EuG · T-167/95 · 26.11.1996 · ECLI:EU:T:1996:172
BIB.ORDERT-167/9561995B01670018.000116091161810TBESCHLUSS VOM 26.11.1996 — RECHTSSACHE T-167/95 KUCHLENZ-WINTER / RAT Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 26. November 1996(*) In der Rechtssache T-167/95 Hedwig Kuchlenz-Winter, geschiedene Ehefrau eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments, Kehlen (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dieter Rogalla, Sprockhövel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Armin Machmer, 1, rue Roger Barthel, Bereldange (Luxemburg), Klägerin, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch Diego Canga Fano und Jan-Peter Hix, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen Feststellung, daß der Rat es unter Verstoß gegen Artikel 175 EG-Vertrag unterlassen hat, den zuständigen Organen der Europäischen Union Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorzuschlagen, die es der Klägerin ermöglicht hätten, dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen zu bleiben, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und trat 1956 in den Dienst des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 1957 heiratete sie Herrn Kuchlenz, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, und 1958 wurde sie zur Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft nach Brüssel versetzt. Ihr Ehemann war in der Zwischenzeit Beamter des Europäischen Parlaments geworden und wurde 1963 nach Luxemburg versetzt. Die Klägerin schied daraufhin nach siebenjähriger Tätigkeit aus dem Dienst der Gemeinschaften aus und begleitete ihren Ehemann nach Luxemburg. 2Die Klägerin war nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission in eigener Person nicht mehr dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem) angeschlossen, blieb aber über ihren als Beamten angeschlossenen Ehemann mitversichert. 3Durch Urteil der Cour d'Appel Luxemburg vom 10. Dezember 1993, das am 1. April 1994 rechtskräftig geworden ist, wurde die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn Kuchlenz geschieden. Im Anschluß an dieses Urteil einigten sich die geschiedenen Ehegatten gemäß den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung (§§ 1587 ff. BGB) auf eine Teilung des Ruhegehalts, das Herr Kuchlenz von der Gemeinschaft erhält. Mit Entscheidung vom 5. Januar 1995 bestätigte das Tribunal de Paix Luxemburg diese Vereinbarung. 4Nach Artikel 72 Absatz lb des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) kann der geschiedene Ehegatte eines Beamten für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Tag beginnt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gelangen. 5Wie sich aus den Akten ergibt, kann die Klägerin als Einwohnerin von Luxemburg die luxemburgische Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Sie hat dagegen keinen Anspruch auf Aufnahme in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung, da sie in Deutschland die hierfür erforderlichen Versicherungszeiten nicht zurückgelegt hat. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, und die privaten Krankenversicherungen lehnen ihre Aufnahme ab, da sie an einer schweren Krankheit leidet. Der Sozialversicherungsschutz, den sie in Luxemburg genießt, hängt in jedem Fall davon ab, daß sie in diesem Land wohnt. Die Klägerin macht daher geltend, sie könne nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, da sie dort keinen sozialen Schutz genieße und beim Verlassen von Luxemburg die einzige Krankenversicherung verlieren würde, die sie in Anspruch nehmen könne. 6Mit Schreiben vom 26. April 1994 teilte die Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Klägerin mit, daß ihre Zugehörigkeit zu diesem System am 31. März 1995, ein Jahr nach ihrer Scheidung, ende. 7Am 7. Februar 1994 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß Artikel 90 des Statuts, ihr die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem über die in Artikel 72 des Statuts vorgesehene Jahresfrist hinaus zu ermöglichen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung legte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. 8Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 wies die Kommission diese Beschwerde zurück. Am 24. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, die das Aktenzeichen T-66/95 trägt. 9Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 ersuchte die Klägerin den Rat unter Berufung auf Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag, die Kommission gemäß Artikel 152 des Vertrages aufzufordern, eine Änderung des Statuts vorzuschlagen, mit der der Ausschluß geschiedener Ehefrauen, die einen eigenen Versorgungsanspruch erworben hätten, aus dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem verhindert werde. 10Die Klägerin richtete ähnliche Ersuchen an das Parlament und die Kommission. Nach den abschlägigen Antworten dieser Organe erhob sie Untätigkeitsklagen, die die Aktenzeichen T-l 64/95 und T-226/95 tragen. 11Da der Rat nicht auf ihr Schreiben antwortete, hat die Klägerin am 5. September 1995 die vorliegende Klage erhoben. 12Mit Schriftsatz, der am 27. November 1995 eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede nicht innerhalb der festgelegten Frist Stellung genommen. Anträge der Parteien 13Die Klägerin beantragt, — festzustellen, daß der Rat insofern untätig geblieben ist, als die Klägerin nicht aus dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem hätte ausgeschlossen werden dürfen, was der Beklagte dadurch verhindert hat, daß er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine entsprechende Änderung des Statuts den zuständigen Organen der Europäischen Union rechtswidrig nicht vorgeschlagen hat; — dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 14Der Rat beantragt im Rahmen seiner Einrede der Unzulässigkeit, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Zur Zulässigkeit 15Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so wird gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. 16Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß das Verfahren nicht fortgesetzt zu werden braucht. Vorbringen der Parteien 17Zur Stützung seiner Einrede der Unzulässigkeit beruft sich der Rat auf zwei Einredegründe. 18Der erste Einredegrund beruht auf der Rechtsnatur des zu ändernden Aktes — des Statuts —, der die Form einer Verordnung habe. Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 15/71, Mackprang/Kommission, Slg. 1971, 797, vom 15. Januar 1974 in der Rechtssache 134/73, Holtz & Willemsen/Rat, Slg. 1974, 1, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Federation nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, Slg. 1979, 2429) sei die Klage unzulässig, wenn die einzige rechtliche Möglichkeit, dem an den Rat gerichteten Ersuchen zu entsprechen, im Erlaß einer Verordnung bestehe, da sie nicht als Akt bezeichnet werden könne, der im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages an den Ersuchenden zu richten wäre. Die Änderung des Statuts, auf die das Ersuchen der Klägerin abziele, müßte außerdem in Form einer Aufforderung an die Kommission gemäß Artikel 152 des Vertrages geschehen, damit diese dem Rat entsprechende Vorschläge unterbreite. Das Ersuchen der Klägerin gehe somit entgegen Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nicht dahin, daß der Rat an sie einen Akt richte. Die Klage sei daher unzulässig. 19Der zweite Einredegrund betrifft das weite Ermessen, über das der Rat bei der Inanspruchnahme seiner in Artikel 152 des Vertrages vorgesehenen Befugnis, die Kommission zu Vorschlägen aufzufordern, verfüge. Dieses Ermessen schließe es aus, daß Privatpersonen verlangen könnten, daß er in einem bestimmten Sinne Stellung nehme. Folglich sei eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit in dem Fall, daß der Rat von Artikel 152 des Vertrages keinen Gebrauch mache, unzulässig. Die Rechtsprechung über die Befugnisse der Kommission in diesem Bereich müsse daher auf den Rat erstreckt werden (Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115). Würdigung durch das Gericht Zu dem Einredegrund, eine Verordnung sei kein Akt im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages 20Zunächst ist festzustellen, daß der Akt, dessen Erlaß die Klägerin verlangt, nicht an sie gerichtet wäre, da ihr Ersuchen darauf abzielt, daß der Rat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Änderung des Statuts herbeizuführen. Dieser Akt, der die Form einer Aufforderung an die Kommission hätte, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wäre somit nur an dieses Organ gerichtet und könnte seiner Rechtsnatur nach keine Auswirkungen auf die Klägerin haben. Folglich ist die Klage unzulässig, soweit sie die unterbliebene Vornahme eines solchen Aktes betrifft. 21Außerdem könnte auch der Akt, mit dem am Statut die von der Klägerin angestrebte Änderung vorgenommen würde, weder seiner Form noch seiner Rechtsnatur nach als Akt bezeichnet werden, der im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages an eine natürliche Person gerichtet werden kann, da es sich um eine Verordnung handeln würde (vgl. Urteile Holtz & Willemsen/Rat, a. a. O., Randnr. 5, und Granaria/Rat und Kommission, a. a. O.). Unter diesen Umständen ist die Klage unzulässig, soweit sie dahin ausgelegt werden könnte, daß sie die unterbliebene Vornahme dieses Aktes betrifft. 22Auch wenn man davon ausgeht, daß ein Bürger einem Organ vorwerfen kann, die Vornahme eines Aktes unterlassen zu haben, der nicht an ihn gerichtet wäre, ihn aber unmittelbar und individuell betreffen würde (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 13, und des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996,II-351, Randnrn. 58 f.), wäre die vorliegende Klage nicht zulässig, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß sie sich hinsichtlich des von ihr geforderten Aktes zur Änderung des Statuts in einer solchen Lage befinden würde. 23Diesem Einredegrund ist daher zu folgen. Zu dem Einredegrund, daß bei der Ausübung der in Artikel 152 des Vertrages vorgesehenen Befugnis ein weites Ermessen bestehe 24Zu diesem zweiten Einredegrund ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß die Nichtausübung eines Ermessens durch ein Gemeinschaftsorgan, z. B. bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555; Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O.; Beschlüsse des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Bernardi/Kommission, a. a. O., und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995,II-2863). 25Im vorliegenden Fall betrifft die Klage die Feststellung der Untätigkeit des Rates bei der Ausübung einer Befugnis im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß von Verordnungen. Der Rat soll es unterlassen haben, die Kommission zur Abgabe von Vorschlägen zur Änderung des Statuts aufzufordern. Auch wenn sich die in der vorangegangenen Randnummer angeführte Rechtsprechung nur auf die Ausübung der Befugnisse der Kommission bei der Prüfung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln oder bei Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages bezieht, gilt insoweit die gleiche Ratio decidendi für die Ausübung der in Artikel 152 des Vertrages vorgesehenen Befugnis durch den Rat, da dieses Organ dabei über ein weites Ermessen verfügt. 26Somit ist auch diesem zweiten Einredegrund zu folgen. 27Daher ist der Einrede des Rates stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Kosten 28Da die Klägerin eine Änderung des Statuts anstrebt, mit der die Ansprüche verlängert werden, die ihr als geschiedener Ehefrau eines Beamten zustehen, hat der Rechtsstreit seinen Ursprung im Verhältnis zwischen den Beamten und dem Organ. Daher ist der in Artikel 88 der Verfahrensordnung aufgestellte Grundsatz anzuwenden, wonach die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 26. November 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio (*)Verfahrcnssprache: Deutsch.
