EuG · T-89/96 · 29.05.1997 · ECLI:EU:T:1997:77
BIB.ORDERT-89/9661996B00890007.0001836184813TBESCHLUSS VOM 29. 5. 1997 — RECHTSSACHE T-89/96 BRITISH STEEL / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) 29. Mai 1997(*) In der Rechtssache T-89/96 British Steel plc mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: William Sibree und Philip Raven, Solicitors, Zustellungsanschrift: Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 15, Côte d'Eich, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan und Paul Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/315/EGKS der Kommission vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will (ABl. L 121, S. 16), erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio,, des Richters A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. Potocki und R. M. Moura Ramos, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt, Verfahren und Vorbringen der Parteien 1Mit Schriftsatz, der am 5. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Irish Ispat Ltd, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Haulbowline (Irland), vertreten durch David Barnville, Barrister, und Richard Martin, Sollicitor, Zustellungsanschrift: Rechtsanwälte Zeyen, Beghin, Feider, Loeff, Claeys und Verbeke, 67, rue Ermesinde, Luxemburg, beantragt, in der Rechtssache T-89/96 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. In dieser von der British Steel plc erhobenen Klage geht es um die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/315/EGKS der Kommission vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will (ABl. L 121, S. 16). 2Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Streithelferin führt die Irish Ispat Ltd aus, daß sie von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei, da sich diese auf eine Beihilfe beziehe, die Irland der Irish Steel Ltd gewähre. Dies sei ihr früherer Firmenname gewesen, der durch Rechtsakt vom 18. Juni 1996 in Irish Ispat Ltd geändert worden sei. Da die Kommission die beim Verkauf der betreffenden Gesellschaft an diese gezahlte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet habe, sei Irish Ispat durch den Ausgang des von British Steel eingeleiteten Verfahrens betroffen. 3Mit Schriftsatz, der am 6. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Irland, vertreten durch Michael A. Buckley, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft Irlands, 28, route d'Arlon, Luxemburg, ebenfalls beantragt, in der Rechtssache T-89/96 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden, und zwar als der Mitgliedstaat, an den die angefochtene Entscheidung gerichtet sei. 4Mit Schriftsatz, der am 8. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hoogovens Staal BV, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in IJmuiden (Niederlanden), vertreten durch Rechtsanwalt Erik H. Pijnacker Hordijk, zugelassen in Amsterdam, Zustellungsanschrift: Rechtsanwalt Luc Frieden, 62, Avenue Guillaume, Luxemburg, beantragt, in derselben Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. 5Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Streithelferin macht Hoogovens Staal geltend, sie stehe mit Irish Steel im Wettbewerb und die streitige Entscheidung betreffe einen Markt für Stahlprodukte, der mindestens so weit gezogen sei wie die Europäische Gemeinschaft. Daher gehöre sie zu einer Kategorie von Unternehmen, die gemäß Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der europäischen Kohle- und Stahlgemeinschaft (EGKS-Vertrag) das Recht hätten, eine Klage gegen die streitige Entscheidung zu erheben. Sie habe somit ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gemäß Artikel 34 EGKS-Satzung des Gerichtshofs (EGKS-Satzung). 6Die drei Anträge auf Zulassung als Steithelfer sind der Klägerin und der Beklagten gemäß Artikel 116 der Verfahrens Ordnung des Gerichts zugestellt worden. 7Mit Schriftsatz vom 13. November 1996 hat die Kommission mitgeteilt, sie sei der Auffassung, daß sowohl Irish Ispat als auch Irland ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gemäß Artikel 34 der EGKS-Satzung hätten. 8Die Klägerin hat keine Einwände gegen die von Irish Ispat und Irland gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelfer erhoben. 