EuG · T-139/89 · 26.09.1990 · ECLI:EU:T:1990:54
Tenor Tenor 1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft . 2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist . 3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen . 4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .
