EuG · T-100/94 · 15.09.1998 · ECLI:EU:T:1998:197
BIB.ORDERT-100/9461994B01000002.000131171314024TBESCHLUSS VOM 15.9.1998 — RECHTSSACHE T-100/94 MICHAILIDIS U. A. / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) 15. September 1998(*) In der Rechtssache T-100/94 Kapniki A. Michailidis AE, P. Moskof AE Kapna eis Fulla, M. Vogiatzoglou exagogikos oikos kapnon AE, Diethnis Kapniki-Georgios Allamanis AE, Exelka Emporikai kai Viomichanikai Epicheiriseis AE, Gesellschaften griechischen Rechts mit Sitz in Saloniki (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwältin Eleni Metaxaki, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Aikaterini Thill-Kamitaki, 4, rue de l'Avenir, Luxemburg, Klägerinnen, unterstützt durch Griechische Republik, vertreten durch Panagiotis Mylonopoulos, Rechtsberater in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Dimitra Tsangaraki, Juristin und Sonderberaterin des Staatssekretärs für Auswärtige Angelegenheiten, sowie Meletis Tsotsanis, Jurist im Landwirtschaftsministerium, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwältin Eleni Lyratzaki, Athen, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg, Streithelferin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Kontou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (ABl. L 317, S. 30) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits 1Bis zur Ernte 1992 einschließlich sah die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1) eine gemeinsame Regelung vor, die insbesondere den Erzeugern der Gemeinschaft eine Sicherheit für den Absatz ihrer Ernte zu angemessenen Preisen geben sollte. Diese Regelung war auf Ziel- und Interventionspreise gestützt, die jährlich vom Rat festgesetzt werden mußten. Sie bestand zum einen aus der Verpflichtung der nationalen Interventionsstellen, die Tabakblätter zu einem Mindestpreis (dem Interventionspreis) zu kaufen, und zum anderen aus der Gewährung von Prämien, die die Abnehmer dazu bewegen sollten, diesen Tabak direkt bei den Erzeugern der Gemeinschaft zu kaufen. Diese letztgenannte Maßnahme der Gewährung von Prämien sollte es den Erzeugern ermöglichen, Erzeugerpreise zu erzielen, die näher an den Zielpreisen lagen, die höher waren als die Interventionspreise. Die Prämien sollten den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den höheren Zielpreisen der Gemeinschaft ausgleichen. 2Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 727/70 wurden die Prämien den Erstabnehmern der Tabakblätter gewährt, sofern diese den Erzeugern mindestens den Interventionspreis gezahlt hatten und der Rohtabak der Kontrolle unterworfen worden war. Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift hatte die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (ABl. L 191, S. 1) durch Artikel 1 ein System von Kontrollen bei der ersten Bearbeitung und Aufbereitung geschaffen, das Prüfungen zu Beginn und am Ende dieser Vorgänge ermöglichte. Zu diesem System gehörte nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung eine „Prämienbescheinigung“, die dazu bestimmt war, den Nachweis zu liefern, daß die in der Gemeinschaft geernteten Tabakblätter in dem ausstellenden Mitgliedstaat der Kontrolle unterworfen worden waren. 3Da der endgültige Prämienanspruch erst entstand, wenn der gelieferte Tabak verarbeitet worden war, konnte der endgültige Prämienbetrag erst zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem der Tabak den Ort verließ, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war. Bis 1990 konnte der Tabak den Ort der Kontrolle in einem beliebigen Augenblick verlassen, so daß bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Jahre vergehen konnten. 4Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 (ABl. L 132, S. 25) wurde der Zeitraum, während dessen das Verarbeitungsunternehmen den Tabak aus der Kontrolle herausnehmen konnte, dann auf vier Jahre beschränkt. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffer iv der Verordnung Nr. 727/70 in der durch die Verordnung Nr. 1329/90 geänderten Fassung bestimmte, daß die Prämie nur solchen Käufern gewährt wird, die innerhalb von vier Jahren nach dem Erntejahr nachweisen, daß der Tabak verkauft wurde, um zu Tabakwaren verarbeitet zu werden, oder daß er in Drittländer ausgeführt worden war. 5Um dem Verarbeitungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, dem Erzeuger den Mindestpreis zu zahlen, wenn es den Tabak kaufte, sah Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1726/70 vor, daß der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen in dem Zeitpunkt, in dem der Tabak unter Kontrolle gestellt wurde, den gesamten Prämienbetrag als Vorschuß erhalten konnte. Diese vorgezogene Zahlung der gesamten Prämie war vom Abschluß eines „europäischen Anbauvertrags“ abhängig, d. h. eines