EuG · T-13/96 · 13.06.1997 · ECLI:EU:T:1997:87
BIB.ORDERT-13/9661996B00130012.0001985199612TBESCHLUSS VOM 13. 6. 1997 — RECHTSSACHE T-13/96 TEAM UND KOLPROJEKT / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Vierte Kammer) 13. Juni 1997(*) In der Rechtssache T-13/96 Team Sri, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Centralne Biuro Projektowo-Badawcze Budownictwa Kolejowego (Kolproject), Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Warschau, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Tizzano und Gian Michele Roberti, Neapel; Zustellungsanschrift: 36, place du Grand Sablon, Brüssel, Klägerinnen, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Marie-José Jonczy und Lucio Gussetti, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der in einem Schreiben des Leiters des Referats 2 (Polen und baltische Staaten) der Direktion B (Beziehungen zu den Ländern Mitteleuropas) der Generaldirektion IA (Außenbeziehungen: Europa und neue unabhängige Staaten, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Außendienst) vom 16. November 1995 enthaltenen Entscheidung der Kommission über die Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung eines Bahnknotenpunkts auf der Strecke E-20 in Warschau sowie einer Ausschreibung vom 4. Dezember 1995 betreffend eine Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Warschau auf der Strecke E-20 TEN und wegen Ersatz des den Klägerinnen durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt 1Die Team Sri ist eine Engineering-Gesellschaft italienischen Rechts, die auf dem Gebiet des Baus, der Verwaltung und der Instandhaltung von Wohn- und gewerblichen Bauten sowie von Infrastrukturen tätig ist. Das Centralne Biuro Projektowo-Badawcze Budownictwa Kolejowego (Kolproject) ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, die Engineering-Dienstleistungen im Bahnsektor erbringt. 2Im Rahmen des PHARE-Programms gewährt die Europäische Gemeinschaft den Ländern Mittel- und Osteuropas Wirtschaftshilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in diesen Ländern. Dieses Programm beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375, S. 11; im folgenden: Verordnung Nr. 3906/89), die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 (ABl. L 257, S. 1), Nr. 3800/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. L 357, S. 10), Nr. 2334/92 des Rates vom 7. August 1992 (ABl. L 227, S. 1), Nr. 1764/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. L 162, S. 1) und Nr. 1366/95 des Rates vom 12. Juni 1995 (ABl. L 133, S. 1) geändert wurde, um die Wirtschaftshilfe auf andere Länder Mittel- und Osteuropas auszudehnen. 3Am 13. Juni 1995 gab die Kommission eine beschränkte Ausschreibung über die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung eines Bahnknotenpunkts auf der Strecke E-20 in Warschau bekannt. Diese Ausschreibung wurde auch den Klägerinnen zugesandt. Diese gründeten ein Konsortium, um gemeinsam an dem Verfahren teilzunehmen, und reichten ihr Angebot ein. 4Mit Fax vom 16. November 1995 des Leiters des Referats 2 (Polen und baltische Staaten) der Direktion B (Beziehungen zu den Ländern Mitteleuropas) der Generaldirektion IA (Außenbeziehungen: Europa und neue unabhängige Staaten, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Außendienst) (im folgenden: Referat IA. B.2) teilte die Kommission den Bietern mit, daß diese Ausschreibung annulliert worden sei (im folgenden: streitige Entscheidung). 5Am 4. Dezember schrieb die Kommission „im Namen der polnischen Regierung“ ein neues beschränktes Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Warschau auf der Strecke E-20 TEN aus (im folgenden: streitige Ausschreibung). 6Mit Fax vom 21. Dezember 1995 kündigte der Leiter des Referats IA. B.2 an, daß die Kommission infolge der Fragen und Bemerkungen mehrerer Bieter in bezug auf unklare Vergabebedingungen dabei sei, die betreffenden Aspekte mit den polnischen Behörden zu klären, um die Vergabebedingungen im Laufe des Monats Januar genauer zu fassen und einen neuen Termin für die Abgabe der Angebote festzulegen. In dem Fax hieß es, daß die Abgabe der Angebote und der Abgabetermin bis dahin ausgesetzt würden. Anträge der Parteien und Verfahren 7Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben und beantragen, — die im Schreiben des Leiters des Referats IA. B.2 vom 16. November 1995 enthaltene Entscheidung der Kommission sowie die neue Ausschreibung vom 4. Dezember 1995 für nichtig zu erklären; — ihrer Schadensersatzklage stattzugeben; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8Mit Fax vom 28. Mai 1996 hat das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen die Kommission ersucht, die Studie über den Bahnknotenpunkt Warschau aus dem Programm PHARE PL 9406 herauszunehmen und durch andere vordringliche Bahnprojekte zu ersetzen. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium geltend gemacht, daß die Abgabe der Angebote seit mehreren Monaten ausgesetzt sei und daß die Studie nicht erstellt werden könne. Es hat auch auf mit der geplanten Modernisierung dieses Knotenpunkts zusammenhängende externe Faktoren verwiesen, so insbesondere auf den Ausbau der Bahnstrecke E-20 im Abschnitt Warschau-Terespol sowie auf neue, vordringliche Aktivitäten zur Vorbereitung von Investitionen in die Strecke E-65 (Abschnitt Warschau-Gdynia, Crete Corridor VI). 9Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 hat der stellvertretende Generaldirektor der GD IA dem polnischen Ministerium mitgeteilt, daß die Kommission seinem Ersuchen entsprochen habe. Da es keinen Grund mehr gebe, das Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die Studie fortzusetzen, habe die Kommission beschlossen, das gesamte Verfahren aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der „General Regulations for tenders and the award of service contracts“ (Allgemeine Vorschriften über Ausschreibungen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, im folgenden: Allgemeine Vorschriften) aufzuheben. 10Mit Schreiben gleichen Datums hat der Direktor der Direktion B der GD IA (im folgenden: Direktion IA. B) die Klägerinnen von dem Ersuchen des polnischen Ministeriums sowie von der entsprechenden Entscheidung der Kommission, das gesamte Ausschreibungsverfahren aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Vorschriften aufzuheben, in Kenntnis gesetzt. 11Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (im folgenden: Schriftsatz vom 10. Juni 1996), einen Antrag auf Erlaß einer Zwischenentscheidung gestellt und beantragt, — die Nichtigkeitsklage für erledigt zu erklären; — die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten der Schadensersatzklage aufzuerlegen. 12In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung und zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen, — den Antrag auf Feststellung der Erledigung zurückzuweisen, hilfsweise, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, — falls dem Antrag auf Feststellung der Erledigung stattgegeben werden sollte, der Kommission die Kosten der Nichtigkeitsklage aufzuerlegen; — die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären. 13Am 5. Mai 1997 hat das Gericht im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen die Kommission aufgefordert, das Schreiben des Minnisteriums für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen vom 28. Mai 1996 sowie das Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors der GD IA vom 3. Juni 1996 vorzulegen; die Klägerinnen sind aufgefordert worden, das Schreiben des Direktors der Direktion IA. B vom 3. Juni 1996 vorzulegen. Dem sind die Parteien am 14. bzw. 12. Mai 1997 nachgekommen. Entscheidungsgründe 14Die Klägerinnen tragen allgemein vor, daß der Schriftsatz vom 10. Juni 1996 nicht den Verfahrensvorschriften entspreche, da er sowohl einen Antrag auf Erlaß einer Zwischenentscheidung gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung ausschließlich über die Erledigung des Antrags auf Nichtigerklärung als auch eine nur den Schadensersatzantrag betreffende Klagebeantwortung enthalte. Unter Berufung auf die Artikel 46 und 114 der Verfahrensordnung vertreten sie die Ansicht, daß eine Partei ihre Klagebeantwortung nicht aufteilen könne, indem sie mit demselben Schriftsatz sowohl einen bestimmte Klageanträge betreffenden Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit oder der Erledigung als auch eine andere Klageanträge betreffende ordnungsgemäße Klagebeantwortung einreiche. 15Diesem Vorbringen der Klägerinnen ist nicht zu folgen. Obwohl der Schriftsatz vom 10. Juni 1996 die Überschrift „Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung und Klagebeantwortung“ trägt und darin hilfsweise beantragt wird, den Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen, ist der Schriftsatz dahin auszulegen, daß die Kommission vom Gericht begehrt, vorab über den Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf Nichtigerklärung und hinsichtlich des Schadensersatzantrags über die im Schriftsatz erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung zu entscheiden. 16Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen vom Beklagten gestellten Antrag auf Erlaß einer Zwischenentscheidung mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend. Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wird daher abgesehen. Zum Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf Nichtigerklärung Vorbringen der Parteien 17Die Kommission macht geltend, daß sie das Ersuchen des Ministeriums für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen vom 28. Mai 1996, die Studie, die Gegenstand der streitigen Ausschreibung gewesen sei, aus dem Programm herauszunehmen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3906/89 zur Kenntnis genommen und die laufende Ausschreibung aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Vorschriften aufgehoben habe. 18Sie führt aus, daß die Klage darauf abziele, die vor der streitigen Entscheidung bestehende administrative Lage wiederherzustellen, damit die Klägerinnen die Möglichkeit behielten, für den Abschluß des Vertrages über die Erstellung der Studie ausgewählt zu werden. Da jedoch das gesamte Ausschreibungsverfahren aufgehoben worden sei, sei die Klage gegenstandslos geworden. Selbst wenn der Klage stattgegeben würde, hätte das Urteil keine praktischen Folgen, da dadurch Handlungen wiederhergestellt würden, die im Rahmen eines endgültig aufgehobenen Ausschreibungsverfahrens, das deshalb nicht mehr fortgesetzt werde, ergangen seien. Der Auftraggeber könne daher keinen Vertrag mehr unterzeichnen. 