EuG · T-164/95 · 26.11.1996 · ECLI:EU:T:1996:171
BIB.ORDERT-164/9561995B01640017.000115941160613TBESCHLUSS VOM 26. 11. 1996 — RECHTSSACHE T-164/95 KUCHLENZAVINTER / PARLAMENT Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 26. November 1996(*) In der Rechtssache T-164/95 Hedwig Kuchlenz-Winter, geschiedene Ehefrau eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments, Kehlen (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Rogalla, Sprockhövel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Armin Machmer, 1, rue Roger Barthel, Bereldange (Luxemburg), Klägerin, gegenEuropäisches Parlament, vertreten durch Christian Pennera, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und Hans Krück, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter, wegen Feststellung, daß das Europäische Parlament es unter Verstoß gegen Artikel 175 EG-Vertrag unterlassen hat, den zuständigen Organen der Europäischen Union Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorzuschlagen, die es der Klägerin ermöglicht hätten, dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen zu bleiben, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und trat 1956 in den Dienst des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 1957 heiratete sie Herrn Kuchlenz, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, und 1958 wurde sie zur Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft nach Brüssel versetzt. Ihr Ehemann war in der Zwischenzeit Beamter des Europäischen Parlaments geworden und wurde 1963 nach Luxemburg versetzt. Die Klägerin schied daraufhin nach siebenjähriger Tätigkeit aus dem Dienst der Gemeinschaften aus und begleitete ihren Ehemann nach Luxemburg. 2Die Klägerin war nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission in eigener Person nicht mehr dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem) angeschlossen, blieb aber über ihren als Beamten angeschlossenen Ehemann mitversichert. 3Durch Urteil der Cour d'Appel Luxemburg vom 10. Dezember 1993, das am 1. April 1994 rechtskräftig geworden ist, wurde die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn Kuchlenz geschieden. Im Anschluß an dieses Urteil einigten sich die geschiedenen Ehegatten gemäß den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung (§§ 1587 ff. BGB) auf eine Teilung des Ruhegehalts, das Herr Kuchlenz von der Gemeinschaft erhält. Mit Entscheidung vom 5. Januar 1995 bestätigte das Tribunal de Paix Luxemburg diese Vereinbarung. 4Nach Artikel 72 Absatz 1b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) kann der geschiedene Ehegatte eines Beamten für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Tag beginnt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gelangen. 5Wie sich aus den Akten ergibt, kann die Klägerin als Einwohnerin von Luxemburg die luxemburgische Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Sie hat dagegen keinen Anspruch auf Aufnahme in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung, da sie in Deutschland die hierfür erforderlichen Versicherungszeiten nicht zurückgelegt hat. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, und die privaten Krankenversicherungen lehnen ihre Aufnahme ab, da sie an einer schweren Krankheit leidet. Der Sozialversicherungsschutz, den sie in Luxemburg genießt, hängt in jedem Fall davon ab, daß sie in diesem Land wohnt. Die Klägerin macht daher geltend, sie könne nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, da sie dort keinen sozialen Schutz genieße und beim Verlassen von Luxemburg die einzige Krankenversicherung verlieren würde, die sie in Anspruch nehmen könne. 6Mit Schreiben vom 26. April 1994 teilte die Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Klägerin mit, daß ihre Zugehörigkeit zu diesem System am 31. März 1995, ein Jahr nach ihrer Scheidung, ende. 7Am 31. Januar 1990 hatte die Klägerin wegen ihrer Situation in bezug auf das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem beim Europäischen Parlament eine Petition eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 teilte der Petitionsausschuß mit, daß ihrem Ersuchen aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden könne. 8Am 7. Februar 1994 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß Artikel 90 des Statuts, ihr die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem über die in Artikel 72 des Statuts vorgesehene Jahresfrist hinaus zu ermöglichen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung legte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. 9Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 wies die Kommission diese Beschwerde zurück. Am 24. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, die das Aktenzeichen T-66/95 trägt. 10Am 7. Februar 1994 beantragte die Klägerin beim Parlament, in dessen Dienst ihr früherer Ehemann als Beamter gestanden hatte, gemäß Artikel 90 des Statuts, ihr die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem über die in Artikel 72 des Statuts vorgesehene Jahresfrist hinaus zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 lehnte das Parlament diesen Antrag ab. 11Am 21. Juli 1994 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Mit Schreiben vom 21. November 1994 wies das Parlament diese Beschwerde zurück. 12Mit Schreiben vom 27. April 1995 forderte die Klägerin das Parlament unter Berufung auf Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag auf, zur Regelung ihres Problems auf eine Änderung des Statuts hinzuwirken. Dieses Schreiben wurde dem Petitionsausschuß übermittelt. Der Präsident dieses Ausschusses wies mit Schreiben vom 20. Juli 1995 darauf hin, daß die bei der Kommission und dem zuständigen deutschen Ministerium unternommenen Schritte fruchtlos geblieben seien, und erklärte, außer politischen Initiativen könne das Parlament nichts mehr tun. Er empfahl der Klägerin deshalb, den Rechtsweg einzuschlagen. 13Die Klägerin richtete ähnliche Ersuchen an den Rat und die Kommission. Nachdem eine Antwort des Rates ausblieb und die Kommission sie abschlägig beschied, erhob sie Untätigkeitsklagen, die die Aktenzeichen T-167/95 und T-226/95 tragen. 14Am 28. August 1995 hat die Klägerin gemäß Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages die vorliegende Klage gegen das Parlament erhoben. 15Mit Schriftsatz, der am 27. Oktober 1995 eingegangen ist, hat das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 16Am 18. Dezember 1995 hat die Klägerin zu dieser Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Anträge der Parteien 17Die Klägerin beantragt, — festzustellen, daß das Parlament insofern untätig geblieben ist, als die Klägerin nicht aus dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem hätte ausgeschlossen werden dürfen, was der Beklagte dadurch verhindert hat, daß er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine entsprechende Änderung des Statuts den zuständigen Organen der Europäischen Union rechtswidrig nicht vorgeschlagen hat; — dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 18Das Parlament beantragt im Rahmen seiner Einrede der Unzulässigkeit, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen. 19In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit 20Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so wird gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. 21Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß das Verfahren nicht fortgesetzt zu werden braucht. Vorbringen der Parteien 22Das Parlament trägt zunächst vor, aus einer wörtlichen Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 27. April 1995 sowie der Klageschrift gehe hervor, daß die Klägerin von ihm ein rechtlich nicht mögliches und unzulässiges Verhalten fordere. Sie verlange nämlich von ihm, den zuständigen Organen eine Änderung des Statuts vorzuschlagen, und werfe ihm vor, dies unterlassen zu haben. Das Parlament sei jedoch nicht dafür zuständig, den anderen Organen Vorschläge zum Erlaß oder zur Änderung von Rechtsakten zu unterbreiten. Die einzige Bestimmung, die so verstanden werden könnte, sei Artikel 138b Absatz 2 des Vertrages, dessen Anwendung die Klägerin aber nicht verlange. 23Das Parlament räumt jedoch ein, daß das Ersuchen der Klägerin dahin ausgelegt werden könne, daß es seine Möglichkeiten nutzen solle, um eine für die Klägerin günstigere Rechtslage herbeizuführen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Auslegung mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Artikel 175 des Vertrages in Einklang stehe, werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. 24Das Parlament hält die Klage aber auch dann für unzulässig, wenn der Rechtsweg gemäß Artikel 175 des Vertrages zu diesem Zweck eingeschlagen werden kann. Hierzu trägt es einen Haupteinredegrund und vier Hilfseinredegründe vor. 25Als Haupteinredegrund macht das Parlament geltend, daß es nicht untätig geblieben sei; der Präsident des Petitionsausschusses habe in seinem Schreiben vom 20. Juli 1995 im Namen des Parlaments ausdrücklich zum Ersuchen der Klägerin Stellung genommen. Daher seien die in Artikel 175 des Vertrages genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Auch die Tatsache, daß diese Stellungnahme erst nach Ablauf der in Artikel 175 vorgesehenen Zweimonatsfrist, aber noch vor Klageerhebung, ergangen sei, und die Tatsache, daß sie nicht den Wünschen der Klägerin entspreche, spielten im Rahmen der Zulässigkeit keine Rolle (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnrn. 11 und 12). 