Kaufvertrags zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und dem Erzeuger, sowie davon, daß dieses Unternehmen eine Kaution in Höhe von 20 % des Prämienbetrags stellte. Ab 1991 mußten die Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen bei den nationalen Kontrollbehörden eingetragen werden. Nach den geltenden Vorschriften wurden die Prämien auch Erzeugern gewährt, die ihre eigenen Tabakblätter der Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogen. 6Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1726/70 geschaffenen Kontrollsystems mußte der Prämienbetrag in Landeswährung, berechnet auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Verlassene des Ortes, an dem der Tabak unter Kontrolle gestellt worden war, geltenden Umrechnungskurses, gezahlt werden. 7Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1726/70 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1353/75 der Kommission vom 28. Mai 1975 (ABl. L 138, S. 12) und der Verordnung (EWG) Nr. 887/85 der Kommission vom 2. April 1985 (ABl. L 96, S. 12) bestimmte nämlich: „Der Prämienanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem der Tabak ... den Ort verläßt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist. Der Tatbestand, der den Prämienanspruch ... erzeugt, gilt zu diesem Zeitpunkt als erfüllt.“ 8Nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung war die (in Ecu ausgedrückte) Prämie bei Entstehung des Prämienanspruchs fällig und wurde in dem Mitgliedstaat gezahlt, der die Prämienbescheinigung erteilt hatte. 9Die Anwendung dieser verschiedenen Vorschriften führte dazu, daß das Verarbeitungsunternehmen im Falle einer Abwertung der Landeswährung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Vorschuß auf die Prämie geleistet worden war, und demjenigen, zu dem die Prämie fällig war, d. h. dem Zeitpunkt, an dem der Tabak die Kontrolle verließ, im Zeitpunkt des Verlassene der Kontrolle eine zusätzliche Zahlung in Höhe des Unterschiedes zwischen dem zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses in Landeswährung umgerechneten Betrag der Prämie und eben diesem Betrag, umgerechnet zu dem im Augenblick des Verlassene der Kontrolle geltenden Kurs, erhielt. 10In seinem Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95 (Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnrn. 53 und 93) stellte der Gerichtshof fest, daß diese Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt, in dem das Verarbeitungsunternehmen den Vorschuß auf die Gesamtprämie erhielt, und dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Prämie entstand, zur Folge hatte, daß die Verarbeitungsunternehmen der Mitgliedstaaten mit schwacher Währung sich dafür entschieden, den Tabak so spät wie möglich aus der Kontrolle herauszunehmen, um so stark wie möglich von dem mit der Abwertung der Landeswährung verbundenen Spekulationsgewinn und damit von der Erhöhung des Zuschlags zur Prämie zu profitieren. Er wies (in Randnr. 53 des Urteils) darauf hin, daß dieser zeitliche Abstand selbst nach 1990, als er auf vier Jahre begrenzt worden war, zu Ausgaben führte, deren Unbegründetheit insbesondere vom Rechnungshof in Ziffer 3.4 seines Sonderberichts Nr. 8/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak unterstrichen worden war (ABl. 1994, C 65, S. 1). 11Die Verordnung Nr. 727/70 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215, S. 70) ersetzt. Das System der Zielpreise wurde aufgegeben, und die Prämie läuft zwar weiter über das Erstverarbeitungsunternehmen, ist jetzt aber für den Tabakpflanzer bestimmt. 12Nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2075/92 hat das Erstverarbeitungsunternehmen dem Tabakpflanzer bei der Lieferung zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. Nach Absatz 2 erstattet die zuständige Stelle dem Erstverarbeitungsunternehmen diesen Betrag auf Vorlage der schriftlichen Nachweise. Der zeitliche Abstand auf dem Gebiet der Prämien, der für die frühere Regelung kennzeichnend war, ist somit verschwunden. 13Da die Verordnung Nr. 727/70 nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 2075/92 jedoch erst ab der Ernte 1993 aufgehoben wurde, galt sie weiterhin für die vor dieser Ernte erfolgten Tabakernten, bei denen der in ihrem Artikel 3 Absätze 1 und 2 beschriebene Sachverhalt vorlag, und zwar — in Anbetracht des „Vermarktungszeitraums“ von 4 Jahren — bis 1997, als die ursprüngliche gemeinsame Marktorganisation endgültig auslief. Für diese vor 1993 liegenden Ernten hatten die Verarbeitungsunternehmen also weiterhin Anspruch auf einen Prämienvorschuß, sobald der Tabak unter Kontrolle gestellt worden war, und die endgültige Prämie war erst fällig, wenn der Tabak nach Verarbeitung aus der Kontrolle entlassen wurde. Die mit diesem zeitlichen Abstand verbundenen monetären Auswirkungen mußten daher grundsätzlich ebenfalls fortbestehen. 