RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Disziplinarrat hatte einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzungen und einer Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt. Die Vorwürfe betrafen eine verspätete Mitteilung anwaltlicher Dienstleistungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer sowie unsachliche Äußerungen in Schreiben an eine Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte erhob Einspruch gegen die Verhandlung in seiner Abwesenheit und Berufung gegen die Aussprüche über Schuld und Strafe. [2] [3]
Nach mehreren wegen bescheinigter Reiseunfähigkeit verschobenen Terminen wurde eine Verhandlung für den 28. April 2025 anberaumt. Der Disziplinarrat ersetzte die ursprüngliche Ladung durch eine Ladung zur Teilnahme per Videokonferenz und erklärte die erste Ladung für gegenstandslos. Weniger als zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn teilte er mit, dass ohne Videozuschaltung verhandelt werde. Der Beschuldigte verwies erneut auf seine Reiseunfähigkeit und widersprach einer Verhandlung in seiner Abwesenheit. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Voraussetzungen einer Disziplinarverhandlung in Abwesenheit. Entscheidend waren die fehlende ordnungsgemäße Ladung zur Präsenzverhandlung und die ausreichende Entschuldigung des Fernbleibens. Die geplante Vernehmung per Videokonferenz konnte diese Voraussetzungen nicht ersetzen. [3]
- Voraussetzungen der Abwesenheitsverhandlung: Nach § 35 DSt setzt eine Verhandlung in Abwesenheit voraus, dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ordnungsgemäß geladen wurde und dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Anders als § 427 Abs 3 StPO stellt die Vorschrift auf eine ausreichende Entschuldigung ab. [3]
- Maßstab für die Entschuldigung: Das Fernbleiben muss auf einem Umstand beruhen, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Der OGH verweist hierzu auf die Rechtsprechung zur entschuldigten Versäumung einer Disziplinarverhandlung. [3]
- Videokonferenz ohne gesetzliche Grundlage: Für die hier vorgesehene Vernehmung des Beschuldigten per Videokonferenz bestand weder im DSt noch in der ergänzend heranzuziehenden StPO eine gesetzliche Grundlage. Der OGH verweist dabei auch auf 21 Ds 5/25k und grenzt die gesetzlichen Ausnahmen der StPO ab. [3]
- Keine wirksame Präsenzladung: Die ursprüngliche Ladung zur Teilnahme am Verhandlungsort war ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden. Daher lag keine ordnungsgemäße Ladung zur später ohne Videozuschaltung durchgeführten Verhandlung mehr vor. [3]
- Ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit: Das dem Einspruch beigefügte Attest belegte eine chronifizierte orthopädische Erkrankung und die Unmöglichkeit einer Reise nach Österreich. Ein nicht weiter untersuchter Verdacht gegen die behauptete Erkrankung beseitigt die Entschuldigung nicht. Die Teilnahme an einer Veranstaltung rund 15 Monate zuvor widerlegte die Reiseunfähigkeit nicht. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 gab der OGH dem Einspruch statt, hob das Disziplinarerkenntnis auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurück. Die mit dem Einspruch verbundene Berufung wurde dadurch gegenstandslos. Eine abschließende Entscheidung über die disziplinären Vorwürfe war damit nicht verbunden. [1] [4] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Verfahrensnorm ist § 35 DSt. Die im Entscheidungstext genannten Vorschriften der StPO dienen insbesondere der Abgrenzung der Abwesenheitsverhandlung und der Prüfung einer gesetzlichen Grundlage für die Vernehmung per Videokonferenz. [3]
- § 35 DSt: Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen einer Verhandlung und eines Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten. [3]
- § 427 Abs 3 StPO: Die Bestimmung stellt auf ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen in der Hauptverhandlung ab. Der OGH grenzt diesen Maßstab von der ausreichenden Entschuldigung nach § 35 DSt ab. [3]
- § 77 Abs 3 DSt: Der OGH verweist auf diese Bestimmung bei der ergänzenden Heranziehung der StPO für die Frage einer Vernehmung per Videokonferenz. [3]
- § 247a StPO und § 239 dritter Satz StPO: Im Zusammenhang mit der Videokonferenz verweist der OGH auf die Kommentierung zu § 247a StPO. Für gesetzliche Ausnahmen nennt er § 239 dritter Satz StPO. [3]
- § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt: Diese Bestimmung bildete die Grundlage der aufgehobenen Schuldsprüche wegen Berufspflichtenverletzung und Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes. [6]
- § 4 Abs 1 zweiter Satz EIRAG: Der erste disziplinäre Vorwurf betraf die verspätete Mitteilung anwaltlicher Dienstleistungen an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Einspruch gegen die Disziplinarverhandlung in Abwesenheit statt. Nach Aufhebung der ursprünglichen Ladung bestand keine ordnungsgemäße Ladung zur Präsenzverhandlung mehr. Zudem war die Reiseunfähigkeit ausreichend ärztlich bescheinigt. Das Erkenntnis wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die Berufung wurde gegenstandslos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Einspruch wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Einspruch wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (1./ und 2./) und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes (2./) nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1./ seit 30. Mai 2019 anwaltliche Dienstleistungen für den im Verfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * Beschuldigten * H* erbracht, die Rechtsanwaltskammer * als örtlich zuständige Berufsaufsicht hievon entgegen § 4 Abs 1 zweiter Satz EIRAG jedoch erst mit Schreiben vom 13. September 2019 in Kenntnis gesetzt;
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (1./ und 2./) und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes (2./) nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1./ seit 30. Mai 2019 anwaltliche Dienstleistungen für den im Verfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * Beschuldigten * H* erbracht, die Rechtsanwaltskammer * als örtlich zuständige Berufsaufsicht hievon entgegen § 4 Abs 1 zweiter Satz EIRAG jedoch erst mit Schreiben vom 13. September 2019 in Kenntnis gesetzt;
2./ sich im Zeitraum 1. November 2019 bis 2. Dezember 2020 in mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft * – im Erkenntnis jeweils zitierter – unsachlicher Äußerungen bedient.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten; das Erkenntnis bekämpft er mit Berufung wegen der Aussprüche über Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[4] Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.
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[3] Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten; das Erkenntnis bekämpft er mit Berufung wegen der Aussprüche über Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[4] Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.
[5] Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht vom 15. Jänner 2024, AZ 24 Ds 13/23f (ON 43 im Disziplinarakt), war einem Einspruch des Beschuldigten gegen das in dessen Abwesenheit gefällte Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 (ON 33) stattgegeben, das Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen worden.
[6] In der Folge wurde der Beschuldigte für Verhandlungen am 4. April 2024 (ON 44), am 24. Juni 2024 (ON 53) und am 19. März 2025 (ON 57) geladen. Diese Disziplinarverhandlungen wurden aufgrund von Eingaben des Beschuldigten, denen zufolge er – durch ärztliche Atteste (etwa E‑Mail vom 2. April 2024 [ON 48]; Telefax vom 21. Juni 2024 [ON 54], zuletzt am 18. März 2025 [bei ON 64, Attest vom 17. März 2025]) bescheinigt – (weiterhin) reiseunfähig sei, jeweils vertagt oder abberaumt.
[7] Die nächste Verhandlung wurde vom Disziplinarrat für den 28. April 2025 (mit Verhandlungsort *) anberaumt und der Beschuldigte hierfür (mit Ladung vom 17. März 2025 ordnungsgemäß) geladen (ON 61).
[8] Mit Schreiben vom 21. März 2025 (ON 65) teilte der Beschuldigte neuerlich mit, seit vielen Monaten gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, derartige Reisen zu unternehmen.
[9] Mit (dem Beschuldigten am 27. März 2025 zugegangener) Ladung vom 24. März 2025 (ON 66) beraumte der Disziplinarrat für denselben Termin (28. April 2025, 14:00 Uhr) eine „mittels Videokonferenz“ abzuhaltende Disziplinarverhandlung an, wozu der Beschuldigte ersucht wurde, sich in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer * einzufinden. Die Ladung vom 17. März 2025 wurde für gegenstandslos erklärt.
[10] Nachdem der Beschuldigte einer Teilnahme per Videokonferenz in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer * in mehreren Schreiben nicht zustimmte (ON 68, 71 bzw 72, 73) und auch die Rechtsanwaltskammer * (nachdem der Beschuldigte ihr angekündigt hatte, dagegen eine einstweilige Anordnung beim deutschen Anwaltsgericht erwirken zu wollen) eine rechtliche Klärung einforderte und eine Abberaumung der Videokonferenz für dringend geboten erachtete (ON 76), teilte der Disziplinarrat dem Beschuldigten (weniger als zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn) per E‑Mail mit, dass die Verhandlung „ohne Videozuschaltung in *“ stattfinden werde (ON 78). In einem Schreiben vom selben Tag wies der Beschuldigte abermals auf seine bestehende Reiseunfähigkeit hin und widersprach der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (ON 79).
