EuG · T-367/94 · 24.03.1997 · ECLI:EU:T:1997:47
BIB.ORDERT-367/9461994B03670010.0001471148010TBESCHLUSS VOM 24. 3. 1997 — RECHTSSACHE T-367/94 BRITISH COAL / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts 24. März 1997(*) In der Rechtssache T-367/94 British Coal Corporation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC, Barrister David Lloyd Jones und Solicitor Cyrus Mehta, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Rosemary Caudwell, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, eine Beschwerde zurückzuweisen, die die National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) am 15. Juni 1994 gegen die Klägerin eingereicht hatte, erläßt DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß 1Mit Schriftsatz, der am 31. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die PowerGen plc, eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: K. P. E. Lasok, QC, sowie Solicitors L. G. D. Marr und N. P. Lomas, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, auf der Grundlage von Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden: Satzung), der nach Artikel 46 der Satzung auch für das Gericht gilt, und auf der Grundlage von Artikel 115 der Verfahrens Ordnung des Gerichts beantragt, in der Rechtssache T-367/94 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der British Coal Corporation zugelassen zu werden.Mit Schriftsatz, der am 10. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat auch die National Power plc, eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Swindon (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: N. Forwood, QC, Barrister D. Anderson, Barrister S. Barret-Williams und Solicitor G. Chapman, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, auf der Grundlage dieser Vorschriften beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der British Coal Corporation zugelassen zu werden. 2Schließlich hat die National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe; im folgenden: NALOO), eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Newcastle upon Tynė (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Barrister N. Green und Solicitor D. Wilson, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts V. Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg, mit Schriftsatz, der am 4. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage der gleichen Vorschriften beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. 3Mit einer am 15. Juni 1994 bei der Kommission eingereichten Beschwerde hatte die NALOO die Wettbewerbsbeschränkungen beanstandet, die sich die British Coal Corporation (im folgenden: British Coal) und der Central Electricity Generating Board (im folgenden: CEGB), dessen Rechtsnachfolger die PowerGen plc und die National Power plc sind, in der Zeit vom 1. Januar 1973, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften, bis zum 31. März 1990 hätten zuschulden kommen lassen. 4Im wesentlichen bestritt die NALOO im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag (im folgenden: Vertrag) die Rechtmäßigkeit der Gebühren, die die British Coal auf Kohle erhoben hatte, die von den Mitgliedern der NALOO in den der British Coal gehörenden Tagebaubergwerken gefördert worden war. Die NALOO machte außerdem geltend, daß der CEGB unter Verstoß gegen Artikel 63 des Vertrages und die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie von ihren Mitgliedern zu diskriminierenden Preisen gekauft habe. 5In ihrer Beschwerde forderte die NALOO die Kommission daher im wesentlichen auf, — ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 4 Buchstabe d, 65, 66 § 7 und 86 des Vertrages auszuüben und in Anbetracht der dargelegten Rügen eine Entscheidung über die Feststellung der der British Coal zur Last gelegten Verstöße zu erlassen; — gemäß Artikel 63 des Vertrages und Artikel 86 EG-Vertrag hinsichtlich des CEGB tätig zu werden. 6Am 1. August 1994 reichte die British Coal bei der Kommission ihre Erklärungen zu der Beschwerde ein und stellte auf der Grundlage von Artikel 35 des Vertrages einen Antrag auf Feststellung, daß die Kommission zur Prüfung der Beschwerde hinsichtlich der von der British Coal in der Zeit vor dem 1. April 1990 erhobenen Gebühren nicht befugt sei; hilfsweise beantragte sie, diese Beschwerde aus Rechtsgründen zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen. Die British Coal erklärte, daß sie, falls die Kommission die beantragte Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung ihres Mahnschreibens erlassen sollte, beim Gericht eine Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende ablehnende Entscheidung erheben werde. 7Mit Schreiben vom 3. Oktober 1994 teilte die Kommission der British Coal mit, daß sie nicht berechtigt sei, von der Kommission eine Entscheidung in einem bestimmten Sinne zu verlangen, und daß der Umstand, daß eine Beschwerde nicht innerhalb der Frist zurückgewiesen worden sei, die die von dieser Beschwerde betroffene Person festgelegt habe, nicht zu einem Verfahren gemäß Artikel 35 führen könne. 