EuG · T-18/95 · 10.12.1996 · ECLI:EU:T:1996:182
BIB.ORDERT-18/9561995B00180023.000116711168818TBESCHLUSS VOM 10. 12. 1996 — RECHTSSACHE T-18/95 ATLANTA UND INTERNATIONALE FRUCHTIMPORT GESELLSCHAFT WEICHERT / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Vierte Kammer) 10. Dezember 1996(*) In der Rechtssache T-18/95 Atlanta Handelsgesellschaft Harder & Co. GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Bremen (Deutschland), Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co., Gesellschaft deutschen Rechts, Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Erik A. Undritz, Gerrit Schohe und Helge Schäfer, Hamburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Baden, 34 B, rue Philippe II, Luxemburg, Klägerinnen, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, Streithelferin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booß und Klaus-Dieter Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister David Anderson, zugelassen in England und Wales, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg, und Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Sous-Directeur à la direction des affaires juridiques, Außenministerium, und durch Gautier Mignot, Secrétaire des affaires étrangères, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg, Streithelfer, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2791/94 der Kommission vom 16. November 1994 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie (ABl. L 296, S. 33) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und des Richters J. L. Cooke, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (ABl. L 47, S. 1) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen eingeführt, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Urugay-Runde beschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geändert wurde. 2Nach der Verordnung Nr. 404/93 gelten für die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen (nachstehend: Gemeinschaftsbananen), die Bananen, die in einigen Staaten erzeugt werden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (nachstehend: AKP-Bananen), und die in anderen Staaten erzeugten Bananen (nachstehend: Drittlandsbananen) drei unterschiedliche Regelungen. 3Für die Gemeinschaftsbananen wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 die (jährliche) „Höchstmenge, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, ... auf 854000 Tonnen ... festgesetzt“. 4Nach Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 bedeuten „traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten“ die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen (im folgenden: traditionelle AKP-Bananen). Die von den AKP-Staaten ausgeführten Bananenmengen, die über diese Menge hinausgehen (nachstehend: nichttraditionelle AKP-Bananen) werden als Drittlandsbananen behandelt, sofern sie nicht niedrigeren Abgaben unterliegen. 5Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht die jährliche Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Unter bestimmten Umständen kann dieses Kontingent angepaßt werden. 6Durch die Verordnung (EG) Nr. 2352/94 der Kommission vom 29. September 1994 zur Erhöhung des Zollkontingents 1994 und Festlegung einer zusätzlichen Frist für die Beantragung der Einfuhr von Bananen im vierten Vierteljahr 1994 (ABl. L 254, S. 61) wurde das Zollkontingent für 1994 auf 2118000 Tonnen festgelegt. 7Gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent in Höhe von 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarkten (Gruppe A), in Höhe von 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarkten (Gruppe B), und in Höhe von 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts-und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben (Gruppe C), eröffnet. 8Am 10. September 1994 richtete der Wirbelsturm Debbie Schäden in den gemeinschaftlichen Bananenanbaugebieten von Martinique und Guadeloupe sowie in den AKP-Staaten St. Lucia und Dominica an. 9Aufgrund dieses Wirbelsturms erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2791/94 der Kommission vom 16. November 1994 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie (ABl. L 296, S. 33; nachstehend auch: angefochtene Verordnung). 10Artikel 1 der Verordnung Nr. 2791/94 lautet: „(1)Das für 1994 eröffnete Einfuhrzollkontingent von 2118000 Tonnen Eigengewicht wird auf 2171400 Tonnen Eigengewicht erhöht. (2)Die zusätzliche Menge von 53400 Tonnen Eigengewicht wird den nach Artikel 2 bestimmten Einführern wie folgt zugeteilt: a)30000 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von Martinique versorgen, b)5900 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von Guadeloupe versorgen, c)14800 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von St. Lucia versorgen, d)2700 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von Dominica versorgen.