14Vor diesem Hintergrund erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (ABl. L 317, S. 30; im folgenden: streitige Verordnung oder Verordnung Nr. 3477/93). 15Diese Verordnung führt den Grundsatz festliegender Zeitpunkte für die Umrechnung der einzelnen im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Beihilfen und Prämien in Landeswährung ein. 16Um Marktstörungen zu vermeiden, legt sie im übrigen den 1. Juli 1993 als maßgeblichen Tatbestand für die Prämie für Tabak der Ernten vor 1993 fest (siebte B egründungserwägung). 17Hierzu bestimmt Artikel 5 dieser Verordnung: „Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannte Prämie wird für den ab 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassenen Tabak der früheren Ernten als der Ernte 1993 mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Juli 1993 gilt.“ 18Artikel 6 erster Gedankenstrich der Verordnung hebt Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1726/70 auf. 19Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung gilt diese ab 1. Juli 1993. 20Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 387, S. 1) erlassen, durch die die bestehende agromonetäre Regelung im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 geändert wurde. 21In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 wird der bereits in der bestehenden agromonetären Regelung eingeführte Grundsatz übernommen, wonach der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der grundsätzlich auf einen Preis oder einen bestimmten Betrag anzuwenden ist, der Kurs ist, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt, d. h. „der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird“. Nach Artikel 6 Absatz 2 kann die Kommission jedoch einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs bestimmen, der von dem allgemeinen maßgeblichen Tatbestand gemäß Artikel 6 Absatz 1 abweicht. 22Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, so werden diese nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 von der Kommission getroffen, wobei die Anwendung dieser Maßnahmen auf den Zeitraum beschränkt ist, der zur Einführung der neuen Regelung unbedingt erforderlich ist. 23Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (ABl. L 108, S. 106) gelten die Vorschriften über die maßgeblichen Tatbestände für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (Artikel 9 bis 12) ab 1. Juli 1993 für die Erzeugnisse oder Beträge, für die es kein Wirtschaftsjahr gibt. Dies ist bei Rohtabak der Fall, wie der Gerichtshof im zitierten Urteil Moskof (Randnr. 18) festgestellt hat. 24Nach alledem erscheint Artikel 5 der hier streitigen Verordnung, wie der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil (Randnrn. 71 und 78) festgestellt hat, als eine Übergangsvorschrift, deren Ziel darin besteht, die Inkohärenz zu vermeiden, die sich bei einer gleichzeitigen Anwendung der alten und der neuen agromonetären Vorschriften ergeben hätte und die darin bestanden hätte, daß der Tabak aus den Ernten vor 1993 wahrscheinlich später aus der Kontrolle entlassen worden wäre als der Tabak aus der Ernte 1993 und aus späteren Ernten. Die Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Klägerinnen 25Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, durch die angefochtene Verordnung den maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs auf den festen Zeitpunkt 1. Juli 1993 „eingefroren“ zu haben und das frühere System der variablen Tatbestände, wonach die Tabakverarbeitungsunternehmen das Recht auf Zahlung der Prämie zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Verarbeitungszeitraums von vier Jahren hätten ausüben können, abgeschafft zu haben. Beim Kauf des Rohtabaks hätten diese Unternehmen den Erzeugern einen höheren Preis gezahlt, der bereits die Prämie, die sie später, bei Entlassung des Tabaks aus der Kontrolle, erhalten würden, enthalten habe. Nach der neuen Regelung könnten sie den höheren Kaufpreis nicht mehr entrichten, da sie nicht mehr die Prämie zu dem im Zeitpunkt der Entlassung des Tabaks aus der Kontrolle geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs erhielten. Aufgrund der anhaltenden Abwertung der griechischen Währung gegenüber dem Ecu füge das „Einfrieren“ des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses den Klägerinnen daher erhebliche Schäden zu. Verfahren 26Mit Klageschrift, die am 11. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. 27Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 1994 ist die Griechische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden. 28Durch Entscheidung vom 4. Juli 1995 hat die Erste erweiterte Kammer den Beteiligten mehrere Fragen nach der Zulässigkeit der Klage gestellt, die innerhalb der gesetzten Frist beantwortet wurden. 