8Unter diesen Umständen hat die British Coal mit Klageschrift, die am 10. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage von Artikel 35 des Vertrages Klage erhoben auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die sich daraus ergebe, daß die Kommission die Beschwerde der NALOO nicht zurückgewiesen habe. 9In ihrem Streithilfeantrag trägt die PowerGen plc vor, daß sie im Gegensatz zur British Coal keine Klage eingereicht habe, weil sie weder ein Unternehmen noch eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages sei, auch wenn sie von Artikel 63 § 1 des Vertrages erfaßt werde. Die PowerGen plc sei jedoch eine juristische Person und verfüge daher über den für einen Beitritt zu dem vorliegenden Verfahren erforderlichen Status (Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Mai 1961 in der Rechtssache 13/60, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1962, 285). 10Die PowerGen plc führt aus, daß sie zu der Beschwerde der NALOO Erklärungen abgegeben habe, die im wesentlichen denen der British Coal glichen, und daß diese Beschwerde auf einem einzigen Komplex von Tatsachen beruhe, durch die die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen würden. Daher habe das Gericht Rechtsfragen zu entscheiden, die die Situation der PowerGen plc unmittelbar beträfen. 11Die PowerGen plc trägt weiter vor, daß die vorliegende Rechtssache auch Rechtsfragen betreffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit denen stünden, die im Vorabentscheidungsverfahren Hopkins u. a. (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Slg. 1996, I-2281) aufgeworfen worden seien, in dem es um die Bedingungen gegangen sei, zu denen der CEGB in der Zeit von 1985 bis zum 31. März 1990 Kohle von den Eigentümern kleiner Bergwerke erworben habe. Insbesondere stellten sich die Fragen nach der Zuständigkeit der Kommission und dem angeblichen Bestehen rückwirkender Rechtsbehelfe in der Rechtssache Hopkins u. a. und in der vorliegenden Rechtssache in gleicher Weise. 12Die National Power plc führt aus, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, da sich die Beschwerde der NALOO nicht nur gegen die British Coal richte; mit ihr werde auch eine Verletzung von Artikel 63 des Vertrages und Artikel 86 EG-Vertrag durch den CEGB, zu dessen Rechtsnachfolgern die National Power plc gehöre, geltend gemacht. Ebenso wie die British Coal trägt die National Power plc vor, daß es für die Beschwerde keine Grundlage gebe, weshalb sie zurückzuweisen sei, soweit sie die National Power plc betreffe. 13Sollte die British Coal obsiegen, so könnte die Kommission keine Entscheidung gegenüber der National Power plc treffen. Sollte das Gericht die Klage der British Coal abweisen, so würden die Argumente zur Zuständigkeit, die die National Power plc der Kommission in ihren Erklärungen zur Beschwerde der NALOO vorgetragen habe, zurückgewiesen. 14In ihrem Streithilfeantrag trägt die NALOO vor, daß die Chancen ihrer Mitglieder, von den britischen Gerichten eine Entschädigung für die schweren Verluste zu erhalten, die sie infolge des in der Beschwerde beschriebenen Verhaltens der British Coal erlitten hätten, erheblich beeinträchtigt würden, falls die British Coal mit ihrer Klage durchdringe. 15Die Streithilfeanträge sind den Parteien gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung zugestellt worden. 16Die Kommission führt in ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag der PowerGen plc, die sie mit Schriftsatz vom 24. April 1995 eingereicht hat, aus, daß der Umstand, daß die PowerGen plc kein Unternehmen im Sinne des Vertrages sei, sie nicht daran hindere, dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß Artikel 34 der Satzung beizutreten. 17Die Kommission bezweifelt jedoch, daß die PowerGen plc ein ausreichendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachgewiesen habe, denn die Klage der British Coal betreffe nur den Gebührensatz, der bei der Lizenzförderung von Kohle im Tagebau angewandt werde. Die PowerGen plc erläutere nämlich nicht, auf welche Weise die Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt habe, die von der NALOO auf der Grundlage der Artikel 4, 65 und 66 § 7 des Vertrages gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, der PowerGen plc helfen werde, dem Vorbringen der NALOO entgegenzutreten, daß der CEGB gegen Artikel 63 des Vertrages und die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen habe, indem er für die Kohle privater Erzeuger Preise gezahlt habe, die im Vergleich zu den der British Coal gezahlten Preisen diskriminierend gewesen seien. 18Die Kommission erkennt an, daß die PowerGen plc von der Beschwerde betroffen sei und daß sie auch geltend mache, daß die Kommission zur erneuten Prüfung der in dieser Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht befugt sei. Doch bezweifelt die Kommission, daß schon dieser Umstand ein berechtigtes Interesse der PowerGen plc am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits begründe. 