“ 11Die zusätzliche Menge von 53400 Tonnen Bananen ergibt sich daraus, daß die Kommission nach dem Wirbelsturm die Bedarfsvorausschätzung für das Jahr 1994 dahin gehend änderte, daß die Gemeinschaftserzeugung um 35900 Tonnen weniger auf 607100 Tonnen und die Einfuhr aus den AKP-Staaten um 17500 Tonnen weniger auf 648500 Tonnen geschätzt wurde. Entsprechend dieser Neuschätzung war der Bananenmarkt der Gemeinschaft in einer Größenordnung von 53400 Tonnen unterversorgt. 12Nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2791/94 muß es dank der Anpassung des Zollkontingents möglich sein, „den Gemeinschaftsmarkt bis Ende 1994 ausreichend zu versorgen“, und, sollte „[f]ür Einführer, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen sind oder die geschädigte Bananenerzeuger unmittelbar vertreten und ... ihre traditionellen Absatzmärkte in der Gemeinschaft auf Dauer verlieren würden, ... eine Entschädigung vorgesehen werden“. 13Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2791/94 werden die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen Einführem zugeteilt, die durch den Wirbelsturm Debbie geschädigte Erzeuger vertreten und die auf eigene Rechnung den Gemeinschaftsmarkt wegen der genannten Schäden nicht mit Bananen versorgen konnten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben die Einfuhrern zu bestimmen, die die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen, und ihnen eine bestimmte Menge zuzuteilen. 14Die Klägerinnen führen Drittlandsbananen in die Gemeinschaft ein, d. h. sie sind Einführer der Gruppe A, die nicht in den Genuß der Erhöhung des Zollkontingents nach der Verordnung Nr. 2791/94 kommen konnten. Verfahren und Anträge der Parteien 15Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 7. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die Verordnung Nr. 2791/94 mit Ausnahme ihres Artikels 1 Absatz 1 für nichtig zu erklären. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 30. März 1995 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz von 12. Juni 1995 zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. 16Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1995 hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. 17Mit Schriftsätzen vom 19. und vom 27. Juli 1995 haben das Vereinigte Königreich und die Französische Republik beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. 18Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 7. November 1995 sind die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen und die Französische Republik und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden. 19Die Klägerinnen beantragen, — die Verordnung Nr. 2791/94 mit Ausnahme ihres Artikels 1 Absatz 1 für nichtig zu erklären; — der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. 20Die Kommission beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 21Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, — den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. 22Die Französische Republik beantragt, — die Klage abzuweisen. 23Das Vereinigte Königreich beantragt, — die Klage für unzulässig zu erklären. Vorbringen der Parteien 24Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Klägerinnen seien durch die Verordnung Nr. 2791/94 nicht, jedenfalls aber weder unmittelbar noch individuell betroffen. 25Die Verordnung Nr. 2791/94 sei zu dem Zweck erlassen worden, den vom Wirbelsturm Debbie betroffenen Marktbeteiligten zu helfen. Da die Klägerinnen nicht zu diesen Marktbeteiligten gehörten, befänden sie sich in einer tatsächlichen Lage, die sie von der durch die Verordnung Nr. 2791/94 objektiv festgelegten Situation unterscheide. 26Zu der Frage, ob die Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 2791/94 unmittelbar betroffen sind, trägt die Kommission vor, der in dieser Verordnung vorgesehene Verteilungsschlüssel für die Zusatzmenge entspreche der der Verordnung zugrunde liegenden wirtschaftspolitischen Entscheidung, den durch den Wirbelsturm Debbie geschädigten Marktbeteiligten einen Ausgleich zu verschaffen. Die Verordnung beeinflusse daher nicht die Rechtsstellung der Marktbeteiligten, die wie die Klägerinnen von den Auswirkungen des Wirbelsturms Debbie nicht betroffen seien. 27Zu der Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach „der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs [bedeutet], daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist“ (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud/Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache T-276/93, Chiquita Banana/Rat, Sig. 1993, I-3345, Randnr. 8). Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2791/94 lege die Aufteilung des zusätzlichen Zollkontingents anhand objektiver Kriterien fest und sei somit eine generellabstrakte Regelung. 