26Der erste Hilfseinredegrund wird darauf gestützt, daß die Klägerin nicht die Adressatin des Aktes sei, dessen Vornahme das Organ unterlassen habe. Der Beklagte führt aus, nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages könne ein Bürger die Verurteilung eines Organs verlangen, wenn dieses es unterlassen habe, an ihn einen Akt zu richten. Ersuchen, die auf den Erlaß von Rechtsakten abzielten, die an Dritte zu richten wären, seien dagegen unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnrn. 13 ff.; Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 33 und 34). Da die Klägerin im vorliegenden Fall erreichen wolle, daß Schritte gegenüber anderen Organen unternommen würden, sei die Klage unzulässig. 27Der zweite Hilfseinredegrund betrifft die Rechtsnatur des Aktes. Artikel 175 des Vertrages könne nicht herangezogen werden, um die Verurteilung eines Organs zu erreichen, das einen Akt mit allgemeiner Geltung und insbesondere eine Verordnung nicht erlassen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 15/71, Mackprang/Kommission, Slg. 1971, 797, Randnr. 4, vom 15. Januar 1974 in der Rechtssache 134/73, Holtz & Willemsen/Rat, Slg. 1974, 1, Randnr. 5, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 14; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Federation nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, Slg. 1979, 2429). Da es in der vorliegenden Klage mittelbar um den Erlaß einer das Statut betreffenden Verordnung gehe, müsse auch sie für unzulässig erklärt werden. 28Der dritte Hilfseinredegrund bezieht sich auf die Verbindlichkeit des Aktes. Das Parlament trägt vor, aus Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages ergebe sich, daß es sich bei der begehrten Maßnahme um einen Akt handeln müsse, der für die Person, die ihn fordere, rechtsverbindlich sei. Unverbindliche Akte fielen nicht unter Artikel 175 Absatz 3 (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1970 in der Rechtssache 15/70, Chevalley/Kommission, Slg. 1970, 975, Randnr. 13; Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1984 in den Rechtssachen 83/84 und 84/84, N. M./Kommission und Rat, Slg. 1984, 3571, Randnr. 10). In bezug auf die Klägerin handele es sich aber bei einem Akt des Parlaments im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß oder zur Änderung des Statuts um einen solchen Akt. Die Klage sei daher unzulässig. 29Der vierte Hilfseinredegrund betrifft den Ermessensspielraum des Parlaments bei der Ausübung seiner Befugnisse. Es trägt vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß es zum Handeln verpflichtet gewesen sei — was es bestreite —, hätte es über einengroßen Ermessensspielraum verfügt. Dies werde dadurch verdeutlicht, daß es zur Lösung des Problems der Klägerin verschiedene Möglichkeiten gebe, von denen die Änderung des Statuts nur eine sei. Auf das Parlament sei daher die Rechtsprechung über die Unzulässigkeit von Untätigkeitsklagen anzuwenden, die Privatpersonen wegen der Weigerung der Kommission erhöben, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; mit dieser Rechtsprechung solle der Ermessensspielraum geschützt werden, über den die Kommission in diesem Bereich verfüge (Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn. 4 ff.; Beschlüsse des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnrn. 12 ff., und vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, Randnr. 31). 30Die Klägerin entgegnet in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit auf die einleitende Bemerkung des Parlaments, wonach es unmöglich sei, ihrem Ersuchen Folge zu leisten, daß das Organ mit diesem Ersuchen habe aufgefordert werden sollen, von allen seinen Befugnissen Gebrauch zu machen, um das Statut zu ändern. Das Ersuchen beziehe sich somit auch auf Artikel 138b des Vertrages. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission müsse daher so verstanden werden, daß das Parlament im Rahmen des Statuts berechtigt sei, von der Kommission geeignete Vorschläge zu verlangen. 31Auf den Haupteinredegrund des Parlaments antwortet die Klägerin, das Verhalten des Organs stelle eine rechtswidrige Untätigkeit dar, da sein Tátigwerden im Rahmen des Petitionsrechts nicht ausgereicht habe und da es seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten zur Änderung des Statuts nicht nachgekommen sei. Im Interesse des Individualrechtsschutzes sei die Tatsache, daß das Parlament einen Akt erlassen habe, mit dem ihr Ersuchen abgelehnt worden sei, jedenfalls nicht ausreichend, um ihr Rechtsschutzinteresse entfallen zu lassen. 