19Jedenfalls könne die PowerGen plc durch ihre Streithilfe nicht den Umfang der Klage der British Coal erweitern, um darin Aspekte der Beschwerde einzubeziehen, die auf der Grundlage ganz anderer Bestimmungen gegen die PowerGen plc eingereicht worden sei. 20Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1995 hat die Kommission Erklärungen zum Streithilfeantrag der National Power plc abgegeben, die im wesentlichen mit ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag der PowerGen plc übereinstimmen. 21In ihren am 28. April 1995 eingereichten Erklärungen zu den Streithilfeanträgen hat die British Coal keine Einwendungen gegen die drei Streithilfeanträge erhoben, sondern nur beantragt, bestimmte Dokumente gegenüber der PowerGen plc und der National Power plc vertraulich zu behandeln. Zu den Streithilfeanträgen 22Die drei Streithilfeanträge entsprechen Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts. 23Gemäß Artikel 34 der Satzung steht das Recht auf Beitritt zu einem Rechtsstreit nur den natürlichen oder juristischen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Nach dieser Vorschrift können mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden. 24Folglich kann das Interesse der Antragstellerinnen an der Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht durch ein mittelbares Interesse aufgrund einer Ähnlichkeit der Situationen begründet werden, sondern es muß im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst, wie er durch die Anträge in der Klageschrift der British Coal umschrieben wird, bestimmt werden. 25Dazu ist festzustellen, daß die British Coal nur insoweit, als sich die Beschwerde der NALOO gegen sie richtet und mit dieser Beschwerde folglich im Hinblick auf Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 65 und 66 § 7 des Vertrages die Rechtmäßigkeit der von ihr erhobenen Gebühr bestritten wird, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung verlangen kann, mit der die Kommission es abgelehnt hat, diese Beschwerde zurückzuweisen. 26Die Artikel 4, 65 und 66 § 7 des Vertrages bilden nämlich den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die darin enthaltenen Klauseln über Gebühren und Zahlungen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994,I-1209, Randnr. 14). 27Die PowerGen plc und die National Power plc können ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, aber nur insoweit haben, als ein Nichtigkeitsurteil zur Folge hätte, daß eine Prüfung dieser Beschwerde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der den Mitgliedern der NALOO vom CEGB gezahlten Einkaufspreise für Kohle verhindert würde. 28Die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, die die NALOO der British Coal einerseits und dem CEGB andererseits vorwirft, sind nicht nur verschieden, sondern stimmen auch hinsichtlich ihres rechtlichen Rahmens nicht überein. Die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 des Vertrages stellen nämlich den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle dar (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 24). 29Unter diesen Umständen werden mit den Anträgen in den Beitrittserklärungen der PowerGen plc und der National Power plc die Anträge der British Coal nicht im Sinne von Artikel 34 der Satzung unterstützt (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum/Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 ff.). 30Daher sind die Streithilfeanträge der PowerGen plc und der National Power plc zurückzuweisen. 31Dagegen ist festzustellen, daß die NALOO ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, da die Klage auf die Nichtigerklärung einer für sie günstigen Entscheidung, nämlich der stillschweigenden Weigerung, ihre Beschwerde zurückzuweisen, gerichtet ist, soweit mit dieser Beschwerde die Verletzung der Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 des Vertrages durch die British Coal beanstandet wird. Ein Urteil, mit dem die Forderungen der British Coal zurückgewiesen würden, würde es der NALOO nämlich ermöglichen, den ihr als Beschwerdeführerin zustehenden Anspruch auf Erlaß einer Entscheidung, mit der im Hinblick auf diese Vorschriften über ihre Beschwerde entschieden wird, zu wahren. 32Daher ist dem Streithilfeantrag der NALOO stattzugeben. Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung 33Da die Streithilfeanträge der PowerGen plc und der National Power plc zurückzuweisen sind, braucht über die Anträge der British Coal, bestimmte Verfahrensakten diesen gegenüber vertraulich zu behandeln, nicht entschieden zu werden. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS beschlossen: 1)Die Streithilfeanträge der PowerGen plc und der National Power plc werden zurückgewiesen. 2)Über die von der British Coal in bezug auf die PowerGen plc und die National Power plc gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung braucht nicht entschieden zu werden. 3)Die NALOO wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. 4)Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt. 5)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 24. März 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Englisch.