28Die Klägerinnen müßten in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sein, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und sie in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 9). Die Tatsache, daß die Klägerinnen zu den Marktbeteiligten der Gruppe A gehörten, könne nicht als „besonderer Umstand“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Darüber hinaus seien die Marktbeteiligten der Gruppe A nicht die einzigen, die nicht in den Genuß des zusätzlichen Zollkontingents kommen könnten; auch die Marktbeteiligten der Gruppe C blieben unberücksichtigt. 29Die Klägerinnen widersprechen der Auffassung der Kommission, daß sie durch die Verordnung Nr. 2791/94 nicht betroffen seien. Durch diese Verordnung sei ihnen die Beteiligung an dem zusätzlichen Zollkontingent entzogen worden, die der Rat ihnen in Artikel 19 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 404/93 garantiert habe. Die negative Betroffenheit der Klägerinnen nehme ihnen nicht die Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag. 30Zum Nachweis ihrer unmittelbaren Betroffenheit verweisen die Klägerinnen darauf, daß die nationalen Behörden ihnen nach der Aufteilungsregelung der Verordnung Nr. 2791/94 die Einfuhrlizenzen „Wirbelsturm Debbie“ ohne weiteres versagen müßten und insoweit über kein Ermessen verfügten. 31Zu dem Argument der Kommission, sie seien nicht unmittelbar betroffen, da die Verordnung Nr. 2791/94 nicht auf sie anwendbar sei, tragen die Klägerinnen vor, dies hätte zur Folge, daß sich die Kommission durch einen Rechtsverstoß, im vorliegenden Fall den Ausschluß bestimmter Marktbeteiligter von der Aufteilung des zusätzlichen Zollkontingents, gegen eine Klage dieser Marktbeteiligten schützen könnte. 32Außerdem wären, wenn die Argumentation der Kommission zuträfe, Klagen benachteiligter Wettbewerber stets unzulässig, da Wettbewerber, die von der Regelung einer Verordnung ausgeschlossen wären, deshalb als nicht unmittelbar betroffen angesehen würden, weil die betreffende Verordnung nicht auf sie anwendbar sei. 33Zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen drei Argumente vor. 34Erstens schließe die Aufteilungsregelung die Marktbeteiligten der Gruppe A, die einen abgeschlossenen Kreis von Personen darstellten, zu dem die Klägerinnen gehörten, von der Zusatzmenge aus. Die Gruppe A werde durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 definiert als die Gruppe von Marktbeteiligten, die bis zum 1. Juli 1993 Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hätten. Nach diesem Zeitpunkt habe niemand mehr in diese Gruppe hineingelangen können. Außerdem habe Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) dadurch, daß er die Möglichkeit der Aktualisierung der Listen der Marktbeteiligten ausschließe, bestätigt, daß die Gruppe A seit dem 1. Juli 1993 ein abgeschlossener Kreis sei. Demnach seien die zu dieser Gruppe gehörenden Marktbeteiligten aus dem Kreis aller anderen Personen herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106/63 und 107/63, Töpfer und Getreide-Import/Kommission, Slg. 1965, 547, 556, und vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 16 bis 21; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica“/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnrn. 25 und 26). 35Zudem sei nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 im Falle einer Aufstockung des Zollkontingents die Gruppe A mit 66,5 v. H. an der Zusatzmenge zu beteiligen. Die Verordnung Nr. 2791/94 beschneide einen abgeschlossenen Adressatenkreis in seinen durch den genannten Artikel garantierten Rechten; in einem solchen Fall sei jeder Angehörige dieses Kreises individuell betroffen (vgl. u. a. die Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76, Exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, Randnrn. 9 bis 11, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11). 36Zweitens sei die Verordnung Nr. 2791/94 nicht aufgrund eines durch sie festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar, da sie nur einen einzigen Anwendungsfall habe, nämlich die einmalige Zuteilung eines Sonderkontingents an bestimmte Marktbeteiligte. Insoweit unterscheide sich die Verordnung von der Verordnung Nr. 404/93. 37Drittens gäbe es für sie keinen effektiven Rechtsschutz, wenn ihre Klage für unzulässig erklärt würde. Es sei ihnen unmöglich, die Einfuhrlizenzen „Wirbelsturm Debbie“, die bestimmten Marktbeteiligten der Gruppe B erteilt worden seien, vor den nationalen Gerichten anzufechten, da sie keine Informationen über den Inhalt dieser Lizenzen erhalten könnten. Es sei ihnen auch nicht möglich, vor den nationalen Gerichten auf Erteilung solcher Lizenzen zu klagen, da eine solche Klage die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung voraussetzen würde und die Frage, ob die Verordnung ungültig sei, somit von vornherein nicht entscheidungserheblich wäre. 38Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Klägerinnen seien individuell betroffen, da sie einem geschlossenen System von Marktbeteiligten angehörten und jeder Eingriff in dieses System zugunsten einer bestimmten Gruppe von Marktbeteiligten automatisch an alle anderen Akteure gerichtet sei. Unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) trägt sie vor, daß dem Gerichtshof für die Zulässigkeit der Klage die Tatsache genügt habe, daß die Klägerin aus dem Kreis der durch die Verordnung begünstigten Adressaten habe ausgeschlossen werden sollen. Im vorliegenden Fall werde den Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 2791/94 ein Recht entzogen, das ihnen Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 zuerkenne. 