29Durch Entscheidung des Gerichts vom 19. September 1995 ist der Berichterstatter der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist. 30Durch Beschluß vom 9. Januar 1996 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) das Verfahren in der Rechtssache T-100/94 bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-244/95 (Moskof) ausgesetzt, in der es um ein von einem griechischen Gericht vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3477/93 ging. 31In dem zitierten Urteil Moskof hat der Gerichtshof entschieden, daß die Prüfung der verschiedenen vom vorlegenden Gericht in seinen Vorabentscheidungsfragen aufgeworfenen Gesichtspunkte nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3477/93 beeinträchtigen könnte. 32Auf Bitten des Gerichts haben die Beteiligten zwischen dem 5. und dem 16. Februar 1998 zu den eventuellen Auswirkungen dieses Urteils auf den vorliegenden Rechtsstreit Stellung genommen. 33Die Kommission hat zunächst auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage hingewiesen und dann die Auffassung vertreten, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Moskof im wesentlichen zu allen Rügen Stellung genommen, die die Klägerinnen ferner erhoben hätten, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu erreichen. Daraus folge, daß die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei. 34Auch die Griechische Republik hat die Auffassung vertreten, der Gerichtshof habe die vor dem Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen bereits beantwortet. Sie hat es dem Gericht überlassen, zu entscheiden, wie in der vorliegenden Rechtssache zu verfahren sei. 35Die Klägerinnen haben die vom Gerichtshof im Urteil Moskof vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisiert. 36Durch Entscheidung des Gerichts vom 9. Juni 1998, gestützt auf die Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung, ist die Rechtssache an die aus drei Richtern bestehende Zweite Kammer verwiesen worden. Anträge der Beteiligten 37Die Klägerinnen beantragen, — die Artikel 5, 6 erster Gedankenstrich und 7 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 38Die Streithelferin beantragt, — der erhobenen Nichtigkeitsklage stattzugeben, — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 39Die Kommission beantragt, — die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären, — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Beteiligten 40Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht erfüllt seien. Schon ein kurzer Blick auf die Vorschriften zeige, daß die angefochtene Verordnung die Anwendung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Tabaksektor in allgemeiner Form regele und sich an alle natürlichen oder juristischen Personen richte, die dieses Erzeugnis vermarkteten. Selbst wenn man unterstelle, daß die angefochtene Verordnung einer an die Tabakhändler gerichteten Entscheidung gleichzusetzen sei, würde eine solche Entscheidung die Klägerinnen doch nicht individuell betreffen. 41Soweit die Klägerinnen sich aufgrund — des Abschlusses „europäischer Anbauverträge“ mit den Erzeugern für Tabak der Ernten 1989, 1990, 1991 und 1992, — dessen, daß dieser Tabak am 1. Juli 1993 nicht aus der Kontrolle entlassen gewesen sei, — dessen, daß diese Verträge bereits bei den zuständigen nationalen Stellen registriert worden seien und — der bereits erfolgten Auszahlung der Prämienvorschüsse als individuell betroffen erachteten, habe die Kommission von diesen Verträgen keine Kenntnis und brauche hiervon im übrigen auch keine Kenntnis zu haben, um die gemeinsame Marktorganisation zu verwalten. 42Die Kommission habe die Mitgliedstaaten niemals um Mitteilung dieser Art persönlicher Angaben ersucht. Sie habe von den Gesamtmengen des eingeführten und ausgeführten Tabaks Kenntnis aufgrund der Qualitäts- und Sortenkontrollen, nicht aber aufgrund einer Kontrolle der Erzeuger, die den Tabak lieferten, oder der Verarbeiter, die ihn erhielten. 43Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerinnen machten, wie sie selbst bestätigt hätten, weniger als 40 % des griechischen Tabakmarktes aus. Die angefochtene Verordnung betreffe somit einen sehr viel größeren Kreis griechischer Unternehmen, denen alle italienischen Tabakhändler hinzugerechnet werden müßten, wenn es zutreffe, daß die Tabakhandelsunternehmen in Mitgliedstaaten mit stabiler Währung von der angefochtenen Verordnung weniger betroffen seien. Im übrigen sei Griechenland, auch wenn es das Haupterzeugerland für Tabak in der Gemeinschaft sei, nicht der einzige Erzeuger, und es sei keineswegs als einziges Land einem Inflationsdruck und damit Tendenzen zu einer starken Schwankung seiner Währung ausgesetzt. 