32Gegen den ersten Hilfseinredegrund des Parlaments wendet die Klägerin ein, die in der Rechtsprechung betonte Parallelität zwischen den in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgesehenen Klagen sowie das Erfordernis des Individualrechtsschutzes ließen eine Klage, die einen an einen Dritten zu richtenden Akt betreffe, als zulässig erscheinen. Davon sei auch Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen in der oben genannten Rechtssache Mackprang/Kommission ausgegangen. Davon abgesehen betreffe die Klage nicht den Erlaß eines an einen Dritten zu richtenden Aktes, da sie dessen potentielle Adressatin sei. Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Hier gehe es um ein Zusammenwirken von Gemeinschaftsorganen, während Gegenstand der Rechtssache Lord Bethell/Kommission die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegenüber den Mitgliedstaaten gewesen sei und es in der Rechtssache Prodifarma/Kommission um die zwingende Vorschrift des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), gegangen und das genannte Unternehmen nicht als potentielle Adressatin in Betracht gekommen sei. 33Dem zweiten Hilfseinredegrund hält die Klägerin entgegen, das Wort „Akt“ in Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages umfasse Verordnungen, wenn sie „ut-singuli-Maßnahmen“ darstellten. Da die Klägerin von dem unterlassenen Akt individuell und unmittelbar betroffen wäre, weil die Änderung des Statuts ihr unmittelbar zugute kommen würde, stelle diese Änderung eine versteckte Individualentscheidung dar; folglich sei die Klage zulässig. 34Gegenüber dem dritten Hilfseinredegrund führt die Klägerin aus, es gehe ihr darum, eine Rechtsfolge auszulösen, die sich unmittelbar auf ihre Lage auswirke; somit habe der fragliche Akt verbindliche Wirkung. 35Im Rahmen des vierten vom Beklagten geltend gemachten Hilfseinredegrunds wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ermessensspielraum der Kommission bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat. Die Kommission und das Parlament hätten im Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche Funktionen, und deshalb sei der Ermessensspielraum der Kommission mit dem des beklagten Organs nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall habe das Parlament keinen Ermessensspielraum und müsse nach dem Vertrag den effektivsten Weg beschreiten, um der Klägerin die weitere Zugehörigkeit zum Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zu ermöglichen. Würdigung durch das Gericht 36Nimmt ein Organ, an das im Rahmen von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages ein Ersuchen gerichtet worden ist, Stellung, so sind die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage nicht erfüllt, auch wenn die Stellungnahme nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Zweimonatsfrist erfolgt ist (Urteil Pesqueras Echebastar/Kommission, a. a. O., Randnr. 11). 37Im vorliegenden Fall hat das Parlament durch den Präsidenten des Petitionsausschusses am 20. Juli 1995 auf das Schreiben der Klägerin vom 27. April 1995 geantwortet. In seiner Antwort hat das Parlament die bei der Kommission und den deutschen Behörden zur Lösung des Problems der Klägerin unternommenen Schritte geschildert und erklärt, nichts mehr tun zu können. Angesichts dieses Schreibens, aus dem die unternommenen Schritte und der Standpunkt des beklagten Organs zum Ersuchen der Klägerin hervorgingen, kann nicht von einer Untätigkeit des Parlaments gesprochen werden. Die Tatsache, daß die Antwort des Parlaments die Klägerin nicht befriedigt, ist insoweit unerheblich. Artikel 175 des Vertrages betrifft nämlich die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl & Söhne u. a./Kommission, Sig. 1992, I-6061, Randnr. 16). 38Somit ist festzustellen, daß das Parlament nicht untätig geblieben ist; es braucht nicht geprüft zu werden, ob es im vorliegenden Fall zum Erlaß der von der Klägerin angestrebten Akte befugt war. 39Im übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß sich natürliche und juristische Personen auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur berufen können, um feststellen zu lassen, daß Akte, deren Adressaten sie sein können, unter Verstoß gegen den Vertrag nicht erlassen wurden (Urteil Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 31). Die Akte, die das Parlament nach Ansicht der Klägerin hätte erlassen müssen, wären aber jedenfalls nicht an sie gerichtet. 40Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Kosten 41Da die Klägerin eine Änderung des Statuts anstrebt, mit der die Ansprüche verlängert werden, die ihr als geschiedener Ehefrau eines Beamten zustehen, hat der Rechtsstreit seinen Ursprung im Verhältnis zwischen den Beamten und dem Organ. Daher ist der in Artikel 88 der Verfahrensordnung aufgestellte Grundsatz anzuwenden, wonach die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 26. November 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio (*)Verfahrenssprache: Deutsch.
