerin mitgeteilt habe, daß sie beabsichtige, den Beschwerdeführerinnen die Antworten der Klägerin zu übermitteln, und ihr eine Frist von vier Wochen zur Mitteilung ihrer Bemerkungen gesetzt habe. Der zweite in Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 94/810 vorgesehene Abschnitt werde durch die Schreiben vom 3. und 22. April 1996 gebildet, mit denen die Kommission auf ihre Antwort vom 2. November 1995 reagiert habe. 29Diese Schreiben seien daher die einzigen Entscheidungen der Kommission, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten. Würdigung durch das Geriebt 30Erhebt der Beklagte eine Unzulässigkeitseinrede, so wird gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Der vorliegende Fall erlaubt eine Entscheidung nach Aktenlage. Es ist daher keine mündliche Verhandlung zu eröffnen. 31Zunächst ist zu prüfen, ob die Schreiben vom 3. und 22. April 1996 Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag darstellen. 32Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrstufigen Verfahren ergehen, sind anfechtbar grundsätzlich nur die Maßnahmen, mit denen das Organ dieses Verfahren abschließt, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 10, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin Automobiles/Kommission, Slg. 1997, I - 1503, Randnr. 34, sowie Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42, und Beschluß des Gerichts vom 14. März 1996 in der Rechtssache T-134/95, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, Slg. 1996, II-181, Randnr. 20). 33Die vier streitigen, von einem Direktor der GD IV der Kommission unterzeichneten Schreiben sind Teil eines Verfahrens betreffend von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse. Die Kommission teilte der Klägerin mit diesen Schreiben u. a. mit, daß sie ihren Standpunkt hinsichtlich der durch das Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen nicht teile und daß sie beabsichtige, den Beschwerdeführerinnen mehr Informationen zu übermitteln, als die Klägerin wünsche. In diesen Schreiben wurde jedoch auch auf das Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 94/810 Bezug genommen und der Klägerin eine Frist von einem Monat zur Abgabe von Bemerkungen gegenüber dem Anhörungsbeauftragten eingeräumt. 34Sie besagen nicht, daß die Kommission nach Ablauf der Frist die nach Auffassung der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen automatisch weitergeben werde, sondern räumen ihr eine Frist zur Abgabe von Bemerkungen ein. Damit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der streitigen Schreiben, daß sie dem ersten Abschnitt des Verfahrens nach Artikel 5 des Beschlusses 94/810 zuzuordnende, vorbereitende Handlungen sind. 35Das Vorbringen der Klägerin, das Schreiben der Kommission vom 12. September 1995 stelle bereits den ersten Abschnitt des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses dar, ist zurückzuweisen. Dieses Schreiben ist nur eine Aufforderung, nähere Angaben über die durch das Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen zu machen. Es handelt sich um eine Maßnahme, die dem Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 94/810 vorausgeht. 36Allein die Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 24. Juli 1996 enthalten die abschließende Entscheidung der Kommission über die Mitteilung der fraglichen Informationen an die Beschwerdeführerinnen. 37Die Schreiben vom 3. und vom 22. April, gegen die sich die Klage richtet, sind daher nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar. Der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Schreiben ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 38Die Klägerin hat in ihren Erklärungen vom 4. November 1996 neue, auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 24. Juli 1996 gerichtete Anträge gestellt (siehe oben, Randnr. 13). Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung hat der Kläger den Streitgegenstand jedoch in seiner Klageschrift anzugeben; er kann nicht im Laufe des Verfahrens neue Anträge stellen, die den Gegenstand der Klage abändern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3). Die neuen Anträge der Klägerin ändern jedoch den in der Klageschrift definierten Gegenstand der Klage — Nichtigerklärung der Schreiben vom 3. und 22. April 1996 — ab. Sie sind daher unzulässig. Dies gilt namentlich, weil sich die Klage ursprünglich gegen eine vorläufige Handlung richtete und sich die fraglichen neuen Anträge auf die Nichtigerklärung einer späteren, nach Klageerhebung erlassenen, abschließenden Entscheidung beziehen (vgl. Urteil Automec/Kommission, a. a. O., Randnr. 69). 39Die Nichtigkeitsklage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne daß auf das — die Begründetheit der Klage betreffende — Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Beschlüsse der Kommission vom 19. Oktober 1994 und vom 6. Februar 1995 eingegangen oder der Kommission die Vorlage des Beschlusses vom 19. Oktober 1994 aufgegeben zu werden brauchte. Kosten 40Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 2. Mai 1997 Der Kanzler H.Jung Der Präsident C.W. Bellamy (*)Verfahrenssprache: Französisch.