EuG · T-337/94 · 15.03.2000 · ECLI:EU:T:2000:76
BIB.ORDERT-337/94 (92)61994B03370019.000148114899TBESCHLUSS VOM 15. 3. 2000 — RECHTSSACHE T-337/94 (92) ENSOGUTZEIT / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) 15. März 2000(*) In der Rechtssache T-337/94 (92) Enso-Gutzeit Oy, Helsinki (Finnland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael und J.-F. Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Lorang, 3, rue de la Chapelle, Luxemburg, Antragstellerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Festsetzung der Kosten, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/94 (Enso Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II-1571) zu erstatten hat, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter A. Potocki, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. Forwood, Kanzler: H. Jung, folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Die Antragstellerin erhob mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1). In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, daß 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Europäischen Gemeinschaft, darunter die Antragstellerin, dadurch gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen hätten, daß sie sich unterschiedlich lange, aber nicht über April 1991 hinaus, an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt hätten, durch die die fraglichen Anbieter u. a. gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft geplant und durchgeführt, sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigt und in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft getroffen hätten, um die Durchsetzung der abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen. In Artikel 3 der Entscheidung 94/601 wurde gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 3250000 ECU festgesetzt. 2Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/94 (Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II-1571) erklärte das Gericht die Entscheidung 94/601 in bezug auf die Antragstellerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten. 3Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 ersuchte die Antragstellerin die Kommission, ihr Kosten in Höhe von insgesamt 7728960 BEF zu erstatten. In ihrer Antwort vom 21. Juni 1999 bot die Kommission die Erstattung von 2 Millionen BEF an. 4Mit Schriftsatz, der am 14. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 7728960 BEF festzusetzen. Die Kommission hat am 11. November 1999 gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung des Gerichts zu diesem Antrag Stellung genommen. Vorbringen der Parteien 5Die Antragstellerin hält den geforderten Betrag erstens aufgrund von Gegenstand und Art des Rechtsstreits für gerechtfertigt. Sie habe gegen die Entscheidung 94/601 u. a. eingewandt, daß der von ihr hergestellte SBS-Karton nicht in diese Entscheidung hätte einbezogen werden dürfen und daß es keine Beweise für ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gebe. Die Ausarbeitung dieser Argumentation habe eine lange und eingehende Prüfung der Beweismittel erfordert. Ungeachtet einer ersten Prüfung der Beweismittel im Verwaltungsverfahren vor der Kommission habe die Vorbereitung der Nichtigkeitsklage, die 18 Monate nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte stattgefunden habe, eine erneute Analyse im Rahmen einer umfassenderen Betrachtung der von der Kommission herangezogenen Beweise gerechtfertigt. 6Zweitens habe der Rechtsstreit die wichtige und in der Lehre vielfach erörterte Frage aufgeworfen, welche Anforderungen an die Beweise zu stellen seien, aufgrund deren die Kommission davon ausgehen dürfe, daß ein Unternehmen für ein Preiskartell verantwortlich sei. 7Drittens habe der Rechtsstreit aufgrund der Komplexität des Sachverhalts besondere Schwierigkeiten aufgewiesen, denn es sei erforderlich gewesen, die der Antragstellerin von der Kommission entgegengehaltenen Beweise zu entkräften und die Existenz eines gesonderten Produktmarkts für SBS-Karton darzutun. Auch die Abstimmung des Ablaufs der gemeinsamen mündlichen Verhandlung, zu der die Rechtssachen verbunden worden seien, unter allen Klägerinnen und die lange Dauer der Sitzungen hätten zur Komplexität der Rechtssache beigetragen. 8Viertens habe wegen der Komplexität der Rechtssache und der Dauer des Verfahrens eine Gruppe von Anwälten tätig werden müssen, um Schriftsätze vorzubereiten, auf Fragen des Gerichts zu antworten und Treffen mit Vertretern der Antragstellerin durchzuführen. Die besondere Situation der Antragstellerin habe ihre Anwälte auch daran gehindert, sich auf die Argumente der Klägerinnen in den anderen Rechtssachen zu berufen, obwohl sie diese gut kennen mußten. 9Schließlich sei der Ausgang des Rechtsstreits für die Antragstellerin wegen der Höhe ihrer Geldbuße und der Beeinträchtigung ihres Rufes und ihrer Marktposition von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gewesen. 10Zur Stützung ihres Antrags legt die Antragstellerin eine Übersicht über die ihr in Rechnung gestellten Anwaltskosten und -honorare vor. Daraus ergibt sich, daß der geforderte Betrag zum einen aus Auslagen (für drei Reisen von zwei Anwälten nach Luxemburg, zwei Reisen von zwei Anwälten nach Helsinki und eine Reise von zwei Anwälten zum Verkaufsbüro der Antragstellerin in London) in Höhe von 243835 BEF und zum anderen aus Honoraren in Höhe von 7485125 BEF für 1348 Arbeitsstunden besteht. 11Die Kommission erkennt zwar die von der Antragstellerin zur Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten herangezogenen Kriterien als zutreffend an, wendet sich aber gegen deren Handhabung und hält den geforderten Betrag für überhöht. 12Sie trägt im wesentlichen vor, erstens sei der Hauptgegenstand des Rechtsstreits relativ einfach gewesen und habe die Beweiskraft der von ihr angeführten Beweise für eine Verbindung zwischen Enso-Gutzeit und den Tätigkeiten des Kartells betroffen, zweitens dürfe der Teil der Arbeit, der zur Stützung des irrelevanten Arguments gedient habe, daß SBS-Karton zu einem gesonderten Produktmarkt gehöre, nicht in die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten einbezogen werden, drittens sei im vorliegenden Fall keine neue, wichtige oder schwierige gemeinschaftsrechtliche Frage aufgeworfen worden und viertens sei die aufgewendete Zeit zu hoch angesetzt. Zum letzten Argument führt die Kommission aus, an der Vorbereitung der Klageschrift hätten dreizehn Anwälte und eine juristische Hilfskraft über 600 Stunden gearbeitet, obwohl die meisten dort genannten Argumente bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien. Schließlich gebe es für einige der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden keinerlei Begründung. Würdigung durch das Gericht 13Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als „erstattungsfähige Kosten“ die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. 14Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache 89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluß des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Sig. 1998, II-2739, Randnr. 26). 15Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Hierbei ist eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine etwaige Vereinbarung, die insoweit von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde, nicht zu berücksichtigen (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3, und Beschluß des Gerichts vom 4. Dezember 1998 in der Rechtssache T-448/93 [92], British Cement Association u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). 16Schließlich hängt die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 [92] und T-377/94 [92] und in der Rechtssache T-99/95 [92], Altmann u. a/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 20). 17Im vorliegenden Fall ist zum Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und zu ihrer Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht festzustellen, daß die Antragstellerin, ohne die Existenz eines Kartells zu bestreiten, in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen geltend machte, daß es für ihre Teilnahme an einem Kartell keinen Beweis gebe, und damit alle unmittelbaren und mittelbaren Beweise widerlegte, auf die ihre Teilnahme an den im verfügenden Teil der Entscheidung 94/601 genannten Absprachen gestützt worden war. Die Beweiswürdigung der Antragstellerin rechtfertigte eine umfassende Prüfung dieser Entscheidung und der zahlreichen Aktenstücke, aus denen die Kommission den Beweis für eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages abgeleitet hatte. Ohne zu verkennen, daß die Anwälte der Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Schlußfolgerungen eine eingehende Prüfung der Aktenstücke vornehmen mußten, ist gleichwohl festzustellen, daß der Rechtsstreit keine Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit aufwarf. 18Im übrigen schließt die Tatsache, daß bestimmten Klagegründen der Antragstellerin nicht gefolgt wurde, die Erstattung der im Zusammenhang mit ihrer Ausarbeitung entstandenen Kosten zwar nicht aus, doch sind die Kosten für Nachforschungen und Ausarbeitungen, die für das gerichtliche Verfahren nicht erforderlich sind, nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall wurde die Frage, ob es einen gesonderten Produktmarkt für SBS-Karton gab, von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsanträge ausführlich behandelt. Dazu ist festzustellen, daß die Analyse des relevanten Produktmarkts hier zur Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG nicht unabdingbar war, da die gerügten Verhaltensweisen den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes spürbar einschränken sollten und die in der Entscheidung 94/601 genannten Produkte betrafen. Gleichwohl war die Beschäftigung der Anwälte der Antragstellerin mit der Analyse der Produktmärkte nicht völlig bedeutungslos, da sie es ermöglichte, das Vorbringen zur Stützung des aus dem Fehlen von Beweisen für die Teilnahme der Antragstellerin an einem Kartell abgeleiteten Klagegrundes zu vervollständigen, so daß deutlich wurde, weshalb die Antragstellerin kein Interesse an einer Teilnahme hatte. Die dadurch entstandenen Kosten können daher — vorbehaltlich der Frage, wie viele Arbeitsstunden dafür insgesamt erforderlich waren — als erstattungsfähig angesehen werden. 19Die Anwälte von Enso-Gutzeit verfügten über eingehende Kenntnisse des Rechtsstreits. Sie hatten die Antragstellerin nämlich im Verwaltungsverfahren vor der Kommission beraten und konnten folglich nicht nur Einwände gegen die Stichhaltigkeit der Behauptungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erheben, sondern auch beurteilen, wie überzeugend die vorgelegten Beweise für die Teilnahme der Antragstellerin am Gesamtkartell waren. Diese Umstände waren geeignet, die Verteidigung der Interessen von Enso-Gutzeit zu erleichtern und die Zeit zu verringern, die ihre Anwälte für den Streitfall aufwenden mußten. Im Hinblick darauf erscheint im vorliegenden Fall eine Gesamtzahl von über 900 Stunden für die Vorbereitung von Klageschrift und Erwiderung überhöht. 20Auch wenn im übrigen grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden kann (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 39), ist gleichwohl unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt worden sein mögen, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20). 21Ist — wie die von der Antragstellerin vorgelegten Belege zeigen — während des gerichtlichen Verfahrens ein neuer Anwalt tätig geworden, so sind die damit verbundenen Kosten von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei nur insoweit zu übernehmen, als sie die Zeit betreffen, in der sich der neue Anwalt dem Fall gewidmet hat, ohne jedoch die Zeit zu umfassen, die er benötigte, um sich mit dem Fall vertraut zu machen. 22Ferner ist der Kommission darin zuzustimmen, daß es für eine Reihe der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden keine nähere Begründung gibt, so daß die dafür angesetzten Kosten nicht erstattungsfähig sind. 23Schließlich bestreitet die Kommission nicht, daß der Rechtsstreit für die Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die Höhe ihrer Geldbuße (siehe oben, Randnr. 1) von erheblichem wirtschaftlichem Interesse war. 24In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 4500000 BEF festzusetzen. 25Da bei der Festsetzung dieses Betrages alle Umstände der Rechtssache bis zum heutigen Tag berücksichtigt wurden, braucht über die von den Parteien im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aufgewendeten Kosten nicht gesondert entschieden zu werden (Beschluß des Gerichts vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-97/95 [92], Sinochem/Rat, Slg. 1999, II-743, Randnr. 20). Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer) beschlossen: Der Gesamtbetrag der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten wird auf 4500000 BEF festgesetzt. Luxemburg, den 15. März 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Englisch.