39Die Klägerinnen seien auch unmittelbar betroffen, da sie ex lege von der Zuteilung des Einfuhrkontingents ausgeschlossen seien. 40Das Vereinigte Königreich trägt vor, die Verordnung Nr. 2791/94 unterscheide nicht nach der Gruppe der Marktbeteiligten. Viele Händler verfügten sowohl über Lizenzen der Gruppe A als auch über Lizenzen der Gruppe B. Es sei irreführend, bei den Überlegungen von einem Kreis von „Marktbeteiligten der Gruppe A“ auszugehen, die nicht in den Genuß der Verordnung Nr. 2791/94 kommen könnten. Die Bestimmung der Empfänger durch die zuständigen nationalen Behörden sei nicht nach der Gruppenzugehörigkeit der Marktbeteiligten, sondern nur nach den Kriterien der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 erfolgt. Aus demselben Grund sei das Vorbringen falsch, daß die Verordnung Nr. 2791/94 die Inhaber von Lizenzen der Gruppe B als Gruppe bevorzugt habe. 41Außerdem sei es wirklichkeitsfremd, die angefochtene Verordnung als eine Regelung auszulegen, die die Marktbeteiligten, denen die zusätzliche Menge von 53400 Tonnen zugeteilt worden sei, „bevorzuge“. Zweck der Verordnung sei nicht gewesen, das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten zu ändern, sondern die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts sicherzustellen und die durch eine Naturkatastrophe geschädigten Marktbeteiligten zu entschädigen. 42Nach Ansicht der französischen Regierung hat die Verordnung Nr. 2791/94 unbestreitbar allgemeine wirtschaftliche Geltung, da sie die Folgen einer Naturkatastrophe ausgleichen solle, die einen erheblichen Teil der Bananenerzeugung in der Gemeinschaft und den AKP-Staaten vernichtet habe. Diese Maßnahme entspreche den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, den Markt zu stabilisieren und die Verbraucher der Gemeinschaft zu angemessenen Preisen mit Bananen zu beliefern. Das durch die Verordnung Nr. 2791/94 eingeführte Verfahren zur Aufteilung der Einfuhrlizenzen für die zusätzliche Menge füge sich daher in die Zielsetzung einer Regelung ein, die den Marktbeteiligten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten helfen solle, die als einzige durch den Wirbelsturm Debbie geschädigt worden seien. In Anbetracht dieses Zieles sei es dann gerechtfertigt, den vom Wirbelsturm Debbie nicht betroffenen Marktbeteiligten keine Vorteile aus Maßnahmen zukommen zu lassen, die ihrer Situationen nicht entsprächen. Die Aufteilung der zusätzlichen Bananenmenge unter die in objektiver Weise festgelegten geschädigten Marktbeteiligten stelle folglich die allgemeine Geltung der Maßnahme nicht in Frage, auch wenn sich anhand dieses Kriteriums die durch die Maßnahme Begünstigten feststellen ließen. 43Das genannte Urteil Codorniu/Rat sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum einen habe sich die angefochtene Maßnahme in keiner Weise nachteilig auf die bestehende Situation der Importeure von Drittlandsbananen ausgewirkt, zu denen die Klägerinnen im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Kontingents gehörten. Zum andern genüge der Umstand, daß die Klägerinnen nicht in den Genuß des zusätzlichen Kontingents gekommen seien, nicht, um sie aus dem Kreis aller anderen Personen herauszuheben, da sie sich in der gleichen Situation wie alle anderen vom Wirbelsturm Debbie nicht betroffenen Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C befänden. Es gebe keinen besonderen Sachverhalt, aufgrund dessen sich die Klägerinnen individualisieren ließen; für diese habe sich die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der Folgen eines Wirbelsturms nicht negativ ausgewirkt. Sie seien daher durch die Verordnung Nr. 2791/94 nur als Mitglieder einer abstrakt erfaßten Gruppe von Marktbeteiligten betroffen. Würdigung durch das Gericht 44Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über eine von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall sind die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichend, und die Eröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 45Dem Argument der Kommission, daß die Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 2791/94 nicht betroffen seien, kann nicht gefolgt werden. Seit der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ist