[11] Gemäß § 35 DSt kann in Abwesenheit des Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt also § 35 DSt die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten dann zu, wenn dieser an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt (RIS‑Justiz RS0057027).
[12] Die Verhandlung muss wegen eines Umstands versäumt worden sein, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte (RIS‑Justiz RS0057021).
[13] Die Vernehmung eines Beschuldigten in der Disziplinarverhandlung per „Videokonferenz“ hat weder im DSt noch in der StPO (vgl § 77 Abs 3 DSt) eine gesetzliche Grundlage (vgl [25. 11. 2025] 21 Ds 5/25k; RIS‑Justiz RS0128200; Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 14; Kirchbacher, WK‑StPO § 247a Rz 3; zu den Ausnahmen nach der StPO siehe § 239 dritter Satz; RIS‑Justiz RS0134930).
[14] Eine ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur Teilnahme an der Verhandlung in * lag nicht (mehr) vor (so ausdrücklich ON 66 [„Die Ladung vom 17.03.2025 ist hiermit gegenstandslos“]).
[15] Der Beschuldigte legte dem Einspruch ein ärztliches Attest vom 24. April 2025 (Beilage ./2 zu ON 84) bei, demzufolge er an einer „chronifizierten orthopädischen Krankheit, einem Rückenleiden“ leide, eine Besserung sich nicht abzeichne und eine Reise nach Österreich aus ärztlicher Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich sei.
[16] Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Beschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist (RIS‑Justiz RS0057016 [T1]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 35 DSt Rz 6). Dass der Beschuldigte nach den Erhebungen des Disziplinarrats im Jänner 2024 – somit rund 15 Monate vor der gegenständlichen Verhandlung – an einem Presserechtsforum in * teilgenommen hat (ES 14), reicht nicht aus, um die bereits vor der Verhandlung am 28. April 2025 (mehrfach) aufgestellte (zuletzt ON 65, ON 79), nun durch ein dem Einspruch angeschlossenes ärztliches Zeugnis auch bescheinigte Behauptung der Reiseunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist das Attest als (ausreichender) Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Hindernisses für die Teilnahme zu werten (siehe bereits im gegenständlichen Fall 24 Ds 13/23f; ferner RIS‑Justiz RS0101596; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 35 DSt Rz 10; Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 19).
[17] Es war daher in Stattgebung des Einspruchs das Erkenntnis aufzuheben und die Neudurchführung der Verhandlung anzuordnen.
[18] Die mit dem Einspruch verbundene Berufung des Beschuldigten ist damit gegenstandslos (vgl Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 22).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wachter und Dr. Wittwer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, über den Einspruch und die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 28. April 2025, GZ D 6/20‑83, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Einspruch wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (1./ und 2./) und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes (2./) nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261005_OGH0002_0240DS00005_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Disziplinarverhandlung in Abwesenheit setzt eine ordnungsgemäße Ladung und das Fehlen einer ausreichenden Entschuldigung voraus.
- Die ausdrücklich aufgehobene Präsenzladung trug die spätere Verhandlung ohne Videozuschaltung nicht.
- Ein nicht weiter untersuchter Verdacht entkräftet eine ärztlich bescheinigte Erkrankung nicht.
- Die Aufhebung aufgrund des Einspruchs machte die verbundene Berufung gegenstandslos.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH das Disziplinarerkenntnis in 24Ds5/26h auf?
Es fehlte eine ordnungsgemäße Ladung zur Präsenzverhandlung, nachdem die ursprüngliche Ladung für gegenstandslos erklärt worden war. Außerdem war das Fernbleiben durch eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit ausreichend entschuldigt.
War die geplante Videokonferenz im Disziplinarverfahren gesetzlich gedeckt?
Nach dem OGH bestand für die hier vorgesehene Vernehmung des Beschuldigten per Videokonferenz weder im DSt noch in der StPO eine gesetzliche Grundlage. Der Beschluss verweist gesondert auf gesetzliche Ausnahmen nach der StPO.
Welche Bedeutung hatte das ärztliche Attest?
Der OGH wertete das dem Einspruch beigefügte Attest als ausreichenden Nachweis eines Hindernisses für die Teilnahme. Eine Veranstaltungsteilnahme rund 15 Monate zuvor genügte nicht, um die bescheinigte Reiseunfähigkeit zu widerlegen.
Hat der OGH den Rechtsanwalt freigesprochen?
Nein. Der OGH hob das Erkenntnis aufgrund des berechtigten Einspruchs auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Berufung gegen Schuld und Strafe wurde dadurch gegenstandslos.
Quelle und Hinweis
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