EuG · T-97/95 · 22.03.1999 · ECLI:EU:T:1999:62
BIB.ORDERT-97/95 (92)61995B00970012.000174517528TBESCHLUSS VOM 22. 3. 1999 — RECHTSSACHE T-97/95 (92) SINOCHEM / RAT Beschluß des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) 22. März 1999(*) In der Rechtssache T-97/95 (92) Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation, Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Peking, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin, gegenRat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch Yves Cretien, Juristischer Berater, und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, sodann nur durch Antonio Tanca, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, und Furfural Español SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Alcantarilla (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt José Rivas de Andrés, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsene Kronshagen, 2, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Streithelferinnen, wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin Furfural Español SA aufgrund des Urteils des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85) zu zahlen hat, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. Garda-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Verfahren 1Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 95/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15, S. 11) erhoben. Die Furfural Español SA ist durch Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 1995 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden. 2Das Gericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1998 abgewiesen und der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Streithelferin Furfural Español auferlegt. 3Mit Schreiben vom 28. August 1998 bat der Rechtsanwalt von Furfural Español den Rechtsanwalt der Klägerin um Unterstützung, um von dieser die Zahlung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 1031238 BEF zu erwirken, davon 1000000 BEF Rechtsanwaltskosten und 31238 BEF für sonstige Kosten (Reise-und Aufenthaltskosten). 4Mit Schreiben vom 18. September 1998 bot ihm der Rechtsanwalt der Klägerin unter Hinweis auf die außerordentliche Höhe des veranschlagten Betrages 100000 BEF an. 5Furfural Español hat mit Schreiben, das am 20. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 1000000 BEF für Rechtsanwaltshonorare und auf 31238 BEF für sonstige Kosten festzusetzen. Außerdem hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, weitere 100000 BEF für die im Rahmen dieses Verfahrens aufgewendeten Kosten zu zahlen. 6Am 9. November 1998 hat die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Zahlung von 100000 BEF als erstattungsfähige Kosten akzeptiert, die zusätzlich für den Kostenfestsetzungsantrag geforderten 100000 BEF jedoch als völlig unberechtigt und auf jeden Fall offensichtlich überhöht bezeichnet. Sachverhalt 7Furfural Español macht zunächst geltend, daß es im Verfahren zur Hauptsache für sie um wesentliche wirtschaftliche Interessen gegangen sei, denn als einzige europäische Herstellerin habe sie die Auswirkungen der Einfuhren von Furfuraldehyd aus China in einem Maße zu spüren bekommen, daß sie nicht einmal mehr ihre Produktionskosten habe decken können. Da für sie die Gefahr einer finanziellen Krise bestanden habe, die ohne weiteres zur Schließung des Unternehmens und zur Entlassung der Belegschaft hätte führen können, habe sie eine dringende Beschwerde an die Kommission gerichtet. Unter diesen Umständen sei der Ausgang des Verfahrens für sie offensichtlich von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gewesen. 8Zweitens macht sie geltend, daß das Verfahren zur Hauptsache in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bedeutend und schwierig gewesen sei. Sie habe daher komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen prüfen müssen. Da es für Furfuraldehyd zwei unterschiedliche endgültige Verwendungszwecke gebe, habe sich der Rechtsstreit im wesentlichen darauf bezogen, ob es für das Produkt einen oder zwei Märkte gebe. Dies sei eine komplexe, viele Details umfassende Streitfrage gewesen, die den Großteil des Vorbringens im Verfahren berührt habe, darunter die Frage des Schadens und insbesondere die der Kausalität. Vor allem habe sie in ihrem Streithilfeschriftsatz der Entwicklung einer spezifischen Argumentation zum Wesen der „besonderen Vereinbarung“ breiten Raum einräumen müssen, die zwischen der weltweit größten Herstellerin und dem größten Importeur von Furfuraldehyd in der Europäischen Union getroffen worden sei, die einen gebundenen Markt darstelle. Sie habe versucht, das Gericht davon zu überzeugen, daß es diesen gebundenen Markt von seinen Überlegungen zum Schaden ausnehmen müsse. Diese Argumentation habe nicht nur eine eingehende Analyse erfordert, sondern sei auch für den ihr günstigen Klageausgang entscheidend gewesen. 