44Selbst wenn man schließlich unterstelle, der Kreis der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Verarbeiter habe im Augenblick des Erlasses der angefochtenen Handlung abschließend festgestanden, handele es sich doch praktisch um die Gesamtheit der Tabakverarbeiter der Gemeinschaft, die europäische Anbauverträge abgeschlossen haben könnten. Der Umstand, daß die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt sei, reiche nicht zu ihrer Individualisierung aus. Anderenfalls ließe sich die Auffassung vertreten, jede Maßnahme dieser Art betreffe in abstracto einen bestimmten, mehr oder weniger großen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern. Um dies ad absurdum zu führen, ließe sich hieraus folgern, daß praktisch sämtliche Verordnungen der gemeinsamen Agrarpolitik die beteiligten Landwirte, die der Verwaltung jederzeit bekannt seien, weil sie entweder registriert seien oder konkret die Anwendung der verschiedenen Mechanismen dieser Politik auf sie beantragt hätten, individuell beträfen. Diese Möglichkeit der Individualisierung, die für niemanden ausgeschlossen sei, entspreche in keiner Weise dem nach Artikel 173 des Vertrages erforderlichen Interesse. 45Die Klägerinnen, unterstützt von der griechischen Regierung, machen demgegenüber, gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteile vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-l 52/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853), geltend, die angefochtene Handlung sei nur ihrer Form nach eine Verordnung und stelle in Wirklichkeit eine Entscheidung dar, die sie unmittelbar und individuell betreffe: Unmittelbar, weil die angefochtenen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten gölten, ohne daß diese einen Ermessensspielraum für die Festlegung des Endbetrags der den Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1726/70 zu gewährenden Prämie hätten, und individuell, weil diese Bestimmungen rückwirkend für einen genau festgelegten Kreis von Unternehmen gölten und daher ein Bündel von Einzelfallentscheidungen darstellten. 46Zum letztgenannten Punkt weisen die Klägerinnen und die Streithelferin darauf hin, daß Artikel 5 der angefochtenen Verordnung lediglich die Verarbeitungsunternehmen betreffe, deren Tabak der Ernten 1989, 1990, 1991 und 1992 am 1. Juli 1993 noch nicht aus der Kontrolle entlassen gewesen sei. Diese Personen stellten daher einen beschränkten Kreis dar, der unwiderruflich feststehe und der nach Erlaß der streitigen Verordnung nicht erweitert werden könne. Überdies seien sie der Kommission beim Erlaß dieser Verordnung bekannt gewesen. Aufgrund der Verordnung Nr. 1726/70 seien diese Personen nämlich im Besitz von Prämienbescheinigungen gewesen, die bei der Unterstellung des Tabaks unter die Kontrolle ausgestellt worden seien und auf denen die Tabakmengen, das Erntejahr und der Name der Verarbeiter genau angegeben gewesen seien. Dank diesen Prämienbescheinigungen sowie den mit den Pflanzern geschlossenen und registrierten europäischen Anbau vertragen seien der Kommission die unter Kontrolle gestellten Tabakmengen und die Personen, die sie unter Kontrolle gestellt hätten, die aus der Kontrolle entlassenen Tabakmengen sowie die bei Erlaß der angefochtenen Verordnung noch unter Kontrolle verbliebenen Tabakmengen für alle Ernten vor 1993 bekannt gewesen. 47Daraus ergebe sich, daß die Rechtsstellung der Personen, an die die angefochtene Verordnung gerichtet gewesen sei, durch eine tatsächliche Situation beeinträchtigt sei, die sie gegenüber allen anderen Verarbeitern von Tabak aus früheren Ernten als der Ernte 1993 kennzeichne. Die Kommission habe diese besondere Situation — d. h. die beschränkte Zahl, die Größe und die Identität der betroffenen Unternehmen — gekannt oder sie zumindest kennen können. Sie sei nämlich regelmäßig von allen Mitgliedstaaten über alle Verfahren der Unterstellung unter Kontrolle und der Entlassung aus der Kontrolle von Tabaken aus früheren Ernten als der Ernte 1993 informiert worden. Im übrigen habe sie den Klägerinnen Vorschüsse auf Prämien für die streitigen Tabake gezahlt. 48Unter Hinweis auf die Antwort der Kommission auf den Sonderbericht Nr. 8/93 des Rechnungshofes über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (zitiert in Randnr. 10) tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe selbst bestätigt, daß ihre Kenntnis des Marktes besser geworden sei, indem sie auf die beschränkte Zahl von in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmern hingewiesen habe (Ziffer 7.3). Schließlich sei Griechenland der größte Gemeinschaftserzeuger von Tabak, und die griechische Währung weiche besonders stark vom Ecu ab. Durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission daher im wesentlichen die griechischen Verarbeitungsunternehmen getroffen, die damit hinreichend individualisiert seien. Die gemeinsame Tabakmarktorganisation sei nicht ausdrücklich darauf ausgerichtet, den Sektor der Erzeuger zu unterstützen, sondern erstrecke die eingeführte begünstigende Regelung auch auf den Sektor der Händler, die in dem geschaffenen System eine wichtige Rolle spielten. Nur dank den in die europäischen Anbauverträge einbezogenen Prämien seien die Verarbeitungsunternehmen in der Lage, den erzeugten Tabak in der Gemeinschaft abzusetzen. Nach dem „Einfrieren“ des landwirtschaftlichen Umrechnungssatzes durch die angefochtene Verordnung könnten die Klägerinnen jedoch die unterzeichneten Anbauverträge nicht mehr erfüllen, wenn sie nicht einen ganz erheblichen Schaden erleiden wollten, der weit über den Begriff des geschäftlichen Risikos hinausgehe. Würdigung durch das Gericht 49Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§3 und 4 entscheiden; zu diesen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-256/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Beschluß des Gerichts vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-1 81/97, Meyer u. a./Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, II-481, Randnrn. 10 ff.). 50Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage im Hinblick auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung anzuordnen. 51Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages können die einzelnen gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). 52Das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8). 53Im vorliegenden Fall sind daher die Natur der streitigen Vorschriften der angefochtenen Verordnung und insbesondere die Rechtswirkungen zu prüfen, die sie erzeugen sollen oder tatsächlich erzeugen. 54Diese Vorschriften betreffen ein bestimmtes Erzeugnis — Tabak aus früheren Ernten als der Ernte 1993, der nicht vor dem 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassen wurde — und setzen den für die Prämie, die für dieses Erzeugnis gewährt wird, geltenden Umrechnungskurs zwischen dem ECU und den verschiedenen Landeswährungen fest. In Korrelation hierzu heben sie die abweichenden Vorschriften der früheren Regelung auf. Die angegriffenen Vorschriften sind allgemein und abstrakt formuliert, erwähnen die Klägerinnen nicht namentlich und sind nicht an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen gerichtet. 55Die angefochtene Verordnung stellt sich somit als Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35, mit weiteren Nachweisen), nämlich allen im Tabaksektor tätigen Wirtschaftsteilnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft Tabak aus früheren Ernten als der Ernte 1993 unter Kontrolle gestellt haben und deren Tabak vor dem 1. Juli 1993 nicht aus der Kontrolle entlassen worden ist. 56Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein Rechtsakt, der für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gilt, einige von ihnen individuell betreffen, sofern die streitige Vorschrift sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Cordorniu/Rat, Randnrn. 19 f.). 57Daher ist zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen individualisiert worden sind. 58Die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, tragen vor, sie gehörten zu einem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem 1. Juli 1993, unwiderruflich festgelegten beschränkten Kreis von Unternehmen, deren Identität, Zahl und Größe der Kommission bekannt gewesen seien; die angefochtenen Vorschriften stellten daher in Wirklichkeit ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, die die Kommission ausschließlich im Hinblick auf diese Unternehmen erlassen habe. Hierzu ist festzustellen, daß eine Maßnahme nicht etwa dadurch ihre allgemeine Geltung und damit ihren normativen Charakter verliert, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie in einem gegebenen Zeitpunkt gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, und diese sind hierdurch auch keineswegs als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines durch sie festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, 621, vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69, Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Sig. 1970, 221, Randnr. 11, vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Sig. 1977, 797, Randnr. 23, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 12, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Sig. 1997, I-7531, Randnr. 37). 59Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen worden, daß die Festsetzung des Kurses für die Umrechnung zwischen Ecu und Landeswährung durch die angefochtenen Vorschriften speziell auf die Klägerinnen abgezielt hätte. Es zeigt sich vielmehr, daß die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer eine recht heterogene Gruppe darstellen, die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 727/70 zum einen aus Tabakkäufern, d. h. Handelsgesellschaften, und zum anderen aus Pflanzern bestehen, die ihren eigenen Tabak unter Kontrolle gestellt haben. Ferner ergibt sich aus dem von den Klägerinnen angeführten Sonderbericht Nr. 8/93 des Rechnungshofes, daß diese beiden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern in sieben Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässig sind, in denen Blattabak erzeugt wird, nämlich Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland und Portugal. Folglich bestehen sieben verschiedene Verhältnisse zwischen Ecu und Landeswährung. 60Ferner ist festzustellen, daß die angefochtenen Vorschriften eine Übergangsregelung enthalten, die den Übergang von der alten allgemeinen agromonetären Regelung auf die neue regelt, wobei der normative Charakter dieser beiden Regelungen außer Frage steht. Selbst wenn sie also nur einen eingeschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern betreffen, hat sich an ihrem normativen Charakter gleichwohl nichts geändert. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinem Beschluß Arnaud u. a./Rat (Randnrn. 4, 13, 15 und 16) für Recht erkannt, daß eine Vorschrift, die eine Übergangsmaßnahme vorsah, Rechtsfolgen für eine generell und abstrakt umschriebene Personengruppe zeitigte, auch wenn sie einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern — nämlich alle, die für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten und deren Unternehmen in ein Gemeinschaftsregister eingetragen waren — betraf. 61Die Klägerinnen machen geltend, die griechischen Tabakerzeuger seien von den angefochtenen Vorschriften besonders betroffen. Insoweit ist einzuräumen, daß die Situation der in einem Land mit „floatender Währung“ wie seinerzeit Griechenland oder Italien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt sein kann, während die in einem „Starkwährungsland“ ansässigen Wirtschaftsteilnehmer hiervon sogar insoweit begünstigt sein könnten, als der am 1. Juli 1993 anwendbare Umrechnungskurs für sie günstiger wäre als der zu einem späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung ihres Tabaks aus der Kontrolle geltende Kurs. Allerdings widerlegt der Umstand, daß die angefochtenen Vorschriften unterschiedliche konkrete Auswirkungen für die verschiedenen Rechtssubjekte haben könnten, für die sie gelten, als solcher nicht ihren Verordnungscharakter, sofern dieser Sachverhalt objektiv bestimmt ist (Urteile Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Randnr. 24, und Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 37). 62Da die angefochtenen Vorschriften im vorliegenden Fall verschiedene Personengruppen und verschiedene Währungsumrechnungssachverhalte betreffen, kann auch nicht von einem Bündel von Einzelfallentscheidungen im Sinne der zitierten Urteile International Fruit Company u. a./Kommission (Randnr. 21) und Weddel/Kommission (Randnr. 23), auf die sich die Klägerinnen berufen haben, die Rede sein. Diese Urteile beziehen sich auf spezifische Fälle von individuellen Anträgen auf Einfuhrlizenzen, und die in diesen Rechtssachen angefochtenen Verordnungen waren aufgrund dieser Anträge erlassen worden. Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen bei der Kommission keinen Antrag gestellt, auf dessen Grundlage die streitige Übergangsregelung erlassen worden wäre. Die beiden genannten Urteile sind daher für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. 63Dasselbe gilt für das zitierte Urteil Salerno u. a./Kommission und Rat, da dieses Urteil auf dem besonderen Gebiet des öffentlichen Dienstes ergangen ist und eine Verordnung betrifft, die zur Einstellung von 56 Bediensteten erlassen worden war, deren Identität bei ihrer Verabschiedung endgültig feststand. 64Was das zitierte Urteil Sofrimport/Kommission angeht, ist festzustellen, daß die Klage in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache, die von einem Importeur gegen eine Verordnung erhoben worden war, durch die die Erteilung von Einfuhrlizenzen untersagt wurde, allein aus dem Grund für zulässig erklärt worden war, daß der Kläger sich in einer Situation befand, die unter eine andere Verordnung fiel, die die Kommission gerade verpflichtete, dieser Situation Rechnung zu tragen (Randnrn. 11 bis 13 des Urteils). Im vorliegenden Fall enthält die einschlägige Gemeinschaftsregelung jedoch keine spezifische Vorschrift, nach der die Kommission verpflichtet gewesen wäre, im Zeitpunkt der Verabschiedung der angefochtenen Vorschriften deren Auswirkungen auf die Lage der Klägerinnen Rechnung zu tragen. 