9Am 25. November 1996 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts Erklärungen eingereicht, in denen sie gegen den Antrag von Hoogovens Staal auf Zulassung als Streithelfer einwendet, daß die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dargelegt habe. Im Gegensatz zu British Steel habe die Antragstellerin nicht dargelegt, daß sie eine Wettbewerberin von Irish Steel für die Herstellung und Lieferung von bestimmten in Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen sei. Aus den Informationen der Beklagten ergebe sich außerdem, daß Hoogovens Staal keine Stahlträger herstelle, die das Hauptprodukt von Irish Steel seien. Hoogovens Staal habe daher nicht dargelegt, daß sie gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei, und daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe; die Kommission beantragt, den Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückzuweisen. 10Demgegenüber hat die Klägerin den Antrag von Hoogovens auf Zulassung als Streithelfer in dem vorliegenden Rechtsstreit unterstützt. Ebenfalls in einem Schriftsatz vom 25. November 1996 hat sie vorgetragen, daß die Antragstellerin, wie die Klägerin, Erzeugnisse desselben Sortiments wie das von Irish Steel herstelle und deshalb deren Wettbewerberin sei. 11Mit Schriftsatz, der am 21. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Teile des in der Anlage 15 zur Klageschrift enthaltenen Berichts (Cockerill-Bericht) und der Klagebeantwortung, in denen Angaben, die in diesem Bericht enthalten seien, zitiert oder wiedergegeben würden, vertraulich zu behandeln. Dieser Antrag beziehe sich sowohl auf Irish Ispat wie auf Irland. In ihrem Schriftsatz vom 25. November 1996 hat die Klägerin beantragt, das Gericht möge die betreffenden Angaben auch gegenüber Hoogovens Staal vertraulich behandeln. 12Der Antrag auf Vertraulichkeit bezieht sich zum einen auf Zahlenangaben zu den Produktionsvolumen und Marktanteilen von British Steel und British Steel Engineering Steel (BSES) bei Knüppeln sowie auf die Preispolitik dieser Gesellschaften. Sie bezieht sich zum anderen auf die Auswirkungen der Beihilfe und die voraussichtliche Entwicklung der Tätigkeiten der Klägerin auf dem Markt für Stahlträger. 13Mit am 28. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin weiterhin beantragt, bestimmte Teile ihrer Klageerwiderung gegenüber allen Streithelfern vertraulich zu behandeln. 14In ihren am 11. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen hat die Kommission zu den von der Klägerin gestellten Anträgen auf vertrauliche Behandlung Stellung genommen. Die Kommission räumt ein, daß die Klägerin ihre Anträge auf ein Minimum beschränkt habe. Gleichwohl könne diesen Anträgen nicht vollständig stattgegeben werden. Die Kommission erhebt Einwände im Hinblick auf mehrere Sätze und Ausdrücke, die sich in den Verfahrensunterlagen befänden und für die die Klägerin eine vertrauliche Behandlung beantragt habe. Dabei handele es sich um unbestimmte oder allgemeine Angaben, deren Offenlegung den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht abträglich sein könne. Zudem müßten die Streithelfer in der Lage sein, zu bestimmten Behauptungen von British Steel Stellung zu nehmen, die sich auf Angaben stützten, für die diese um vertrauliche Behandlung nachsuche. 15Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 hat die Kommission das Gericht darüber informiert, daß der Cockerill-Bericht in der Zwischenzeit von den Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb (DG IV) versehentlich an Irland und Irish Ispat übermittelt worden sei, um Stellungnahmen zu den in diesem Bericht enthaltenen Ausführungen über die Kapazitäten und die Produktion von Irish Steel einzuholen. Die Kommission hat sich für diese versehentliche Übermittlung bestimmter vertraulicher Angaben des Cockerill-Berichts entschuldigt und mitgeteilt, daß sich Irland und die Beihilfeempfängerin mündlich verpflichtet hätten, der Kommission alle Kopien dieses Berichts zurückzugeben und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen nicht zu verwenden. Die Kommission hat erklärt, sie erwarte eine schriftliche Bestätigung dieser Zusagen. 16Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 24. Dezember 1996 eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, daß sie von dem Prozeßvertreter der Kommission darüber informiert worden sei, daß Irland und Irish Ispat Unterlagen erhalten hätten, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt habe. Die Klägerin sieht in diesem Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der der Kommission durch Artikel 47 Absatz 2 EGKS-Vertrag auferlegten Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Das beklagte Organ habe sich die Zuständigkeit des Gerichts angemaßt, zu bestimmen, welche Teile der von den Parteien vorgelegten Unterlagen vertraulichen Charakter hätten. Die Angaben, die Gegenstand ihrer Anträge auf vertrauliche Behandlung seien, stellten Geschäftsgeheimnisse dar, deren Übermittlung an einen Wettbewerber wie Irish Ispat geeignet sei, ihr schwerwiegende Nachteile und Schwierigkeiten auf wirtschaftlichem Gebiet zuzufügen. Die Klägerin behalte sich vor, gemäß Artikel 40 Absatz 2 EGKS-Vertrag von der Kommission eine Entschädigung zum Ausgleich dieses Schadens zu verlangen. Würdigung durch das Gericht Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer 17Der erste in der vorliegenden Rechtssache gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelfer erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts; Irish Ispat hat ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gemäß Artikel 34 EGKS-Satzung, der nach Artikel 46 § 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt. 18Der von Irland gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelfer entspricht den Voraussetzungen von Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts; ihm ist ebenfalls gemäß Artikel 34 EGKS-Satzung, der nach Artikel 46 § 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, stattzugeben. 19Zum Antrag von Hoogovens Staal auf Zulassung als Streithelferin ist festzustellen, daß sich die Antragstellerin zur Begründung ihres berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits auf den Vortrag beschränkt hat, sie sei ein EGKS-Unternehmen und Wettbewerberin des durch die streitige Beihilfe begünstigten Unternehmens, ohne die Erzeugnisse zu nennen, bei denen sie mit Irish Steel im Wettbewerb stehe. Die Kommission vertritt die Ansicht, in Ermangelung solcher Angaben könne dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin nicht stattgegeben werden; es obliege nämlich Hoogovens Staal, dem Gericht die Beweise dafür vorzulegen, daß sie ein Unternehmen sei, das mit der Beihilfeempfängerin im Wettbewerb stehe, und deshalb ein berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtstreits habe. 20Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission die Behauptung der Antragstellerin, sie sei eine mit Irish Steel im Wettbewerb stehendes Unternehmen in ihrem Kern nicht erschüttert hat. In ihren Erklärungen hat die Kommission nämlich lediglich darauf hingewiesen, daß ihres Wissens Hoogovens Staal keine Stahlträger herstelle, während dieses Erzeugnis das Hauptprodukt von Irish Steel sei. Die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen stellen daher in keiner Weise den Umstand in Frage, daß zwischen der Produktion von Hoogovens Staal und der von Irish Steel ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf andere Stahlerzeugnisse, wie z. B. Knüppel, besteht. Im übrigen vertritt die Kommission nicht die Auffassung, daß nur EGKS-Unternehmen, die Stahlträger herstellen, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnten. Die Klägerin hat außerdem ohne weitere Nachweise bestätigt, daß die Antragstellerin und Irish Steel Erzeugnisse desselben Sortiments herstellen und deshalb miteinander im Wettbewerb stehen. Da die Verfahrensakten nichts enthalten, was gegen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Stahlunternehmen spricht, so wie es von Hoogovens Staal geltend gemacht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis für den fraglichen tatsächlichen Umstand nicht erbracht hat. 21Folglich erfüllt der Antrag von Hoogovens Staal auf Zulassung als Streithelferin die Voraussetzungen von Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts, da die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dargelegt hat, aus denen sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gemäß Artikel 34 EGKS-Satzung, der für das Verfahren vor dem Gericht gilt, hat. Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung 22Die Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter in den Verfahrensakten enthaltener Angaben sind von der Klägerin im Hinblick auf alle Streithelfer aufgrund von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden; diese Vorschrift lautet: „Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.“ 23Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen der Verfahrensakten vorliegen, das berechtigte Bestreben der Klägerin, zu verhindern, daß ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, gegen das — ebenso berechtigte — Interesse der Streithelferin daran abzuwägen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen und ihre Auffassung vertreten zu können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, Randnr. 11, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). 24Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß eine Prozeßpartei, die Unterlagen zu den Akten gereicht hat, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten, verlangen kann, daß diese Unterlagen nicht an eventuelle Streithelfer weitergeleitet werden. Das Anliegen, daß Informationen über die industriellen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Klägerin vertraulich behandelt werden, ist besonders im Rahmen einer Klage wie der vorliegenden verständlich, in der es um die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission geht, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Konkurrenzunternehmen gebilligt wurde. Der Einleitung eines solchen Verfahrens ist die Gewährung eines Vorteils für ein oder mehrere Unternehmen, die mit der Klägerin im gemeinsamen Markt im Wettbewerb stehen, vorausgegangen; daher ist es wünschenswert, daß die Klägerin nicht durch die Mitteilung ihrer Geschäftsgeheimnisse an Wettbewerber einen weiteren Nachteil erleidet. Jede Partei in einem Verfahren vor dem Gericht hat aber auch die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem öffentlichen Charakter des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten ergeben. Deshalb muß jede Partei die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß das Gericht nach Maßgabe dieser Erfordernisse und in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung keine vertrauliche Behandlung von Daten gewähren kann, die für die Stützung der im Rechtsstreit vertretenen Rechtsansichten und das Verständnis der diesen abschließenden Entscheidung wesentlich sind. 25Im vorliegenden Fall hat die Klägerin von ihrem Recht, die vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Akten zu verlangen, einen zurückhaltenden Gebrauch gemacht. Ihre Anträge beziehen sich aber auf verschiedene Arten von Daten, für die in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sie von den den Streithelfern zu übermittelnden Schriftstücken auszuschließen sind. Der Umstand, daß alle diese Daten in einem einzigen Dokument zusammengefaßt sind, das auf Betreiben der Klägerin erstellt und von ihr der Klageschrift beigefügt worden ist, ist unerheblich für die Entscheidung, ob die fraglichen Informationen insgesamt vertraulich zu behandeln sind oder nicht. 26Die Informationen über die Marktanteile, die Verkaufszahlen und die Preispolitik der Gesellschaften der Gruppe British Steel sind vertraulich zu behandeln, soweit es sich um präzise oder detaillierte Angaben handelt, die normalerweise weder der Öffentlichkeit noch den Fachkreisen zugänglich sind. 27Von den zahlreichen in dem Cockerill-Bericht enthaltenen Daten weisen lediglich die Tabellen 3.4 und 3.5, die auf Seite 17 bzw. Seite 18 des Berichts wiedergegeben sind, sowie das Diagramm 10 und die dem Bericht beigefügten Anhänge 1 und 2 eindeutig British Steel als Quelle aus. Soweit diese Feststellung den Schluß nahelegt, daß die anderen in dem Bericht enthaltenen Informationen über die Märkte für EGKS-Produkte frei verfügbar und den Fachleuten sowie den betroffenen Unternehmen zugänglich sind, stellen derartige Informationen zum größten Teil Schätzungen dar, die sich auf allgemeine und auf die Vergangenheit bezogene statistische Daten stützen. Folglich sind nur tatsächliche und konkrete Daten, wie diejenigen, die in der Übersicht 3.5 des Cockerill-Berichts, in dem diesem Bericht beigefügten Diagramm 10 sowie in der auf Seite 22 der Klageerwiderung wiedergegebenen Übersicht (Abschnitt 4.37) enthaltenen Daten weder allgemein verfügbar noch den Wettbewerbern bekannt und müssen daher vertraulich behandelt werden. 28Aus denselben Gründen ist die im dritten und im vierten Satz des Abschnitts 3.25 des Cockerill-Berichts enthaltene detaillierte Information vertraulich zu behandeln, da sie präzise Zahlenangaben zu den Verkaufszahlen und den verschiedenen Marktanteilen der Gesellschaften der Gruppe British Steel enthalten. 29Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist demgegenüber die vertrauliche Behandlung von Daten abzulehnen, die Bewertungen oder Schätzungen darstellen, wie die Daten, die in Abschnitt 3.23 des Cockerill-Berichts sowie im ersten, im zweiten und im letzten Satz des Abschnitts 3.25 dieses Berichts enthalten sind. Aus den Akten ergibt sich, daß solche Schätzungen und Bewertungen Informationen darstellen, die den Unternehmen allgemein bekannt sind, die auf den Märkten für EGKS-Produkte tätig sind. 30Die Darstellungen über die Marktanteile der Gesellschaften der Gruppe British Steel und die Zahl, die das Volumen des fraglichen Marktes angibt, wie sie in der Klagebeantwortung enthalten sind, können ebenfalls nicht vertraulich behandelt werden. Die von der Kommission verwendeten Formulierungen geben nämlich keine präzisen Marktanteile an, sondern stellen lediglich Schätzungen dar, die von der Klägerin als solche bestritten werden können. Die fragliche Zahl, die lediglich einen durch den Cockerill-Bericht gelieferten Näherungswert darstellt, ist im Abschnitt 31 der Klagebeantwortung erwähnt, um den Größenunterschied zwischen dem möglichen Verkaufsvolumen von Irish Steel und dem gegenwärtigen Marktvolumen zu verdeutlichen. Außerdem kann die Auseinandersetzung über den Einfluß der streitigen Beihilfe auf die in Frage kommenden Märkte im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als unerheblich für den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Gericht angesehen werden. Die Streithelfer müssen daher in der Lage sein, zu den hierzu von den Parteien vorgetragenen Tatsachen Stellung zu nehmen. 31Was die im Abschnitt 6.6 des Cockerill-Berichts enthaltenen Daten angeht, die nach Ansicht der Klägerin ebenfalls vertraulich sind, so geht aus diesem Abschnitt nicht hervor, daß wegen der Auszahlung der streitigen Beihilfe schon Entscheidungen über die Geschäftspolitik der Klägerin getroffen worden sind. Der Verfasser des Berichts beschränkt sich im Gegenteil darauf, eine Neuausrichtung der Investitionspolitik zu empfehlen und die besonders gefährdeten Tätigkeitsbereiche zu nennen, ohne nähere Angaben zu machen. Die Übermittlung dieser Angaben an die Streithelfer hält diese weiterhin im Ungewissen über die zukünftigen strategischen Entscheidungen von British Steel und kann somit nicht deren geschäftlichen Interessen schaden. Wie die Beklagte hervorgehoben hat, ergibt sich überdies die Auswirkung dieser Ungewißheit auf die Beziehungen der Klägerin zu ihrem Personal und ihren Kunden nicht aus der Übermittlung des Cockerill-Berichts an die Streithelfer, sondern aus dem Umstand, daß British Steel öffentlich erklärt hat, daß die Genehmigung der streitigen Beihilfe sie zu bestimmten Kapazitätskürzungen zwingen könnte. Demnach besteht kein objektiver Grund für eine vertrauliche Behandlung von Abschnitt 6.6 des Cockerill-Berichts. 32Nach alledem ist den von der Klägerin gestellten Anträgen auf vertrauliche Behandlung insoweit stattzugeben, als sie sich auf die Angaben beziehen, die im dritten und im vierten Satz des Abschnitts 3.25, in der Übersicht 3.5 und im Diagramm 10 des Cockerill-Berichts sowie in der Übersicht, die im Abschnitt 4.37 der Klageerwiderung wiedergegebenen ist, enthalten sind. Im übrigen sind die Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen. 33Die Kommission wird darauf hingewiesen, daß sie gehalten ist, die Verfahrensunterlagen nicht an Dritte weiterzuleiten, selbst wenn diese Dritten in besonderer Weise dazu qualifiziert sind, die Argumente der Kommission in dem Rechtsstreit zu unterstützen. Daher dürfen Irish Ispat und Irland die Informationen, die sie auf diesem Wege erlangt haben, nicht benutzen und sind aufgefordert, der Kommission alle Kopien der Verfahrensunterlagen, die ihnen in nicht ordnungsgemäßer Weise übermittelt worden sind, zurückzugeben. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer) beschlossen: 1.Die Irish Ispat Ltd wird als Streithelferin in der Rechtssache T-89/96 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. 2.Irland wird als Streithelfer in der Rechtssache T-89/96 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. 3.Die Hoogovens Staal BV wird als Streithelferin in der Rechtssache T-89/96 zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen. 4.Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern wird bezüglich der Angaben stattgegeben, die im dritten und im vierten Satz des Abschnitts 3.25, in der Übersicht 3.5 und in dem Diagramm 10 des Cockerill-Berichts sowie in der im Abschnitt 4.37 der Klageerwiderung wiedergegebenen Übersicht enthalten sind. Im übrigen wird der Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen. 5.Der Kanzler stellt jedem Streithelfer eine nicht vertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen zu. 6.Den Streithelferinnen wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt werden. 7.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 29. Mai 1997 Der Kanzler H.Jung Der Präsident A. Saggio (*)Verfahrenssprache: Englisch.