9Die Klägerin trägt vor, die von Furfural Español im vorliegenden Fall berechneten Anwaltshonorare und Kosten seien offensichtlich überhöht. Der Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, daß die Honorare und Kosten, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stelle, für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten nicht entscheidend seien. 10Aus der Prüfung der von Furfural Español mit Schreiben vom 28. August 1998 aufgeschlüsselten Honorare ergebe sich, daß deren Rechtsanwalt den Beistand eines englischen Solicitors in Anspruch genommen habe, dessen Honorar in der Schätzung der erstattungsfähigen Kosten nicht enthalten gewesen sei. Der Umstand, daß dieser Solicitor in der Rechtssache ebenfalls tätig geworden sei, stelle die Behauptung in Frage, daß der Rechtsanwalt der Streithelferin insgesamt 87,5 Stunden aufgewendet habe, die zu dem sehr hohen Stundensatz von 12000 BEF zu vergüten seien. Die Höhe der geforderten Honorare könne nicht berechtigt sein, wenn ein hoher Stundensatz für einen Anwalt mit großer Erfahrung und Leistungsfähigkeit und zugleich eine hohe Stundenzahl berechnet werde, wie sie ein wesentlich weniger erfahrener Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Sache benötigt hätte. 11Außerdem sei der von der Streithelferin geforderte Betrag genauso hoch wie der, den der Rat in diesem Fall gefordert habe (51177 DM, d. h. 1055000 BEF). Die erstattungsfähigen Kosten, die eine Streithelferin geltend machen könne, könnten aber nicht genauso hoch sein wie die, die einer Partei geschuldet würden. 12Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt: „Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluß.“ 13Nach Artikel 91 der Verfahrensordnung gelten als „erstattungsfähige Kosten“ die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. 14Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993,II-573, Randnr. 36). 15Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, sowie Beschlüsse des Gerichts Tagaras/Gerichtshof, Randnr. 13, und vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16). 16Der Rechtsstreit hatte fraglos Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und erforderte die Analyse sowohl wirtschaftlicher als auch juristischer Fragen sowie die Prüfung eines schwierigen Sachverhalts; die Streithelferin Furfural Español hat all dies untersucht und sich dazu geäußert. Außerdem hat sie sich nicht darauf beschränkt, die Argumente des Beklagten zu wiederholen, sondern hat selbst neue Argumente hinzugefügt und für die Lösung des Rechtsstreits wichtige Sachverhaltselemente klargestellt. Demzufolge sind hohe Honorare sowohl aufgrund der Art des Rechtsstreits als auch aufgrund des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits gerechtfertigt. 17Dennoch ist zu berücksichtigen, daß es sich hier um die Kosten eines Streithelfers handelt, dessen Aufgabe im Verfahren — wie in der Regel — durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er dem Verfahren beigetreten ist, spürbar erleichtert worden ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Februar 1993 in der Rechtssache C-191/8 6 DEP, TEC/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie demnach, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage. 18Die Streithelferin macht als erstattungsfähige Kosten Anwaltskosten in derselben Höhe geltend wie der Rat als Partei; aus dem genannten Grund sind ihr jedoch nur geringere Kosten zu erstatten. 19Aus diesen Gründen hält das Gericht es für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der vom Rechtsanwalt von Furfural Español getätigten Aufwendungen auf insgesamt 331238 BEF festzusetzen. 20Da das Gericht bei der Festsetzung dieses Betrages alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Beschlusses berücksichtigt hat, ist über die von den Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Kosten nicht gesondert zu entscheiden. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen: Der Gesamtbetrag der der Streithelferin Furfural Español SA von der Klägerin zu erstattenden Kosten wird auf 331238 BEF festgesetzt. Luxemburg, den 22. März 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident J.D. Cooke (*)Verfahrenssprache: Englisch.