65Der Umstand, daß den Klägerinnen möglicherweise bei der Durchführung einiger europäischer Anbauverträge betreffend Tabak der von der angefochtenen Verordnung erfaßten Ernten Schäden entstehen, ist nicht geeignet, sie im Sinne des zitierten Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission zu individualisieren. Anders als die in diesem Urteil geprüfte Entscheidung — eine Genehmigung zur Einführung einer handelspolitischen Schutzmaßnahme, die die Erfüllung von Einfuhrverträgen, die der Kläger vor ihrem Erlaß geschlossen hatte, unmöglich machte (Randnr. 19) — kann die angefochtene Entscheidung nämlich zwar die wirtschaftliche Situation der Klägerinnen beeinträchtigen, führt aber nicht dazu, daß die Erfüllung der fraglichen Anbauverträge unmöglich gemacht wird. 66Die Klägerinnen berufen sich ferner auf das Urteil Codorniu/Rat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar festgestellt, daß eine Bestimmung mit normativem Charakter unter bestimmten Umständen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreift (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 67). Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen jedoch vor Erlaß der angefochtenen Verordnung keinen Anspruch auf Anwendung eines bestimmten Umrechnungskurses erworben. Der Umrechnungskurs war nämlich allein von der monetären Entwicklung der Drachme abhängig und unterlag damit dem freien Spiel des Marktes sowie etwaigen von den in diesem Bereich zuständigen griechischen Behörden erlassenen Maßnahmen. 67Der Umstand, daß die Klägerinnen im Besitz von Prämienbescheinigungen sind, daß sie registrierte europäische Anbauverträge unterzeichnet haben und daß die Kommission ihnen bereits Prämienvorschüsse gezahlt hat, individualisiert sie daher nicht stärker. Diese drei Umstände sind nämlich weit davon entfernt, konkrete monetäre Rechte zu verleihen und gehören vielmehr zur normalen Geschäftstätigkeit eines jeden Unternehmens, das im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Tabak vermarktet. 68Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf das zitierte Urteil Extramet Industrie/Rat berufen. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, war die gegen eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen gerichtete Klage nämlich deswegen für zulässig erklärt worden, weil die Klägerin das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen hatte, die aufgrund ihrer sehr speziellen wirtschaftlichen und Wettbewerbssituation eine besondere Situation begründeten (Randnr. 17 des Urteils). Entsprechende besondere Umstände liegen hier aber nicht vor. 69Überdies hat — wie der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Moskof für Recht erkannt hat (Randnrn. 68 bis 70) — Artikel 5 der Verordnung Nr. 3477/93, durch den den Tabakverarbeitungsunternehmen die Möglichkeit genommen wird, den Zeitpunkt des Eintritts des maßgeblichen Tatbestands innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der Ernte auszuwählen, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, wobei zu unterstreichen ist, daß sich diese Verarbeiter nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Die Klägerinnen können sich daher weder auf ein berechtigtes Vertrauen noch auf ein wohlerworbenes Recht berufen, dessen Verletzung durch die angefochtene Verordnung geeignet wäre, sie im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages zu individualisieren. 70Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerinnen durch die Artikel 5, 6 erster Gedankenstrich und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3477/93 nicht individuell betroffen sind. 71Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß darüber entschieden werden müßte, ob die Klägerinnen von diesen Vorschriften unmittelbar betroffen sind. 72Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen, ungeachtet der in der vorliegenden Entscheidung festgestellten Unzulässigkeit, die Möglichkeit hatten, die Rechtmäßigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3477/93 in Frage zu stellen. Wie sich nämlich aus dem zitierten Urteil Moskof ergibt, hatte eine von ihnen vor dem zuständigen nationalen Gericht eine auf der Grundlage des erwähnten Artikels 5 erlassene Entscheidung der nationalen Interventionsstelle angegriffen, durch die sie beschwert war, und das nationale Gericht hatte den Gerichtshof um Vorabentscheidung nach Artikel 177 des Vertrages ersucht, wobei es die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3477/93 unter elf verschiedenen Gesichtspunkten in Frage stellte (siehe oben, Randnrn. 30 bis 35). Kosten 73Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zu verurteilen, deren Kosten als Gesamtschuldner zu tragen. 74Die Griechische Republik hat als Streithelferin nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerinnen tragen die der Kommission entstandenen Kosten als Gesamtschuldner. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 15. September 1998 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Kalogeropoulos (*)Verfahrenssprache: Griechisch.