19Die Klägerinnen hätten somit kein Rechtsschutzinteresse mehr, so daß das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung für erledigt erklären müsse. 20Die Klägerinnen beantragen, den Antrag auf Feststellung der Erledigung zurückzuweisen, hilfsweise, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten. 21Sie führen aus, daß zwischen der ersten Ausschreibung vom 13. Juni 1995 und dem Schreiben des polnischen Ministeriums vom 28. Mai 1996 etwa ein Jahr vergangen sei. Der Ausschuß für die Bewertung der Angebote habe seine Bewertung Ende Juli 1995 abgeschlossen. Statt den Auftrag danach gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Allgemeinen Vorschriften zu vergeben, habe die Kommission durch eine Reihe völlig willkürlicher, ungerechtfertigter und pflichtwidriger Handlungen und Verhaltensweisen verhindert, daß der Auftrag vergeben worden sei. 22Aus dem Antrag auf Feststellung der Erledigung ergebe sich, daß gerade diese Verzögerungen das polnische Ministerium veranlaßt hätten, die betreffende Durchführbarkeitsstudie aus den Projekten des PHARE-Programms herauszunehmen. Daher könnten die Klägerinnen wegen des Verhaltens der Kommission nicht mehr damit rechnen, daß diese die Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse, die sie selbst bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens begangen habe, korrigiere; zum Schutz ihrer Interessen könnten sie sich nur noch an das Gericht wenden. Würdigung durch das Gericht 23Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen des auf der Verordnung Nr. 3906/89 beruhenden PHARE-Programms Wirtschaftshilfe für Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in den Ländern Mittel- und Osteuropas. 24Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt: „Bei der Auswahl der Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden, wird unter anderem den Präferenzen und Wünschen der Empfängerländer Rechnung getragen.“ 25Aus Artikel 8 dieser Verordnung ergibt sich außerdem, daß die Kommission die Hilfe verwaltet. 26In diesem Rahmen ist es zu den beiden Ausschreibungen vom 13. Juni 1995 und vom 4. Dezember 1995 und den Entscheidungen über ihre Aufhebung gekommen. 27Nach Erhebung der vorliegenden Klage haben die polnischen Behörden mit Fax vom 28. Mai 1996 darum gebeten, die Durchführbarkeitsstudie, die Gegenstand dieser beiden Ausschreibungen war, aus dem Programm PHARE PL 9406 herauszunehmen und durch andere vordringliche Eisenbahnprojekte zu ersetzen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Kommission diesem Ersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3906/89 entsprochen und anschließend das gesamte Ausschreibungsverfahren aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Vorschriften aufgehoben, wonach ein Ausschreibungsverfahren insbesondere dann aufgehoben werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände seinen normalen Abschluß unmöglich machen. 28Ohne daß der vor dem Antrag auf Feststellung der Erledigung liegende Sachverhalt geprüft werden müßte, ergibt sich somit, daß die Studie, die Gegenstand der betreffenden beiden Ausschreibungen war, im Rahmen des Programms PHARE PL 9406 nicht mehr erstellt werden wird. Folglich wird hierzu kein Auftrag mehr vergeben werden. Ein Urteil des Gerichts, mit dem die streitige Entscheidung und die streitige Ausschreibung für nichtig erklärt würden, könnte daher nicht gemäß Artikel 176 EG-Vertrag durchgeführt werden. Die Klägerinnen haben also kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung dieser Handlungen. 29Der Antrag auf Nichtigerklärung ist daher erledigt. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags 30Die Kommission führt aus, daß der behauptete Schaden im Schadensersatzantrag nicht einmal annähernd beziffert worden sei. Der Antrag entspreche daher nicht Artikel 44 der Verfahrensordnung und verletze die Rechte der Verteidigung der Kommission. Er sei somit für unzulässig zu erklären. 31Gemäß Artikel 114 Absatz 4 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Einrede der Unzulässigkeit oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor. 32Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Verfahren zur Hauptsache fortzusetzen, bevor über die Einrede der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags entschieden wird. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: 1.Der Antrag auf Nichtigerklärung ist erledigt. 2.Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags wird dem Endurteil vorbehalten. 3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 13. Juni 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Verfahrenssprache: Italienisch.