nämlich jede in diesem Sektor erlassene Rechtsvorschrift geeignet, die Rechtsstellung der in diesem Sektor tätigen Marktbeteiligten zumindest potentiell zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 2791/94 unmittelbar und individuell betroffen sind. 46Zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerinnen stellt das Gericht fest, daß die Verordnung Nr. 2791/94 die Folgen einer Naturkatastrophe ausgleichen soll und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entspricht, den Markt zu stabilisieren und die Verbraucher der Gemeinschaft zu angemessenen Preisen mit Bananen zu beliefern. Die Marktbeteiligten, unter denen die Zusatzmenge zu dem Gesamtzollkontingent aufgeteilt wird, sind anhand der ihnen durch den WirbelsturmDebbie entstandenen Schäden objektiv bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Möglichkeit, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, nicht, daß sie als unmittelbar betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 32, und vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 65). Im vorliegenden Fall ist die Verordnung Nr. 2791/94 ein allgemein anwendbarer normativer Akt. 47Der normative Charakter von angefochtenen Handlungen schließt jedoch nicht aus, daß sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13; Urteile Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 19, und Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 66). Wirtschaftsteilnehmer können dann als durch einen allgemein anwendbaren normativen Akt eines Gemeinschaftsorgans individuell betroffen angesehen werden, wenn ihre Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie von allen anderen unterscheidet und sie entsprechend einem Adressaten individualisiert (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 66). 48Selbst wenn im vorliegenden Fall die Klägerinnen nicht in den Genuß des zusätzlichen Kontingents gekommen sind, genügt dies nicht, um sie von allen anderen zu unterscheiden, da sie sich in der gleichen Lage wie alle übrigen vom Wirbelsturm Debbie nicht betroffenen Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C befinden. Die Zusatzmenge ist auch, wie die Kommission und das Vereinigte Königreich dargelegt haben, grundsätzlich für alle Marktbeteiligten unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit bestimmt; die Marktbeteiligten der Gruppe A sind somit nicht von vornherein von dieser Zusatzmenge ausgeschlossen. 49Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der im Urteil Codorniu/Rat (a. a. O.) gegebenen Situation, in der ein Unternehmen durch die streitige Vorschrift an der Verwendung einer von ihm seit langem benutzten Marke gehindert und dadurch aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben wurde. Im vorliegenden Fall befinden sich die Klägerinnen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2791/94 nicht in einer solchen Lage, da sie durch den Wirbelsturm Debbie nicht geschädigt worden sind und die Verordnung Nr. 2791/94 weder Auswirkungen auf die ihnen zugeteilten Bananenmengen gehabt noch spezielle Rechte der Klägerinnen beeinträchtigt hat (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocame/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 43). 50Das Argument der Klägerinnen, es gäbe für sie keinen effektiven Rechtsschutz, wenn ihre Klage für unzulässig erklärt würde, kann für das Gericht kein Grund sein, die ihm nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gesetzten Grenzen seiner Zuständigkeit zu überschreiten. Im übrigen haben die Klägerinnen nicht überzeugend dargelegt, wodurch sie daran gehindert wären, die Entscheidung, mit der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem sie angehören, feststellen würden, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2791/94 nicht erfüllten, vor den nationalen Gerichten anzufechten und die Gültigkeit dieser damit zur Anwendung gebrachten Voraussetzungen in Frage zu stellen (siehe oben Randnr. 13). Durch ein solches Vorgehen würde den angerufenen nationalen Gerichten die Möglichkeit gegeben, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sie im Zusammenhang mit dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit für zweckmäßig halten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 39). 51Nach alledem können die Klägerinnen nicht als durch die Verordnung Nr. 2791/94 individuell betroffen angesehen werden. Auf die Frage, ob sie durch die Verordnung Nr. 2791/94 unmittelbar betroffen sind, kommt es daher nicht mehr an. 52Somit ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären. Kosten 53Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der der Kommission zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2)Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 10. Dezember 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Verfahrenssprache: Deutsch.
